Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Stellungnahme der
Verwaltung zu dem vorliegenden Antrag der WNK UWG-Fraktion zur Kenntnis. Den
Ausführungen der Verwaltung entsprechend wird eine Erhöhung der Wertgrenzen
nicht vorgenommen. Zur Änderung der Zuständigkeitsordnung wird die Verwaltung
eine Beschlussvorlage für eine der nächsten Sitzungen des Haupt- und
Finanzausschusses sowie den Rat der Stadt vorlegen. Sachverhalt: Die Fraktion WNK UWG hat mit Schreiben vom 29.07.2007 beantragt, a) die
Dienstanweisung für das Vergabewesen zu ändern, indem die Wertgrenzen für die
Freihändigen Vergaben von 15.000 € auf 30.000 € und von
Beschränkten Ausschreibungen im Tiefbau von 150.000 € auf 300.000 €
angehoben werden, b) die Zuständigkeitsordnung dahingehend zu ändern, dass für Auftragsvergaben keine Ausschussbeschlüsse mehr gefasst werden müssen. Der Antrag ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Der Antrag wurde in die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10.09.2007 – Tagesordnungspunkt 16 – eingebracht. Hierzu wird seitens der Verwaltung Stellung genommen wie folgt: a) Anhebung
der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben von 15.000 € auf 30.000 €
und von Beschränkten Ausschreibungen im Tiefbau von 150.000 € auf
300.000 € Die Dienstanweisung für das Vergabewesen der Stadt Wermelskirchen wurde komplett überarbeitet und ist seit dem 01.05.2007 in Kraft. Für die Überarbeitung wurde eine Arbeitsgruppe unter Federführung der Vergabestelle gebildet, an der die Ansprechpartner für Vergaben aller Fachämter sowie Vertreter des Rechnungsprüfungsamtes teilnahmen. Ziel war die Anpassung der Dienstanweisung an das geänderte Vergaberecht und die Einbindung der neu geschaffenen Vergabestelle (siehe TOP 4 der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.04.2007). In die Beratungen wurden auch die Vorgaben der Kommunalen Vergabegrundsätze aus dem Runderlass des Innenministeriums vom 22.03.2006 einbezogen. Dieser ermöglicht es den Gemeinden, die Wertgrenzen, nach denen sich die Wahl des Vergabeverfahrens bemisst, zum Teil deutlich zu erhöhen. Eine Gegenüberstellung der Regelungen der alten und der neuen Dienstanweisung mit den Möglichkeiten, die der Runderlass bietet, kann der als Anlage beigefügten Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes entnommen werden. Bei der Festlegung der neuen Wertgrenzen wurde berücksichtigt, welche Erfahrungen mit den alten Wertgrenzen gemacht wurden und welche Veränderungen für die zukünftige Arbeit sinnvoll erschienen. So bestand in der Arbeitsgruppe Übereinstimmung, dass eine Anhebung der Wertgrenze für Beschränkte Ausschreibungen im Tiefbaubereich über 150.000 € wegen der geringen Zahl höherwertiger Vergaben keine nennenswerten Verbesserungen erzielen würde. Daneben sollten die sehr stark erhöhten Wertgrenzen für Hoch- und Tiefbau in Anbetracht der Größe der Stadt Wermelskirchen 50 % des möglichen Rahmens nicht übersteigen, da der Runderlass für alle nordrhein-westfälischen Gemeinden gilt und deshalb je nach Gemeindegröße differenziert zu betrachten ist. Außerdem musste beachtet werden, dass eine Erhöhung der Wertgrenzen immer auch mit einer Erhöhung des Korruptionsschutzes gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetz einhergehen muss. Durch die in der Dienstanweisung enthaltene Regelung zum Umgang mit Beschränkten Ausschreibungen (§ 3 Abs. 6) wird zwar ein gewisses Maß an Korruptionsschutz sowohl zugunsten der Stadt wie auch zugunsten der Mitarbeitende erreicht. Allerdings ist aus Sicht der Arbeitsgruppe fraglich, ob diese Maßnahmen bei höheren Wertgrenzen noch verhältnismäßig sind, zumal keine Rotation der Mitarbeitende in korruptionsgefährdeten Bereichen praktiziert wird. Daher entsprach es sogar dem Wunsch der mit Vergaben befassten Mitarbeitenden, die Wertgrenzen zu ihrem eigenen Schutz nicht noch weiter zu erhöhen. Freihändige Vergaben haben gegenüber Beschränkten Ausschreibungen den Vorteil etwas größerer zeitlicher Flexibilität, da sie ohne ein förmliches Verfahren durchgeführt werden. Dennoch ist der Auftragnehmer im Wettbewerb zu ermitteln, sodass bei allen Vergaben ab 1.500 € schriftliche Anfragen gestellt und Leistungsverzeichnisse erarbeitet werden müssen. Dadurch relativiert sich der zeitliche Vorteil, sobald die Vergaben eine gewisse Komplexität erreichen und die Leistungsverzeichnisse entsprechend umfangreich werden. Ein finanzieller Vorteil ergibt sich daher ebenfalls nicht. Außerdem entfällt bei Freihändigen Vergaben die dem Korruptionsschutz dienende Funktion der Angebotsöffnung durch die Vergabestelle, was bei noch höheren Wertgrenzen kritisch zu sehen ist. Die neuen Wertgrenzen in der überarbeiteten Dienstanweisung wurden angesichts der vorstehenden Gründe einvernehmlich zwischen Verwaltung und Rechnungsprüfungsamt abgestimmt und haben sich nach beiderseitiger Erfahrung mit der seit ca. einem halben Jahr gültigen neuen Dienstanweisung bewährt. b) Abschaffung
von Ausschussbeschlüssen für Auftragsvergaben – stattdessen Kenntnisnahmen
in Form von Controllingberichten Die Übertragung der Zuständigkeit für alle Vergabeentscheidungen im Bereich des Städtischen Abwasserbetriebes auf die Betriebsleitung hat sich bewährt. Daher unterstützt die Verwaltung den Vorschlag, die Zuständigkeitsordnung für alle Vergabeentscheidungen der gesamten Verwaltung entsprechend zu ändern. Auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes wird verwiesen. Anlagen: Antrag der WNK UWG-Fraktion vom 29.07.2007 Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 10.09.2007
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