Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den
Bericht über das neue Jugendschutzgesetz zur Kenntnis. Sachverhalt: Das neue JugendschutzgesetzBereits seit einigen Jahren wurde in
Arbeitsgruppen und Kommissionen an einer Überarbeitung des alten Gesetzes zum
Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ergebnislos gearbeitet. Unbestritten ist, dass die tragischen
Ereignisse von Erfurt dann die Entscheidungsträger zu einer beschleunigten
Bearbeitung und Verabschiedung am 26.07.2002 veranlaßt haben. Gleichzeitig
wurde das Inkrafttreten des JuSchG an die Verabschiedung eines neuen
Jugendmedienschutzgesetzes, dass das alte Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften wesentlich reformierte und um den Bereich der elektronischen Medien
erweiterte, gekoppelt. Nachdem alle 16 Länderparlamente dem Mediengesetz zugestimmt hatten, trat das Gesamtpaket als Jugendschutzgesetz (JuSchG) am 01.04.2003 in Kraft. Wesentliche Änderungen des Gesetzes beziehen sich auf den Medienbereich. So müssen -
Computerspiele und Bildschirmspielgeräte, wie heute
bereits Kino- und Videofilme, jetzt mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet
werden. Eine Abgabe dieser Bildträger an Kinder und Jugendliche unterhalb
des angegebenen Alters kann künftig mit Bußgeld von bis zu 50.000€
geahndet werden. -
Trägermedien, wie z.B. Bücher, Videos, CD-ROM, DVD, die
den Krieg verherrlichen, Menschen in einer menschenwürdigen Weise darstellen
oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen (was ist das
?), können künftig auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle mit
weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden. -
Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (vormals: Schriften) werden erweitert. Sie kann
künftig neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien – mit Ausnahme
des Rundfunks – indizieren, außerdem kann sie auch ohne Antrag z. B. auf
Anregung freier Träger tätig werden. -
Das Indizierungsverfahrenwird für Telemedien neu
geregelt. Telemedien im Sinne des Gesetzes sind Medien, die drch elektronische
Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von
Telediensten und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste der Länder
übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder zugänglich
machen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte. Wesentliche Änderungen aus dem Bereich des ehemaligen Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit: -
Erziehungsbeauftragte Personen können nach
dem neuen Gesetz alle Personen über 18 Jahre sein, die auf Dauer oder zeitweise
– aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern (=Personensorgeberechtigten)
– Erziehungsaufgaben wahrnehmen oder ein Kind oder einen Jugendlichen im
Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreuen. (Dieser Status muß nicht
schriftlich belegt werden!). - Zum bisherigen Verbot des Rauchens in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren kommt ein Verbot der gewerblichen Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Zigarettenautomaten müssen so gesichert werden, dass Kindern und Jugendlichen der Zugang zu Zigaretten nicht möglich ist. (Allerdings
muß die technische Umrüstung von Automaten erst bis zum 01.01.2007 erfolgen.
Erst dann tritt diese Bestimmung in Kraft). Außerdem wird ein Verbot für
Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt. - Die Anwesenheit von Kindern ab 6 Jahren bei Filmen, die erst ab 12 Jahren freigegeben worden sind, darf gestattet werden, wenn die Kinder von einem Elternteil (Personensorgeberechtigten) begleitet werden. Darüber hinaus darf die Anwesenheit nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person gestattet werden Kindern unter
6 Jahren, Kindern ab 6
Jahren, wenn die Vorführung erst nach 20 Uhr, Jugendlichen
unter 16 Jahren, wenn die Vorführung erst nach 22 Uhr beendet
ist Jugendlichen
ab 16 Jahren, wenn die Vorführung erst nach 24 Uhr beendet
ist. Fazit: Das Gesetz zielt natürlich in erster Linie auf das Einhalten der Bestimmungen durch Gewerbetreibende und damit auch auf verstärkte Kontrollen durch die Ordnungsbehörden. Es ist insbesondere Im Bereich des “klassischen Jugendschutzes” an einigen Stellen zu hinterfragen und nicht deutlich in letzter Konsequenz. Hier sind ggf. durch Praxiserfahrungen Passagen wie die Lockerung des Besuches von Filmveranstaltungen und vor allem die Rolle der Erziehungsbeauftragten auf Mißbrauchsmöglichkeiten zu überprüfen und bedarfsweise zu novellieren. Präventiv wird das neue
Jugendschutzgesetz wie das alte Gesetz zum Schutz der Jugend in der
Öffentlichkeit ins Leere laufen, wenn insbesondere Eltern und Erzieher ihrer
Verantwortung gegenüber der Einschränkung des “alltäglichen”
Mißbrauchs z.B. von Alkohol und Nikotin nicht oder nur nachlässig nachkommen. Anlage/n: Das Jugendschutzgesetz im Wortlaut
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