Vorlage - RAT/0155/2003  

 
 
Betreff: Das neue Jugendschutzgesetz
Status:öffentlich  
Verfasser:dto.
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Ludwig-Schieffers, Birgit
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
15.07.2003 
20. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht über das neue Jugendschutzgesetz zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Das neue Jugendschutzgesetz

 

 

Bereits seit einigen Jahren wurde in Arbeitsgruppen und Kommissionen an einer Überarbeitung des alten Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ergebnislos gearbeitet.

Unbestritten ist, dass die tragischen Ereignisse von Erfurt dann die Entscheidungsträger zu einer beschleunigten Bearbeitung und Verabschiedung am 26.07.2002 veranlaßt haben. Gleichzeitig wurde das Inkrafttreten des JuSchG an die Verabschiedung eines neuen Jugendmedienschutzgesetzes, dass das alte Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wesentlich reformierte und um den Bereich der elektronischen Medien erweiterte, gekoppelt.

 

Nachdem alle 16 Länderparlamente dem Mediengesetz zugestimmt hatten, trat das Gesamtpaket als Jugendschutzgesetz (JuSchG) am 01.04.2003 in Kraft.

 

Wesentliche Änderungen des Gesetzes beziehen sich auf den Medienbereich.

So müssen

-          Computerspiele und Bildschirmspielgeräte, wie heute bereits Kino- und Videofilme, jetzt mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet werden. Eine Abgabe dieser Bildträger an Kinder und Jugendliche unterhalb des angegebenen Alters kann künftig mit Bußgeld von bis zu 50.000€ geahndet werden.

 

-          Trägermedien, wie z.B. Bücher, Videos, CD-ROM, DVD, die den Krieg verherrlichen, Menschen in einer menschenwürdigen Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen (was ist das ?), können künftig auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden.

 

-          Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (vormals: Schriften) werden erweitert. Sie kann künftig neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien – mit Ausnahme des Rundfunks – indizieren, außerdem kann sie auch ohne Antrag z. B. auf Anregung freier Träger tätig werden.

 

-          Das Indizierungsverfahrenwird für Telemedien neu geregelt. Telemedien im Sinne des Gesetzes sind Medien, die drch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder zugänglich machen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.

 

 

Wesentliche Änderungen aus dem Bereich des ehemaligen Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit:

 

-          Erziehungsbeauftragte Personen können nach dem neuen Gesetz alle Personen über 18 Jahre sein, die auf Dauer oder zeitweise – aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern (=Personensorgeberechtigten) – Erziehungsaufgaben wahrnehmen oder ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreuen. (Dieser Status muß nicht schriftlich belegt werden!).

 

-          Zum bisherigen Verbot des Rauchens in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren kommt ein Verbot der gewerblichen Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Zigarettenautomaten müssen so gesichert werden, dass Kindern und Jugendlichen der Zugang  zu Zigaretten nicht möglich ist.

(Allerdings muß die technische Umrüstung von Automaten erst bis zum 01.01.2007 erfolgen. Erst dann tritt diese Bestimmung in Kraft). Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.

 

-          Die Anwesenheit von Kindern ab 6 Jahren bei Filmen, die erst ab 12 Jahren freigegeben worden sind, darf gestattet werden, wenn die Kinder von einem Elternteil (Personensorgeberechtigten) begleitet werden. Darüber hinaus darf die Anwesenheit nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person gestattet werden

Kindern unter 6 Jahren,

Kindern ab 6 Jahren, wenn die Vorführung erst nach 20 Uhr,

Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung erst nach 22 Uhr

beendet ist

Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung erst nach 24 Uhr

beendet ist.

 

 

 

Fazit:

 

Das Gesetz zielt natürlich in erster Linie auf das Einhalten der Bestimmungen durch Gewerbetreibende und damit auch auf verstärkte Kontrollen durch die Ordnungsbehörden. Es ist insbesondere Im Bereich des “klassischen Jugendschutzes” an einigen Stellen zu hinterfragen und nicht deutlich in letzter Konsequenz. Hier sind ggf. durch Praxiserfahrungen Passagen wie die Lockerung des Besuches von Filmveranstaltungen und vor allem die Rolle der Erziehungsbeauftragten auf Mißbrauchsmöglichkeiten zu überprüfen und bedarfsweise zu novellieren.

Präventiv wird das neue Jugendschutzgesetz wie das alte Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ins Leere laufen, wenn insbesondere Eltern und Erzieher ihrer Verantwortung gegenüber der Einschränkung des “alltäglichen” Mißbrauchs z.B. von Alkohol und Nikotin nicht oder nur nachlässig nachkommen.

 

 

Anlage/n:

 

Das Jugendschutzgesetz im Wortlaut


 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift