Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sachverhalt: I. Intention des
Kinderbildungsgesetzes NRW – Gründe und Ziele des Gesetzgebers für die
Reform des GTK NRW Nach über neun Monaten Verhandlungszeit hatten sich das Ministerium für Generation, Familie, Frauen und Integration, die Kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen und die freie Wohlfahrtspflege am 26.02.2007 auf Eckpunkte zur neuen Finanzierungsstruktur der Tageseinrichtungen für Kinder verständigt (sog. Konsenspapier). Danach wird das Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (KiBiz) das bisherige Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes NRW (GTK) zum 01.08.2008 ablösen. Es wurde am 13./14.06.2007 in den Landtag eingebracht. Die aus den unterschiedlichen Perspektiven bestehenden Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge an dem Gesetzesentwurf, wurde in einer zweitägigen Expertenanhörung des Ausschusses für Generationen, Familie und Integration, für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform und für Schule und Weiterbildung am 28./29.08.07 vorgetragen. Am 24./25.10.2007 wird voraussichtlich in der zweiten und dritten Lesung das Gesetz verabschiedet. Die Landesregierung verfolgt mit dem KiBiz im Einzelnen die auch von der Stadt Wermelskirchen unterstützten Ziele: · Die Bildungs- und Erziehungsarbeit im frühen Kindesalter soll präzisiert und gestärkt werden. Die Kindertageseinrichtungen müssen ein eigenes Bildungs- und Erziehungskonzept haben und zur individuellen Förderung der Kinder deren Entwicklung beachten und dokumentieren, sofern eine Zustimmung der Eltern vorliegt. · Die Sprachförderung soll als Regelaufgabe der Einrichtung aufgenommen werden, mit dem Ziel, dass jedes Kind bei Schuleintritt die deutsche Sprache so beherrscht, dass es dem Unterricht von Anfang an ohne Probleme folgen kann und unabhängig von seiner Herkunft die gleichen Bildungs- und Entwicklungschancen hat. · Die Zusammenarbeit mit der Schule soll intensiviert werden. · Kindertageseinrichtungen sollen durch neue Formen der Vernetzung und Kooperation zu Familienzentren weiterentwickelt werden. Mit dem landesweiten Ausbau der 3000 Tageseinrichtungen zu Familienzentren bis 2012 sollen wohnortnahe Betreuung, Bildung und Beratung gebündelt und Eltern bei ihrer Erziehungsarbeit unterstützt werden. · Die Betreuungsangebote für unter 3-Jährige sollen nachhaltig ausgebaut werden. · Die Kindertagespflege soll landesgesetzlich geregelt und erstmalig finanziell gefördert werden. · Die Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung soll abgesichert werden. · Der Gesundheitsschutz für Kinder soll gestärkt werden. · Es soll mit einem pauschalisierten Finanzierungssystem eine klare und übersichtliche Finanzierungsstruktur eingeführt werden. · Bürokratische Hürden sollen abgebaut und vorhandene Standards so gestaltet werden, dass Angebote flexibler und am tatsächlichen Bedarf orientiert werden können. · Die Qualität der Einrichtung soll unter anderem durch regelmäßige Fort- und Weiterbildung des pädagogischen Personals sowie durch weit reichende Evaluierung gesichert werden. II. Grundstrukturen des
KiBiZ Der Entwurf des „Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern“ unterteilt sich in zwei Kapitel. Das erste Kapitel enthält allgemeine Bestimmungen (siehe §§ 1-5) mit Aussagen u.a. zum Geltungsbereich des Gesetzes, zu Begriffsbestimmungen sowie Beschreibungen einzelner Angebote, wie z.B. der Kindertagespflege. Das zweite Kapitel (siehe §§ 6-28), welches in 5 Abschnitte unterteilt ist, enthält Aussagen zur finanziellen Unterstützung. Die einzelnen Abschnitte enthalten Regelungen zu Rahmenbedingungen (§§ 6 – 12), zu den Förderungen in Kindertageseinrichtungen (siehe §§ 13-16) und in Kindertagespflege (siehe § 17), zur Finanzierung (siehe §§ 18-24) sowie zu allgemeinen Verfahrensvorschriften (siehe §§ 25-28). III. Grundzüge des neuen
KiBiZ Im Folgenden werden die Grundzüge (Eckpunkte) des neuen Gesetzes gezeigt: 1. Gesamtfinanzierungsstruktur – Förderung nach
Kindpauschalen Das KiBiZ sieht eine Umstellung der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen auf sogenannte „Kindpauschalen“ vor. Grundlage hierfür sind drei Gruppentypen mit jeweils drei Öffnungszeiten. Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur
Einschulung
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und
älter
