Vorlage - RAT/1310/2008  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Stumpf/Pantholz" gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB

A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung
B. Offenlagebeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
05.05.2008 
29. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlagen I bis III PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu B., Seite 4

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 13 (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die seit 1979 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Stumpf / Pantholz“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordwestlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Das Antragsschreiben des Eigentümers vom 01.09.05 erfasste einen größeren Bereich zur Ergänzung der bestehenden Innenbereichssatzung „Stumpf / Pantholz“ in nord- und nordöstlicher Richtung.

Der Bereich liegt im Landschaftsplan 2 „Eifgenbachtal“ im Landschaftsschutzgebiet.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 15.05.06 wurde eine Abgrenzung beschlossen (Anlage I), die ein landschaftsgerechtes Einfügen für die Ergänzung einer Wohnbebauung mit erforderlichen Ausgleichsflächen zur Eingrünung ermöglicht.

 

Die geplante Versickerungsanlage im Zuge des Straßenausbaus der L 101 durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW wurde in ihrer Lage, Ausführung und Erschließung weiter konkretisiert (Anlage II).

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der Landschaftspflegerische Begleitplan an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser ist unmittelbar angrenzend auf dem eigenen Grundstück des Antragstellers anzulegen.

 

 

A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage III)

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Unmittelbar zu Beginn der Ortslage Stumpf / Pantholz zweigt von der L 101 die innerörtliche Erschließungsstraße in Richtung Pantholz ab. In ihrem bogenförmigen Verlauf erschließt sie die angrenzende Wohnbebauung. Nach ca. 150 m vom Einmündungsbereich entfernt stößt der Bereich der Ergänzungssatzung an den vorhandenen Linksbogen der Erschließungsstraße.

 

Hier wird zukünftig ein Zufahrtsweg zur Versickerungsanlage im Außenbereich abzweigen. Diese Erschließungsanlage ist als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger und des Versorgungsträgers im Bereich der Ergänzungssatzung festgesetzt und dient beiden als Erschließung ihrer Vorhaben.

 

Alle bestehenden Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen.

 

Das Schmutzwasser wird über Pantholz und Arnzhäuschen in die Freigefällekanalisation nach Dabringhausen gepumpt. Der Wupperverband fördert dieses Abwasser von da aus weiter in Richtung Kläranlage Leverkusen. Im Netzplan der Kläranlage ist dieser Siedlungsbereich berücksichtigt. Eine weitere Baulückenschließung innerhalb des Gebäudebestandes ist für die Schmutzwasserentsorgung unproblematisch.

 

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der ATV–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

Das anfallende Regenwasser von den öffentlichen Verkehrsflächen wird ebenfalls ortsnah versickert.

 

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viele qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es ist nur ein Einzelhaus oder ein Doppelhaus zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ umfasst im Wesentlichen den Bereich, der als Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf dem gleichen Grundstück des betroffenen Eigentümers liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird.

 

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Pantholz“ wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich unmittelbar auf dem Grundstück selbst erfolgen kann und gleichzeitig einen optimalen Sichtschutz zur geplanten Regenversickerungsanlage von Straßen NRW darstellt, zumal hierfür der erforderliche ökologische Ausgleich nicht vor Ort stattfindet. Man erreicht somit eine optimale Abschottung der Nutzungen untereinander und einen fließenden Übergang in den Landschaftsschutz hinein.

Detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

 

 

B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 13 (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden.

Nach anschießendem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt und der amtlichen Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung

Anlage II           Regenrückhaltebecken von Straßen NRW im Bereich „Stumpf / Pantholz“

 

Anlage III          Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“

                        mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlagen I bis III (6293 KB) PDF-Dokument (4039 KB)