Beschlussvorschlag: Zu A Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Zu 1.6 Seite 4 Bezogen auf die Stellungnahme des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege, Bonn, beschließt der Rat der Stadt, dass der gewünschte Freiraum für das Baudenkmal in der Entwicklungssatzung berücksichtigt wird. Die 28. Änderung des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnfläche“ in diesem Bereich. Zu 1.71 Seite 4 Bezogen auf die Stellungnahme der Höheren und Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass für den Quell- und Bachbereich in der Entwicklungssatzung eine bauliche Entwicklung ausgeschlossen wird. Die 28. Änderung des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnfläche“ in diesem Bereich. Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Durchführung einer FFH – Voruntersuchung in den Umweltbericht integriert wird. Zu 1.73 Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme der Fachabteilung Wasser- und Abfallwirtschaft und Bodenschutz des Kreises beschließt der Rat der Stadt, dass für den Quell- und Bachbereich in der Entwicklungssatzung eine bauliche Entwicklung ausgeschlossen wird. Die 28. Änderung des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnfläche“ in diesem Bereich. Zu 1.8 Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass für den Quell- und Bachbereich in der Entwicklungssatzung eine bauliche Entwicklung ausgeschlossen wird. Die 28. Änderung des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnfläche“ in diesem Bereich. Zu 2.1 Seite 5 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt. Zu 2.2 Seite 6 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass die Garage in die Darstellung der Wohnbaufläche einbezogen wird. Zu B Beschluss zur neuen Abgrenzung Seite 6 Der Rat der Stadt beschließt, dass die bisherige Abgrenzung der 28. Änderung des FNP „Wöllersberg“ und die Abgrenzung zur Entwicklungssatzung vergrößert werden und somit wieder identisch sind. Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren · Der Rat der Stadt hat am 21.07.03 die Aufstellung der 28. Änderung des FNP „Wöllersberg“ beschlossen (Anlage I). · Die landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln erfolgte am 15.03.04. · Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden fand in der Zeit vom 16.10.06 bis zum 17.11.06 statt. Mit dem Aufstellungsbeschluss zur FNP-Änderung wurde die Einleitung einer Entwicklungssatzung als Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) 2 Bau GB beschlossen. Die Abgrenzung beider Planbereiche ist identisch. Zu A Abwägung der Anregungen zur
frühzeitigen Beteiligung a. Behörden, Träger
öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 PLEdoc, Essen (Anlage II /1.1) 1.2 Amt für Agrarordnung, Siegburg (Anlage II /1.2) 1.3 BEW, Wipperfürth (Anlage II /1.3) 1.4 ish, Köln (Anlage II/ 1.4) 1.5 Staatliches Umweltamt, Köln (Anlage II/ 1.5) Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.5 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.6 Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn (Anlage II/ 1.6) Für das im Plangebiet liegende Baudenkmal Wöllersberg 10 ist ein näher zu definierender Freiraum unverzichtbar. Hierzu gehören die Parzellen 297, 311 und 310. Es wird darum gebeten zu prüfen, ob bereits beim jetzigen Planungsschritt den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen werden kann. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Auf der
Ebene der Flächennutzungsplanung gibt es kein Beispiel für Freiräume, die um
ein Denkmal herum dargestellt sind. In der Entwicklungssatzung wird der Bereich
von Überbauungsmöglichkeiten freigehalten. Hinzu kommt noch die Freihaltung des
angrenzenden Quellbereiches. Beschlussvorschlag:: Bezogen auf die Stellungnahme des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege, Bonn, beschließt der Rat der Stadt, dass der gewünschte Freiraum für das Baudenkmal in der Entwicklungssatzung berücksichtigt wird. Die 28. Änderung des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnfläche“ in diesem Bereich. 1.7 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage II/ 1.7) verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. 1.71 Die Untere Landschaftsbehörde verweist auf die landesplanerische Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln, in der die Höhere Landschaftsbehörde auf eine Überlagerung der geplanten Wohnbauflächendarstellung mit einem Quell- und Bachbereich hinweist. Sie äußert im gleichen Schreiben, dass die erhobenen Bedenken zurückgestellt werden, wenn im Rahmen der Entwicklungssatzung eine bauliche Entwicklung für diesen Bereich ausgeschlossen wird. Das Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 15.03.04 wurde der Anlage II/ 1.7 beigefügt. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der Quell-
und Bachbereich mit dem angrenzenden Freiraum des Denkmales Wöllersberg 10
werden in der Entwicklungssatzung von Bebauung freigehalten. Die 28. Änderung
des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnbaufläche“. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der Höheren und Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass für den Quell- und Bachbereich in der Entwicklungssatzung eine bauliche Entwicklung ausgeschlossen wird. Die 28. Änderung des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnfläche“ in diesem Bereich. Die Untere Landschaftsbehörde verweist auf die Durchführung einer FFH - Voruntersuchung für die beabsichtigte Planung. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Im Rahmen
des beauftragten Umweltberichtes wurde diese Vorprüfung vorgenommen. Zur noch
erfolgenden Offenlage und der Beteiligung der Behörden und TÖB, wird dieser dem
Rheinisch Bergischen Kreis dann übermittelt. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Durchführung einer FFH – Voruntersuchung in den Umweltbericht integriert wird. 1.72 Der Landschaftsbeirat reicht eine Stellungnahme evtl. nach. 1.73 Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes wird ebenfalls geäußert, dass wie bereits in der Begründung zur 28. Änderung des FNP erwähnt (Punkt 4.3) der Quell- und Bachbereich in der Entwicklungssatzung von Bebauung freigehalten wird.
Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der Quell-
und Bachbereich mit dem angrenzenden Freiraum des Denkmales Wöllersberg 10
werden in der Entwicklungssatzung von Bebauung freigehalten. Die 28. Änderung
des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnbaufläche“. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der Fachabteilung Wasser- und Abfallwirtschaft und Bodenschutz des Kreises beschließt der Rat der Stadt, dass für den Quell- und Bachbereich in der Entwicklungssatzung eine bauliche Entwicklung ausgeschlossen wird. Die 28. Änderung des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnfläche“ in diesem Bereich. 1.74 Aus Sicht der Fachabteilung Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr und der Kreispolizeibehörde bestehen keine Bedenken 1.8 Der Wupperverband, Wuppertal (Anlage II/ 1.8) verweist ebenfalls auf die landesplanerische Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln, in der die Höhere Landschaftsbehörde auf eine Überlagerung der geplanten Wohnbauflächendarstellung mit einem Quell- und Bachbereich hinweist. Sie äußert im gleichen Schreiben, dass die erhobenen Bedenken zurückgestellt werden, wenn im Rahmen der Entwicklungssatzung eine bauliche Entwicklung für diesen Bereich ausgeschlossen wird. Das Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 15.03.04 wurde der Anlage II/ 1.7 beigefügt. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der Quell-
und Bachbereich mit dem angrenzenden Freiraum des Denkmales Wöllersberg 10
werden in der Entwicklungssatzung von Bebauung freigehalten. Die 28. Änderung
des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnbaufläche“. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass für den Quell- und Bachbereich in der Entwicklungssatzung eine bauliche Entwicklung ausgeschlossen wird. Die 28. Änderung des FNP bleibt bei der Darstellung „Wohnfläche“ in diesem Bereich. b. Öffentlichkeit 2.1 Der Einwender 1 (Anlage II/ 2.1) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Das bebaute Flurstück 445 nordwestlich der Erschließung sollte in die Darstellung der Wohnbaufläche aufgenommen werden. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Es handelt
sich hierbei um das einzige Wohngebäude außerhalb des Erschließungsringes um
Wöllersberg. Die Abgrenzung des Landschaftsschutzes spart dieses Grundstück zu
Teilen aus, sodass hier bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte
Erweiterung der Darstellung „Wohnbaufläche“ erfolgen kann (siehe
Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt. 2.2 Der Einwender 2 (Anlage II/ 2.2) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Sämtliche Gebäudeteile - hier die Garage, sollten von der FNP-Änderung erfasst werden. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die Garage
wird komplett in die Darstellung der Wohnbaufläche einbezogen. Hier erfolgt
eine Anpassung der Abgrenzung an die örtlichen Gegebenheiten (siehe Anlage
III). Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass die Garage in die Darstellung der Wohnbaufläche einbezogen wird. Zu B Neue Abgrenzung des
Planbereiches Die Behandlung und Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr und im Rat der Stadt dient dem Planungsamt als Grundlage zur weiteren Bearbeitung der FNP-Änderung und der Entwicklungssatzung. Bezogen auf die vorgebrachten Anregungen der Öffentlichkeit soll die Abgrenzung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wöllersberg“ in zwei kleinen Teilbereichen vergrößert werden (Anlage IV). Hieraus folgt parallel die Erweiterung der Abgrenzung der geplanten Entwicklungssatzung, damit beide wieder identisch sind. Im Rahmen der Beschlussfassung des Rates zur Offenlage sollen dann für beide Abgrenzungen die Aufstellungsbeschlüsse erneuert