Für Kinder, die eine von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellte Behinderung haben oder von einer solchen bedroht sind, beträgt die Kindpauschale das 3,5 fache der Kindpauschale der Gruppenform III b, das sind 14.788,76 €. Die Gruppentypen sind zunächst „nur Grundlage für die Berechnung der Förderung der Einrichtung“. Davon zu unterscheiden ist die Frage der tatsächlichen Zusammensetzung der Gruppe nach pädagogischen Gesichtspunkten, d.h., dass diese Gruppen für die Praxis in der Tageseinrichtung nicht in dieser Form zur Anwendung kommen müssen. Im Rahmen ihrer pädagogischen Konzeption können die Träger die Anwesenheitszeiten der Kinder, dem erforderlichen tatsächlichen Bedarf entsprechend flexibel handhaben. Erst ab einer Abweichung um mehr als 10 % wird die Höhe der Förderung nachträglich angepasst. Die Kindpauschalen sollen grundsätzlich sämtliche Kosten der Einrichtung abdecken. Neben den Pauschalen, können Mieten unter Anrechnung des in den Pauschalen kalkulierten Anteils - für die Erhaltungspauschale die Kaltmiete - zunächst noch in tatsächlicher Höhe gerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Mietverhältnis am 28.02.2007 bestand. Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung von Betreuungszeiten sollte sich nach den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit richten. Die Landschaftsverbände haben dabei die Aufgabe für den Ausgleich innerhalb ihres jeweiligen Gebietes zu sorgen. Das Land geht im Einzelnen von folgenden Planungsdaten aus:
2. Finanzierung der Familienzentren sowie Sprachförderung Einrichtungen, die als Familienzentrum durch das Gütesiegel anerkannt sind, sollen pro Jahr Landesmittel in Höhe von 12.000 Euro erhalten. Für jedes Kind, das aufgrund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine zusätzliche Sprachförderung erhält, wird durch das Land pro Jahr ein Zuschuss in Höhe von 340,00 Euro gezahlt. 3. Finanzierungsanteil im Rahmen der Gesamtfinanzierung Der Regierungsentwurf sieht eine Absenkung des Trägeranteils für die kirchlichen Einrichtungen vor. Danach wird der Trägeranteil von 20% auf 12% herabgesetzt. Wobei diese zu ¾ vom Land und ¼ von den Kommunen zu tragen ist. Eine weitere Änderung bezieht sich auf den Anteil des Landes an der Gesamtfinanzierung. Nach derzeitiger Regelung GTK NRW beträgt der Anteil einheitlich 30,5 % zzgl. eines 7%igen Zuschlages für finanzschwache Träger. Der Entwurf sieht folgende Neuordnung vor.
4. Elternbeiträge Der Elternbeitrag wird lt. Gesetzentwurf im Kontext der Gesamtfinanzierung der Kosten der Kindertageseinrichtung fiktiv mit einem Anteil von 19 % angenommen. Das derzeitige Elternbeitragsaufkommen der Stadt Wermelskirchen liegt bei rund 20 % der Gesamtbetriebskosten. Eine Anpassung der Elternbeiträge ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird aufgrund der unterschiedlichen Buchungszeiten erforderlich sein. Es ist zu vermuten, dass die Höhe der Elternbeiträge das Buchungsverhalten der Eltern entscheidend beeinflussen wird. Der Gesetzentwurf regelt in § 5 Abs. 2 nun auch die Erhebung von Elternbeiträgen für den Bereich der Offenen Ganztagsschule. Eine Geschwisterermäßigung – auch im Hinblick auf Geschwisterkinder in Kindertageseinrichtungen – ist mit der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege als korrespondierende Möglichkeit aufgenommen worden. Die neue Satzung über Kindertagesbetreuung der Stadt Wermelskirchen hat diesen Aspekt schon positiv aufgegriffen und geregelt. 5. Kindertagespflege Nach § 22 ist vorgesehen, dass das Land dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen jährlichen Zuschuss für jedes Kind in Kindertagespflege in Höhe von 725,- Euro zahlt, soweit nicht für dieses Kind bereits ein Zuschuss durch einen anderen Platz in einer Kindertageseinrichtung gewährt wurde. Dieser Zuschuss führt eindeutig zu einer Mehreinnahme im Städtischen Haushalt, da sich in der Vergangenheit das Land an der Kindertagespflege finanziell nicht beteiligt hat. Zurzeit haben wir 31 laufende Fälle und es ist eine Einnahme von 22.475,- € zu erwarten. IV. Zusammenfassende
