Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, den Kinder- und Jugendförderplan für die Stadt Wermelskirchen – Planungszeitraum 2008 bis 2009 – in der vorgelegten Fassung. Sachverhalt: Am 06.10.2004 hat der Landtag Nordrhein-Westfalens das Kinder- und Jugendförderungsgesetz als 3. AG-KJHG NRW verabschiedet. Es ist – mit Ausnahme seiner erst ab 01.01.2006 geltenden Gewährleistungsverpflichtung – zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Das neue Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ist die landesrechtliche Ausgestaltung gem. § 15 SGB VIII, der die einzelnen Bundesländer ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang der Jugendarbeit, die Förderung der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes über ein Landesgesetz zu regeln. Der gem. § 15 dieses Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ab dem Jahr 2006 für jede Kommune zu erstellende Kinder- und Jugendförderplan, den jeder Jugendhilfeausschuss für die Dauer einer Wahlperiode zu beschließen hat, stellt ein neues Förderinstrument in der kommunalen Jugendhilfe dar. Auf dieser Grundlage wurde für den Bereich der Stadt Wermelskirchen der als Anlage beigefügte Kinder- und Jugendförderplan – Planungszeitraum 2006 bis 2009 – in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Jugend, Bildung und Sport und den vor Ort beteiligten freien Trägern erarbeitet und im Jugendhilfeausschuss am 13.06.2006 und im Rat der Stadt am 19.06.2006 beschlossen. Die Praxis hat in den sieben Monaten dieses Jahres gezeigt, dass der Kinder- und Jugendförderplan an einigen Punkten verbesserungswürdig ist. Die Steuerungsgruppe hat in ihrer Sitzung am 09.07.2007 folgende Änderungen beschlossen. Änderungen des Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt
Wermelskirchen ab 2008 Beschlossen durch die Steuerungsgruppe in der Sitzung vom
09.07.2007 1. 1. Förderungsvoraussetzungen: Im zweiten Absatz wurde der Zusatz
angehängt, dass bis auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die Angebote
offen sein müssen. Ziel: Die Veranstaltungen sollen
für möglichst viele Kinder- und Jugendliche in Wermelskirchen zugänglich sein. 2. Der dritte Absatz wurde umformuliert und
Kooperationsveranstaltungen der Träger untereinander zusätzlich aus den zeitlichen
Begrenzungen herausgenommen. 3. 2. Förderungsfähiger Teilnehmerkreis: 4. 3. Förderhöhe: 5. 5. Antragstellung: 6. 6. Bewilligung: 7. 7. Verwendungsnachweis: 8. 8.2 Aufgaben (der Steuerungsgruppe):
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