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Beschlussvorschlag: Zu den Beschlussergänzungen in der 13. öffentlichen
Sozialausschusssitzung am 13.03.2008, die in die Fraktionen verwiesen wurden,
bleibt das jetzt neuerliche Beratungsergebnis mit evtl. Ergänzungen des
nachfolgenden Beschlussvorschlages abzuwarten. Der Rat der Stadt beschließt die 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangswohnheimen zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern vom 11.12.1990 in der Fassung der 14. Nachtragssatzung vom 18.12.2002 und die 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangswohnheimen zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen vom 11.12.1990 in der Fassung der 14. Nachtragssatzung vom 18.12.2002 Sachverhalt: Bei der Beratung der folgenden Sitzungsvorlage Ende 2007 bestand noch erheblicher Aufklärungs- und Informationsbedarf hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Unterbringungssituation im Bereich der Aussiedler und ausländischen Flüchtlinge. Um diese Lücke zu schließen, wird auf das Unterbringungskonzept mit der Drucksachen-Nr. RAT/1257/2008 verwiesen. Grundsätzlich werden die Erhöhungen in unveränderter Höhe der Vorlage von Dezember 2007 vorgeschlagen, eine erneute Überprüfung der Gebühren wird Ende 2008 durchgeführt. Erforderliche Zusätze aus der Sozialausschusssitzung vom
13.03.2008: a) Auf Antrag der CDU-Fraktion ist die Angelegenheit zur weiteren Beratung in die Fraktionen verwiesen worden. b) Der seinerzeitigen Niederschrift sind die der Berechnung zugrunde liegenden Kostenaufstellungen beigefügt worden. c) Die SPD-Fraktion hat folgenden Antrag eingebracht, der ebenfalls zur weiteren Beratung in die Fraktionen verwiesen wurde: - Anpassung der Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre - Anpassung der Nebenkosten ebenfalls spätestens alle zwei Jahre mit objektbezogener Ausweisung. Darüber hinaus entfällt aus abrechnungstechnischen Gründen im Bereich der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen für ausländische Flüchtlinge Satz 7 in § 4 Abs. 2. Die Satzung wurde entsprechend geändert. Nachstehend
folgt der Ursprungstext der bisherigen Vorlage: Die Benutzungs- und Gebührensatzungen für die Unterhaltung von Übergangsheimen zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen bedürfen ab 2008 einer Änderung: Nebenkostenpauschalen
Die Überprüfung der von der Stadt zu entrichtenden Beträge für Heizung, Wasser- und Kanalbenutzungsgebühren, Haushaltsstrom sowie Müllgebühren und Müllcontainerkosten unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belegungszahlen hat eine Erhöhung der Kosten ergeben, so dass folgende Änderung notwendig ist: Bei den Aussiedlern wird die Nebenkostenpauschale auf 130 € pro Person angehoben werden. Bisher lag sie bei 90 €. Die Erhöhung ergibt sich in erster Linie aus den gestiegenen Energiekosten seit der letzten Erhöhung im Jahre 2003 in Verbindung mit der geringeren Auslastung der Unterkünfte. Die Wasser- und Kanalbenutzungsgebühren und der Haushaltsstrom reduzieren sich durch die verminderte Personenzahl, die Kosten für Heizung und Müll fallen aber durchgehend an und führen somit zu einer Kostensteigerung um 40 € pro Person und Monat. Bei den ausländischen Flüchtlingen ist eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 140 € pro Person notwendig. Bisher lag die Nebenkostenpauschale bei 115 €. Hier ergibt sich die Erhöhung um 25 € hauptsächlich durch die allgemeinen Preissteigerungen im Bereich der Energiekosten seit 2003. Benutzungsgebühren Weiterhin ist im Bereich der Aussiedler eine Änderung der Benutzungsgebühren von 5,50 €/m² auf 10,50 €/m² notwendig, diese ergibt sich durch allgemeine Mieterhöhungen der Objekte Igelweg 1-9 seit der Anmietung. Die Benutzungsgebühren für die Asylbewerber können auf dem derzeitigen Niveau belassen werden. Die Erhöhung der Beträge im Rahmen der 15. Nachtragssatzungen zu den Benutzungs- und Gebührensatzungen ist durch die jeweiligen Änderungen des § 4 Abs. 2 entsprechend festzuschreiben. Die
geänderten Nachtragssatzungen sind als Anlage beigefügt. Die oben aufgeführten Erhöhungen erfolgen durch eine Erhöhung der allgemeinen Kosten für die Objekte. Besonders der Bereich der Energiekosten ist seit der letzten Erhöhung vor 5 Jahren sprunghaft angestiegen. Um
ein weiteres Ansteigen der Kosten zu vermeiden bzw. um diese zu reduzieren,
wird das Fachamt die Unterbringungssituation gem. des neuen
Unterbringungskonzeptes optimieren – im Bereich der Aussiedler bedeutet
dies z. Anlage/n: 15.
Nachtragssatzung vom * zur Satzung über
die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Wermelskirchen zur
vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen vom 11.12.1990 - Benutzungs- und
Gebührensatzung - Aufgrund der § 7-9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S.380) und der §§ 4 – 6 des Landesaufnahmegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.November 2006 (GV. NRW. S. 570 ) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel X des GO-Reformgesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. S.380) hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am * folgende 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Wermelskirchen zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen – Benutzungs- und Gebührensatzung – vom 11.12.1990 beschlossen. § 1 § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Übergangsheime im Sinne des Abs. 1 sind folgende Gebäude: a) Beltener Str. 15 b) Beltener Str. 17 c) Neuenhaus 2 d) Auf der Huhfuhr 11 § 2 § 4 Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung: „Für den Verbrauch an Wasser/Kanal, Haushaltsstrom, Heizung und für Müllentsorgung ist eine pauschale Gebühr von monatlich 140,00 € pro Person (Nebenkostenpauschale) zu entrichten.“ § 4 Absatz 2 Satz 7 entfällt.
§ 3 Diese 15. Nachtragssatzung tritt am 01.11.2008 in Kraft. 15.
Nachtragssatzung vom * zur Satzung über
die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Wermelskirchen zur
vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern vom 11.12.1990 - Benutzungs- und
Gebührensatzung - Aufgrund der § 7-9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S.380) und der §§ 4 – 6 des Landesaufnahmegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.November 2006 (GV. NRW. S. 570 ) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel X des GO-Reformgesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. S.380) hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am * folgende 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Wermelskirchen zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedler – Benutzungs- und Gebührensatzung – vom 11.12.1990 beschlossen. § 1 § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Diese Gebühr beträgt je Quadratmeter in Anspruch genommene Wohnfläche (Wohn- und Schlafräume zzgl. Anteil Gemeinschaftsfläche) 10,50 € im Monat.“ § 4 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Für den Verbrauch an Wasser/Kanal, Haushaltsstrom, Heizung und für Müllentsorgung ist eine pauschale Gebühr von monatlich 130,-- € pro Person (Nebenkostenpauschale) zu entrichten.“ § 2 Diese 15. Nachtragssatzung tritt am 01.11.2008 in Kraft.
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