Vorlage - RAT/0139/2003  

 
 
Betreff: Einführung einer Wertgrenze für Gewährleistungsbürgschaften
Status:öffentlich  
Federführend:Tiefbauamt Beteiligt:Hochbauamt
Bearbeiter/-in: Weber, Hans-Jürgen  Rechnungsprüfungsamt
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
07.07.2003 
37. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (offen)   
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Werksausschuß und der Haupt-und Finanzausschuß nehmen den Bericht des Bürgermeisters und der Werkleitung zur Einführung einer Wertgrenze für Gewährleistungsbürgschaften zustimmend zur Kenntnis. Demnach wird eine solche Bürgschaft erst dann vom Auftragnehmer gefordert, wenn bei Hochbauarbeiten eine Auftragssumme von 10.000,- Euro und bei Tiefbauarbeiten eine Auftragssumme von 75.000,- Euro erreicht und überschritten wird.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Bei allen Bauprojekten können als Sicherheit für die Gewährleistung 3 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten werden. Der Auftragnehmer hat allerdings die Möglichkeit, diese Sicherheit auch durch Vorlage und Hinterlegung einer Bankbürgschaft abzugelten. Dieses Verfahren war bislang üblich.

 

In der Vergangenheit hat sich allerdings deutlich gezeigt, dass der Aufwand zur Verwaltung dieser Bürgschaften (Prüfung, Sicherheitsverwahrung, formelle Annahme und Ausgabe, etc.) zumindest bei kleineren Maßnahmen in keinem Verhältnis zu dem damit erzielten Vorteilen steht. Bei kleineren Bausummen ist die einbehaltene Sicherheit so gering, dass die Beseitigung eines Gewährleistungsmangels oft diese Summe um ein Vielfaches überschreitet. Insofern ist die Bürgschaft als Druckmittel gegenüber der Firma in den meisten dieser Fälle völlig ungeeignet. Auch die Inanspruchnahme der Bürgschaft bei Verweigerung/Insolvenz der Firma, gestaltet sich oft sehr schwierig und ist hinsichtlich des damit verbundenen Aufwandes (Auseinandersetzungen mit den Banken sind hier häufig notwendig!) häufig aufwändiger als der eigentliche Bürgschaftsbetrag ausmacht.

 

Da der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, eine solche Sicherheitsleistung zu verlangen, und die Gewährleistungsansprüche gegenüber der bauausführenden Firma gemäß § 13 VOB/B unabhängig von einer Sicherheitsleistung geregelt sind, wird in Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt für die Zukunft eine Wertgrenze für Gewährleistungsbürgschaften eingeführt. Diese wurde wie folgt festgelegt:

 

Tiefbauarbeiten:                      75.000,- Euro Auftragssumme (mögliche Bürgschaft 2.250,- Euro)

Hochbauarbeiten:                    10.000,- Euro Auftragssumme (mögliche Bürgschaft    300,- Euro)

 

Die geringere Wertgrenze bei Hochbauarbeiten ist damit begründet, dass hier sehr viel häufiger auch kleinere Aufträge an Handwerksbetriebe erteilt werden, so dass die Gewährleistungsmängel im Regelfall eine deutlich geringere Größenordnung besitzen.

 

Erst ab Erreichen/Überschreiten der vorgenannten Wertgrenzen wird dann künftig vom bauausführenden Betrieb eine entsprechende Gewährleistungsbürgschaft verlangt.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift