Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.02.2008 zum Wegfall des Widerspruchsverfahrens zur Kenntnis. Sachverhalt: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Datum vom 18.02.2008 die als Anlage beigefügte Anfrage an den Bürgermeister gerichtet, die im Folgenden beantwortet wird. Der Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen hat verschiedene Gesetze zum Abbau von Bürokratie beschlossen. So ist in der Folge der hierzu beschlossenen „Bürokratieabbaugesetze I und II“ in vielen Bereichen des Verwaltungshandelns das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Begründung führt die Landesregierung folgendes aus: „Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung das Ziel, im Interesse einer Verfahrensvereinfach und -beschleunigung in Nordrhein-Westfalen wie bereits in anderen Ländern von den gestalterischen Freiräumen Gebrauch zu machen, die die Öffnungsklauseln der §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung dem Landesgesetzgeber vermitteln. Künftig soll ein Widerspruchsverfahren nur noch in bestimmten Fällen durchgeführt werden. Für die Bescheidung der Widersprüche soll grundsätzlich die Ausgangsbehörde zuständig sein (Einschränkung des Devolutiveffekts). Die Verwaltungsreform ist ein Schwerpunkt der Landespolitik. Ihr Ziel ist eine moderne, auf die wesentlichen Bedürfnisse des Landes und seiner Bewohner ausgerichtete Verwaltung. Zu einer leistungsfähigen Verwaltung gehört unter anderem, dass Entscheidungsprozesse schnell und effizient ohne unnötige Verfahrensschritte beendet werden können und dass die Aufgabenerledigung aller Behörden auf das Wesentliche konzentriert wird. Den Zwecken der Verwaltungsvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung dient auch der befristete Ausschluss zum einen des Widerspruchsverfahrens und zum anderen des Devolutiveffekts. Die Maßnahmen verfolgen das Ziel einer dauerhaften Konzentration im Bereich des Widerspruchsverfahrens. Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in bestimmten Verwaltungsbereichen reduziert den Verwaltungsaufwand. Zugleich werden die Verwaltungsverfahren beschleunigt. Dies dient den Interessen der Betroffenen, seien es private Haushalte, Gewerbetreibende oder Unternehmen. Diese müssen nicht mehr den in der Regel kostenpflichtigen Erlass eines Widerspruchsbescheides abwarten, sondern können ihr Begehren unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten geltend machen. Gerade in Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und in genehmigungsrechtlichen Streitigkeiten ist die hiermit eröffnete Möglichkeit, schneller als bisher zu bestandskräftigen Bescheiden zu gelangen, von immenser Bedeutung. Im Interesse einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung soll in Nordrhein- Westfalen wie bereits in anderen Ländern von den gestalterischen Freiräumen Gebrauch gemacht werden, die die Öffnungsklauseln der §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Landesgesetzgeber vermitteln. Künftig soll ein Widerspruchsverfahren nur noch in den in § 6 AG VwGO und § 179 a Satz 2 LBG NRW genannten Fällen durchgeführt werden. Für die Bescheidung der Widersprüche soll grundsätzlich die Ausgangsbehörde zuständig sein. Das vorliegende Gesetz ist als ein Zeitgesetz konzipiert. Zum 30. September 2012 wird zu entscheiden sein, in welchen Bereichen das Widerspruchsverfahren dauerhaft entfallen kann“. Dies vorausgeschickt werden die Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wie folgt beantwortet:
„Zusatzhinweis: Durch die Bürokratieabbaugesetze
I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
abgeschafft worden. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, sich vor Klageerhebung
schriftlich oder mündlich mit uns in Verbindung zu setzen, um mögliche
Unstimmigkeiten im Wege eines außergerichtlichen Einigungsversuches
auszuräumen. Beachten Sie hierbei jedoch, dass sich die Klagefrist von einem
Monat durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch nicht verlängert“.
Anlage/n:
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