Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 52.475,62 € beim Auftrag I02091101 „Rettungsdienst“. Die Deckung erfolgt durch eine Nichtinanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigung beim Auftrag I12041701 „Öffentlicher Personennahverkehr“. Sachverhalt: Das Notarzteinsatzfahrzeug der Stadt Wermelskirchen musste wegen gravierender Schäden außer Dienst genommen werden. Eine Reparatur dieses Fahrzeuges ist allerdings nicht wirtschaftlich, so dass eine Ersatzbeschaffung erforderlich ist. Eine Ausschreibung hat ergeben, dass die vorgesehene Ersatzbeschaffung insgesamt 52.475,62 € kostet. Mit der Herstellung und Auslieferung des Fahrzeuges im Jahre 2007 nicht mehr zu rechnen. Da der Haushaltsplan 2007 für diese Ersatzbeschaffung weder Haushaltsmittel noch Verpflichtungsermächtigungen aufweist, ist für die Auftragsvergabe daher gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung erforderlich. Im Entwurf des Haushaltsplans 2008 sind die entsprechenden Haushaltsmittel berücksichtigt. Die Deckung erfolgt durch eine entsprechende Nichtinanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigung beim Auftrag I12041701 „ÖPNV – Wartehallen.“
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