Vorlage - RAT/1296/2008  

 
 
Betreff: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zum Wegfall des Widerspruchsverfahrens
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
21.04.2008 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Gruene_Widerspruchsverfahren  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.02.2008 zum Wegfall des Widerspruchsverfahrens zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Datum vom 18.02.2008 die als Anlage beigefügte Anfrage an den Bürgermeister gerichtet, die im Folgenden beantwortet wird.

 

Der Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen hat verschiedene Gesetze zum Abbau von Bürokratie beschlossen. So ist in der Folge der hierzu beschlossenen „Bürokratieabbaugesetze I und II“ in vielen Bereichen des Verwaltungshandelns das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Begründung führt die Landesregierung folgendes aus:

 

„Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung das Ziel, im Interesse einer Verfahrensvereinfach und -beschleunigung in Nordrhein-Westfalen wie bereits in anderen Ländern von den gestalterischen Freiräumen Gebrauch zu machen, die die Öffnungsklauseln der §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung dem Landesgesetzgeber vermitteln. Künftig soll ein Widerspruchsverfahren nur noch in bestimmten Fällen durchgeführt werden. Für die Bescheidung der Widersprüche soll grundsätzlich die Ausgangsbehörde zuständig sein (Einschränkung des Devolutiveffekts).

 

Die Verwaltungsreform ist ein Schwerpunkt der Landespolitik. Ihr Ziel ist eine moderne, auf die wesentlichen Bedürfnisse des Landes und seiner Bewohner ausgerichtete Verwaltung. Zu einer leistungsfähigen Verwaltung gehört unter anderem, dass Entscheidungsprozesse schnell und effizient ohne unnötige Verfahrensschritte beendet werden können und dass die Aufgabenerledigung aller Behörden auf das Wesentliche konzentriert wird.

 

Den Zwecken der Verwaltungsvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung dient auch der befristete Ausschluss zum einen des Widerspruchsverfahrens und zum anderen des Devolutiveffekts. Die Maßnahmen verfolgen das Ziel einer dauerhaften Konzentration im Bereich des Widerspruchsverfahrens.

 

Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in bestimmten Verwaltungsbereichen reduziert den Verwaltungsaufwand. Zugleich werden die Verwaltungsverfahren beschleunigt. Dies dient den Interessen der Betroffenen, seien es private Haushalte, Gewerbetreibende oder Unternehmen. Diese müssen nicht mehr den in der Regel kostenpflichtigen Erlass eines Widerspruchsbescheides abwarten, sondern können ihr Begehren unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten geltend machen. Gerade in Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und in genehmigungsrechtlichen Streitigkeiten ist die hiermit eröffnete Möglichkeit, schneller als bisher zu bestandskräftigen Bescheiden zu gelangen, von immenser Bedeutung.

 

Im Interesse einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung soll in Nordrhein- Westfalen wie bereits in anderen Ländern von den gestalterischen Freiräumen Gebrauch gemacht werden, die die Öffnungsklauseln der §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Landesgesetzgeber vermitteln.

 

Künftig soll ein Widerspruchsverfahren nur noch in den in § 6 AG VwGO und § 179 a Satz 2 LBG NRW genannten Fällen durchgeführt werden. Für die Bescheidung der Widersprüche soll grundsätzlich die Ausgangsbehörde zuständig sein.

 

Das vorliegende Gesetz ist als ein Zeitgesetz konzipiert. Zum 30. September 2012 wird zu entscheiden sein, in welchen Bereichen das Widerspruchsverfahren dauerhaft entfallen kann“.

 

Dies vorausgeschickt werden die Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wie folgt beantwortet:

 

  1. Wie wird/ hat die Verwaltung die Bürge/rinnen über die neue Gesetzeslage informieren/informiert?           

    In jedem Bescheid werden mittels einer Rechtsbehelfsbelehrung und eines Zusatzhinweises Informationen zur neuen Gesetzeslage gegeben.   

  2. Ist geplant, den BürgerInnen auf anderem Wege als dem Vorverfahren die Möglichkeit einzuräumen für sie wichtige Aspekte im Vorfeld eines Verwaltungsbescheides in die Entscheidungsfindung einzubringen?    

    Neben den nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Möglichkeiten der Anhörung vor einer Bescheiderteilung zeigt der Hinweis in den Bescheiden eine weitere Möglichkeit auf, außerhalb eines evtl. Klageverfahrens in Kontakt mit der Stadtverwaltung zu treten. Der Zusatzhinweis, der seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage auf allen Bescheiden, für die das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, abgedruckt ist, hat folgenden Wortlaut:    

„Zusatzhinweis:

Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, sich vor Klageerhebung schriftlich oder mündlich mit uns in Verbindung zu setzen, um mögliche Unstimmigkeiten im Wege eines außergerichtlichen Einigungsversuches auszuräumen. Beachten Sie hierbei jedoch, dass sich die Klagefrist von einem Monat durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch nicht verlängert“.         

  1. Ist ein systematisiertes Verfahren zur Qualitätssicherung von Bescheiden vorgesehen?

    Ein solches Verfahren ist bisher nicht vorgesehen.  

  2. Sind die Personalkapazitäten vorhanden um insbesondere im Vorfeld von belastenden Bescheiden den Dialog mit den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu suchen?         

    Der Dialog im Vorfeld der Bescheiderteilung ist und war auch in der Vergangenheit das übliche Verwaltungsverfahren in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle. Daher kann diese Frage mit ja beantwortet werden.  

  3. Werden Gebührenbescheide und andere amtliche Schreiben mit Hinweisen zum Wegfall des Widerspruchsverfahrens versehen?       

    Ja, siehe Antwort zu Frage 1.

  4. Gibt es einen Austausch mit anderen Städten/ Kreisen, um ein möglichst Bürger/innenfreundliches Verwaltungsvorgehen zu entwickeln?     

    Das jetzt praktizierte Verfahren entspricht einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes für das Land Nordrhein-Westfalen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren von nahezu allen Kommunen in Nordrhein-Westfalen angewendet wird. Einen darüber hinaus gehenden Austausch gibt es nicht.

  5. Wird mit einem Anstieg von Klageverfahren gegen Bescheide der Kommune gerechnet und wie bereitet sich die Verwaltung darauf vor?

    Bisher war kein Anstieg zu verzeichnen. Ob dies in Zukunft eintreten wird, lässt sich nicht vorhersagen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen scheint das jedoch eher unwahrscheinlich.  

  6. Wie hoch schätzt die Verwaltung die finanziellen Risiken auf Grund möglicher Klageverfahren gegen ergangene Bescheide?     

    Unter Berücksichtigung der Antworten zu den Fragen 2 und 7 wird das finanzielle Risiko auf Grund möglicher zusätzlicher Klageverfahren bedingt durch den Wegfall des Widerspruchsverfahrens sehr gering eingeschätzt. 
Anlage/n:

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gruene_Widerspruchsverfahren (28 KB)