Vorlage - RAT/1157/2007  

 
 
Betreff: Antrag der SPD-Fraktion vom 17.10.2007 betreffend der Niederschrift des Sozialausschusses vom 30.08.2007
Status:öffentlich  
Federführend:Dezernat II Bearbeiter/-in: Heider, W.
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
29.10.2007 
Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
SPD-Rüge Bürgermeister Niederschrift Sozialausschuss PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt stellt fest, dass

 

-          der Vorsitzende des Sozialausschusses, Herr Klaus Klophaus, die vom Sozialausschuss zur Schriftführerin bestellte Verwaltungsangestellte Cornelia Wegner veranlasst hat, gegen deren Überzeugung eine inhaltlich strittige Passage in die Niederschrift zur Sitzung des Sozialausschusses vom 30.08.2007, Tagesordnungspunkt 7 der öffentlichen Sitzung, aufzunehmen, obwohl er hätte wissen müssen, dass diese jedenfalls gem. § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse nicht Inhalt eines Beschlussprotokolls sein kann und die Äußerung so von Herrn Bürgermeister Weik nicht erfolgte. Die Niederschrift ist gem. § 24 der Geschäftsordnung vom Schriftführer zu fertigen. Dieser ist für den Inhalt der Niederschrift verantwortlich. Der gem. § 24 Abs. 3 i.V.m. § 27 der Geschäftsordnung zur Mitunterzeichnung bestimmte Ausschussvorsitzende hat nicht die Befugnis, einseitig und subjektiv auf den Inhalt der Niederschrift Einfluss zu nehmen. Falls er Zweifel am Inhalt der vom Schriftführer verfassten Niederschrift hat, kann er diesen darauf hinweisen. Das ändert jedoch nichts daran, dass es alleiniges Recht des Schriftführers ist, die Niederschrift zu verfassen. Falls es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Schriftführer und dem Mitunterzeichner der Niederschrift kommt, hat dieser lediglich das in § 24 Abs. 3 der Geschäftsordnung festgeschriebene Recht, die Mitunterzeichnung der Niederschrift zu verweigern. Einwendungen gegen die Niederschrift können sodann gem. § 24 Abs. 4 der Geschäftsordnung geltend gemacht werden. Dies ist im vorliegenden Fall allerdings nicht geschehen.           

 

Der Rat der Stadt stellt fest, dass

 

-      der zur Mitunterzeichnung der Niederschrift bestimmte Stadtverordnete Allendorf die Niederschrift mit unterzeichnet hat, obwohl diese die auf Veranlassung von Herrn Stadtverordnetem Klophaus subjektive Passage zu einer so nicht getätigten Aussage des Bürgermeisters enthielt. Der Stadtverordnete Allendorf ist somit seiner Pflicht nicht nachgekommen, die Niederschrift auf Richtigkeit zu prüfen, was er mit seiner Unterschrift fälschlich dokumentiert hat.



Der Rat der Stadt stellt fest, dass

 

-          der Bürgermeister die Schriftführerin angewiesen hat, diese strittige Passage aus der Niederschrift zur Sitzung des Sozialausschusses vom 30.08.2007, Tagesordnungspunkt 7 der öffentlichen Sitzung, zu streichen, ohne dies mit dem Vorsitzenden des Sozialausschusses und dem zur Mitunterzeichnung der Niederschrift benannten Mitglied  des Sozialausschusses abgestimmt zu haben.

 

Der Rat der Stadt rügt die genannten Verhaltensweisen und erwartet, dass sich Ähnliches nicht wiederholt.

 

Der Rat der Stadt begrüßt ausdrücklich, dass der Bürgermeister eine Dienstanweisung zur Abfassung von Niederschriften erlassen wird, die in ihren wesentlichen Inhalten vom Bürgermeister vorgestellt worden ist.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Auf den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion wird verwiesen.

Anlage:

Anlage:

 

Antrag der SPD-Fraktion vom 17.10.2007

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SPD-Rüge Bürgermeister Niederschrift Sozialausschuss (142 KB) PDF-Dokument (76 KB)