Bewertung Grundsätzlich begrüßt die Verwaltung dieses moderne Gesetz, welches den Trägern einen ausreichenden Gestaltungsspielraum ermöglicht und durch die differenzierte Stundengestaltung (25, 35, 45 Stunden) den Eltern ein bedarfsgerechtes Angebot bietet. Die Eltern können entsprechend ihrer familiären Situation Betreuungszeiten in den Tageseinrichtungen für Kinder buchen und der Träger kann sein Personal bedarfsgerecht einsetzen. Aufgrund der bisherigen Nachfrage ist zu erwarten, dass der Bedarf an Plätzen von 35 Stunden die größte Gruppe einnehmen wird und in einzelnen Stadtteilen auch die Nachfrage nach Tagesplätzen bedarfsgerecht berücksichtigt werden kann. Die Standardgruppe für Kinder vom 2 Lebensjahr an bis zum Schuleintritt, wird aus Sicht der Verwaltung die Gruppe in Wermelskirchen sein, welche überwiegend eingerichtet wird. Da diese Gruppe vom Personalschlüssel mit 2 Fachkräften geführt werden muss, zeigt das einen qualitativ hohen Standard. Die von vielen Tageseinrichtungen vor dem Hintergrund des Auftrages des SGB VIII bereits praktizierte Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, erfährt durch die Einrichtung und Förderung von Familienzentren eine bisher nicht vorhandene gesetzliche Anerkennung. Integration von behinderten Kindern in Regeleinrichtungen wurde in der Vergangenheit von Eltern vielfach in Wermelskirchen nachgefragt. Die Verwaltung begrüßt von daher sehr, dass dieses Regelangebot im Gesetz aufgenommen ist und dafür eine 3,5-fache Kindpauschale gewährt wird. Die Umstellung zum pauschalisierten System (Kindpauschalen) bringt für den örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger eine Vereinfachung des Verfahrens. Dieses Finanzierungssystem wird in der Offenen Ganztagsschule schon mit Erfolg praktiziert und ist aus Sicht der Verwaltung eine zukunftsweisende Finanzierungsart. Die Reduzierung des Trägeranteils der kirchlichen Einrichtungen auf 12 % wird von der Verwaltung sehr begrüßt, da von 17 Tageseinrichtungen für Kinder in Wermelskirchen 8 in konfessioneller Trägerschaft sind. Der Trägeranteil der kommunalen Einrichtungen und sonstigen freien Träger ist in der gleichen Höhe wie in der Vergangenheit nach der Finanzierung des GTK geblieben. Der Elternbeitrag wird laut KiBiz im Kontext mit der Gesamtfinanzierung der Kosten der Kindertageseinrichtungen fiktiv mit einem Anteil in Höhe von 19 % angenommen. Da das derzeitige Elternbeitragsaufkommen in der Stadt Wermelskirchen bei 20% der Gesamtbetriebskosten liegt, wirkt sich der fiktive Anteil, der vom Land mit 19 % festgelegt wurde, für die Stadt Wermelskirchen nicht negativ aus. In welcher Form eine Anpassung der Elternbeiträge nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Beabsichtigt ist jedoch, die Beiträge der Kinder im Altern von 2-6 Jahren einheitlich zu regeln und nicht wie derzeit für Kinder im Alter von 2-3 Jahren einen erhöhten Elternbeitrag zu erheben. Aufgrund der im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes vollständig veränderten Finanzierung der Angebotsstruktur, wird das Amt für Jugend, Bildung und Sport mit den Einrichtungsträgern kurzfristig zur Abstimmung von Öffnungszeiten, Platzbuchungszeiten, Neustrukturierung der Kindertageseinrichtungen einzelne Gespräche führen. V. Finanzielle
Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch berechnen. Die nachfolgenden Berechnungen stellen nur eine Richtung der finanziellen Auswirkungen dar. Das Platzangebot für der Altersgruppe ab 2 Jahren und die Nachfrage des Betreuungsbudgets sind die entscheidenden Kriterien für die Berechnung der Betriebskosten. Deutlich wird bei der Gegenüberstellung, dass die Kindpauschalen höher sind als die durchschnittlichen Betriebskosten nach dem bisherigen Finanzierungssystem nach GTK. Unter den Prämissen ist auch mit höheren Gesamtbetriebskosten zu rechnen. Die erste wage Hochrechnung ergibt einen Mehrbedarf von 135.542 €, der aber im Haushaltsansatz 2008 mit berücksichtigt wurde. Durch die anteilige Finanzierung der Kindertagespflege wird der Mehraufwand anteilig kompensiert. Die Mittel für die Familienzentren und die Sprachförderung
wurden in den Berechnungen nicht
berücksichtigt.
Die
finanzellen Auswirkungen lassen sich nicht realistisch berechnen. Die
nachfolgenden Berechnungen stellen nur eine Richtung der finanzellen
Auswirkungen dar. Das
Platzangebot in der Alterstufe ab 2 Jahren und die Nachfrage des
Betreuungsbudgets sind die entscheidenden Kriterien für die Berechnung der
Betriebskosten und lassen sich nicht im Vorhinein planen. Deutlich
wird in der Gegenüberstellung das die kindbezogenen Gruppenpauschalen höher
sind als die durchschnittlichen Kosten pro Platz nach dem bisherigen
Finanzierungssystem GTK. Unter den Prämissen ist auch mit höheren
Gesamtbetriebskosten zu rechnen. Die erste Berechnung ergibt einen Mehrbedarf
von ca. 94.000 €, der aber im Haushaltsansatz mit berücksichtigt wurde. Durch
die anteilige Finanzierung der Kindertagespflege wird der Mehraufwand
kompensiert. Die
Mittel für die Familienzentren und die Sprachförderung wurden in den
nachfolgenden Berechnungen nicht berücksichtigt.
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