Vorlage - RAT/1357/2008  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Limmringhausen" gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB

A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung
B. Offenlagebeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
09.06.2008 
30. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I bis III ohne LPB  
Teil aus Anlage III Landschaftspflegerischer Begleitplan  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu B. Offenlagebeschluss, Seite 4

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die seit 1979 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Limmringhausen“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordwestlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 23.02.06 beantragte das Tiefbauamt der Stadt Wermelskirchen die Ergänzung der Innenbereichssatzung im südwestlichen Bereich Limmringhausen. Begründet wurde dies mit der teilweisen Inanspruchnahme eines privaten Grundstückes im Außenbereich für Anlagen des Straßenausbaus. Die erforderliche Versickerungs- und Wendeanlage sollte im Innenbereich liegen. Ergänzend hierzu könnte das verbleibende Restgrundstück einer Bebauung zugeführt werden, zumal die Erschließung gesichert ist.

 

Der Bereich liegt im Landschaftsplan 2 „Eifgenbachtal“, jedoch außerhalb des Landschaftsschutzgebietes.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 14.05.07 wurde eine Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ beschlossen (Anlage I), die ein landschaftsgerechtes Einfügen der Tiefbaumaßnahmen (Anlage II) und die Ergänzung einer Wohnbebauung ermöglicht.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksteilen des Eigentümers anzulegen sein. Für die Tiefbaumaßnahmen erfolgte der ökologische Ausgleich über das Öko-Konto der Stadt.

 

 

A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung (Anlage III)

 

Die Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ unterteilt sich in drei unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Öffentliche Verkehrsfläche

  • Die bereits ausgebaute Wendeanlage mit Straßenbegleitgrün im Rahmen der Gesamterschließung in Limmringhausen wird als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert und ins Eigentum der Stadt übergehen.

 

Regenversickerungsanlage

  • Die bereits ausgebaute Regenversickerungsanlage wird ebenfalls als Teil der öffentlichen Erschließung planungsrechtlich gesichert und ins Eigentum der Stadt übergehen.

 

Für beide Tiefbaumaßnahmen wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, der nicht Inhalt der Ergänzungssatzung wird, da er im Zusammenhang mit der Gesamterschließung von Limmringhausen steht. Der erforderliche ökologische Ausgleich erfolgte über das Öko-Konto der Stadt.

 

 

Allgemeines Wohngebiet

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind nur zwei Einzelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Das Plangebiet der Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ weist eine Entfernung von ca. 65 m zum FFH-Gebiet DE-4809-301 „Dhünn und Eifgenbach“ auf. Aus diesem Grund musste eine FFH-Vorprüfung (Anlage III) erfolgen. Hierbei wurde abschließend festgestellt, dass die Vorhaben innerhalb der Ergänzungssatzung als verträglich im Sinne der FFH-Richtlinie zu beurteilen sind.

 

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ umfasst zu zweidrittel den Bereich, der als Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte, wenn möglich, auf dem gleichen Grundstück des betroffenen Eigentümers liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird.

 

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Limmringhausen“ wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich unmittelbar auf dem Grundstück selbst erfolgen kann. Hierzu sind bereits einvernehmliche Abstimmungen mit dem Eigentümer erfolgt.

Detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

 

B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden.

Nach anschließendem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt und die amtliche Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung

 

Anlage II          Regenversickerungsanlage und ausgebaute Wendeanlage als öffentliche Verkehrsfläche im Bereich „Limmringhausen“

 

Anlage III          Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Limmringhausen“

mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan und FFH-Vorprüfung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I bis III ohne LPB (1002 KB)      
Anlage 2 2 Teil aus Anlage III Landschaftspflegerischer Begleitplan (1202 KB)