werden. Eine erneute landesplanerische Abstimmung ist nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, dass die bisherige Abgrenzung der 28. Änderung des FNP „Wöllersberg“ und die Abgrenzung zur Entwicklungssatzung vergrößert werden und somit wieder identisch sind. Allgemeine Informationen: Umweltbericht Zur frühzeitigen Beteiligung lag lediglich die Gliederung des Umweltberichtes als Themenübersicht zur Begründung vor. Im Auftrag der Stadt hat das Büro „Gesellschaft für Umweltplanung, Bonn“ den Umweltbericht verfasst. Zusammenfassend kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: · Die Auswirkungen auf die Schutzgüter „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete, Landschaftsplan, Landschafts- und Ortsbild, Abwasser, Luftschadstoffimmissionen, Klima, Kaltluft / Ventilation, Lärm und Kultur- und Sachgüter und Boden-, Denkmalpflege“ werden als unbedenklich eingestuft. · Als vertretbar werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter „Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Boden und Oberflächenwasser“ eingestuft. Der Rat der Stadt nimmt den Umweltbericht (Anlage V) zur Kenntnis. Die Mitglieder des Umweltausschusses erhalten den Umweltbericht als Anlage zur Einladung am 10.05.2007. Grundsätzliche Anmerkungen zur
Entwicklungssatzung: Die Entwicklungssatzung soll es der Gemeinde in einfach gelagerten Fällen ermöglichen, schnell und ohne aufwändiges Verfahren Baurecht zu schaffen. Sie soll konkret eine bisherige Außenbereichsfläche konstitutiv als „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ festlegen. Die Entwicklungssatzung ist an die Darstellung des Flächennutzungsplanes gebunden. Ebenso bedeutet dies, dass die im Verfahren befindliche 27. Änderung des FNP erst von der Bezirksregierung Köln genehmigt sein muss, bevor mit der Bekanntmachung der Satzung, ihre Rechtskraft eintritt. Das Satzungsgebiet kann trotz vorhandener Bebauung nicht über die Darstellung des FNP hinausgehen. Die Entwicklungssatzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Der Satzungsinhalt kann einfach sein. Die Gebietsabgrenzung und die Feststellung, dass dieses Gebiet als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegt wird, reichen aus. Eine völlige Umgestaltung des Vorhandenen ist nicht mit der Entwicklungssatzung möglich, sondern erfordert dann einen Bebauungsplan. Die Grenze der einfachen Festsetzungen ist dann überschritten, wenn alle Kriterien des Einfügens nach § 34 Abs.1 BauGB durch Festsetzungen ersetzt werden. In Wöllersberg werden nach einer ausführlichen Bestandserfassung, voraussichtlich einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Hierbei kann es sich z. B. um die präzise Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen handeln. Dabei muss sich die Gemeinde an der vorhandenen Bebauung orientieren. Inhaltlich können die Festsetzungen einem einfachen Bebauungsplan gleichgestellt werden. Weiteres Planverfahren · Einbringung des Umweltberichtes zur 28. Änderung des FNP im Umweltausschuss · Erarbeitung der Entwicklungssatzung für Wöllersberg · Vorstellung der Entwicklungssatzung und Offenlagebeschluss · Offenlagebeschluss der 28. Änderung des FNP · Erneuerung der Aufstellungsbeschlüsse, da sich beide Planbereiche verändern Die Offenlage der Entwicklungssatzung wird gemeinsam mit der Offenlage der 28. Änderung des FNP „Wöllersberg“ erfolgen. Anlage/n: Anlage I: Planbereich der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wöllersberg“ Anlage II: Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange / TÖB und der Öffentlichkeit Anlage III: Gegenüberstellung der bisherigen Abgrenzung mit der veränderten Darstellung Anlage IV: Neue Abgrenzung des Planbereiches Anlage V: Umweltbericht
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