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Beschlussvorschlag: Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 27.08.2007 beantragt Frau Ursula Vogel die Ergänzung der Innenbereichssatzung gem. § 34 (4) 3 BauGB im Bereich Tente/Weidenweg. Es handelt sich dabei um eine offene Wiesenfläche im Anschluss an die bestehende Bebauung am nördlichen Rand des Weidenweges. Das Grundstück ist im FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und muss planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugeordnet werden. Eine Ergänzung der Bebauung ließe sich städtebaulich noch begründen, würde aber auch weitere Berufungsfälle in die östliche Richtung, angrenzend an das beantragte Grundstück, hervorrufen. Unabhängig davon unterliegt das Grundstück gemäß Landschaftsplan Nr. 2 „Eifgenbachtal“ dem Landschaftsschutz. Darüber hinaus unterliegt die Parzelle der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung der Sengbachtalsperre und liegt hier in der Wasserschutzzone II. Gemäß dieser Verordnung ist in der Zone II die Errichtung von baulichen oder gewerblichen Anlagen jeder Art mit Ausnahme von Nebengebäuden, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. In welcher Form diese Schutzzonenverordnung neu gefasst wird, bleibt abzuwarten. Zunächst ist sie bis 2014 gültig. Als Anlage zu ihrem Antrag hat Frau Vogel auch ein Schreiben der Unteren Wasserbehörde beim RBK beigefügt. Hier verweist der Kreis auf eine künftig zu erwartende Änderung der Schutzzonenverordnung und sagt, dass das Grundstück dann vermutlich in einer Schutzzone III liegen wird. Eine Befreiung von den jetzigen Verbotsvorschriften kann der Kreis aber nur in Aussicht stellen, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die liegen wiederum nur vor, wenn eine entsprechende Einbeziehung der Parzelle in die Innenbereichssatzung vollzogen ist. Vorteil der Satzungsergänzung ist hier ausschließlich für die Antragstellerin die bauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstückes an dieser Stelle. Nachteil allgemein ist die Einbeziehung und der Verbrauch geschützter Landschaftsbestandteile bei weiterem Vordringen in den Außenbereich und Schaffung von Berufungsfällen. Die Einleitung des Verfahrens wäre für die Antragstellerin auch mit der Übernahme der Kosten für das erforderliche Ausgleichskonzept verbunden. Die Antragstellerin trägt damit auch das finanzielle Risiko (zumindest für das Fachgutachten), wenn kein positiver Abschluss des Verfahrens in ihrem Sinne erreicht wird. Der Arbeitskreis Stadtentwicklung hat sich am 14.04.2008 in seiner 9. nichtöffentlichen Sitzung mit der Thematik befasst. In diesem Arbeitskreis konnte keine einhellige Meinung zu dem Antrag „Vogel“ erreicht werden. Im Ergebnis sollte eine Entscheidung im StuV herbeigeführt werden. Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Anlage/n: 1. Antrag von Frau Ursula Vogel
2. Übersichtsplan zur beantragten Satzungsergänzung 3. Auszug s/w aus dem FNP mit Abgrenzung Schutzzonen
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