Beschlussvorschlag: zu
a) Der
Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit
§ 1 (8) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Der
Planbereich der 2. Änderung ist der als Anlage I
„Geltungsbereich“ beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. zu
b) Der
Rat der Stadt beschließt, gemäß § 13 (2) BauGB von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung abzusehen und die Beteiligung der Öffentlichkeit
in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB auf der Grundlage der in dieser
Sitzungsvorlage dargestellten Entwurfsplanung (Anlage III „Bestand
und Planung“) durchzuführen. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 (3)
BauGB abgesehen. Sachverhalt: Zu a) Aufstellungsbeschluss Verfahrensstand des Bebauungsplanes Nr. 21
„Jahnstraße/Unterweg“ Seit
dem 17.04.2008 ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21
„Jahnstraße/Unterweg“ rechtskräftig. Die Änderung bezog sich auf
zwei Wegeverbindungen zu der in der Planzeichnung festgesetzten „Öffentlichen
Grünfläche, Zweckbestimmung: Spielplatz“. Anlass für die geplante 2. Änderung Mit
Schreiben vom 14.04.08 teilt der Rechtsanwalt eines im Bebauungsplan- und
Umlegungsverfahren Beteiligten (dessen Eigentum im Teilgebiet 13 liegt) dem
Planungsamt mit, der Bebauungsplan leide unter einem Abwägungsfehler, der unter
Wahrung normierten Frist geltend gemacht würde. Der
Vorwurf bezieht sich auf einen Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom
19.06.06 gefasst hat. Bezogen auf die vorgebrachte Anregung der Beteiligten zur
Festsetzung von öffentlichen Grünflächen wurde diese entsprechend dem Ergebnis
der Prüfung/Abwägung zurückgewiesen. Wie dort dargelegt, wurde eine mögliche
Beeinträchtigung von Eigentumsinteressen vom Rat erkannt und eine Untersuchung signalisiert,
um den Sachverhalt ggf. im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens zu thematisieren.
Zum damaligen Zeitpunkt kam der Rat jedoch zu dem Ergebnis, dass eine
Beeinträchtigung nicht vorliegt. Rechtliche Prüfung zum Vorwurf der Abwägungsfehlerhaftigkeit
des Bebauungsplanes Die
rechtliche Prüfung ergab, dass die Beanstandung des Verfahrensbevollmächtigten
wonach hier der Abwägungsbelang „Privates Eigentum“ nicht in der
erforderlichen Weise abgearbeitet wurde, zutrifft. Der
Bebauungsplan sieht für eine Teilfläche des Grundstücks des Beteiligten eine
Überplanung als „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ vor. Derartige Überplanungen privaten Eigentums
erfordern eine Darlegung, welche Gesichtspunkte des Allgemeinwohls es rechtfertigen,
die Fläche als öffentliche Grünfläche zu überplanen. Die
Planung legte für diesen Bereich ursprünglich die vorhandene Topogr Daher
besteht aus planungsrechtlicher Sicht Heilungsbedarf. Vorschlag zum weiteren verfahrensrechtlichen Vorgehen Mit
dem Ziel einer raschen Bereinigung und der Vermeidung von negativen
Auswirkungen auf das laufende Umlegungsverfahren, in welchem keine wesentlichen
Fortschritte zu erwarten sind, wenn Unsicherheiten über das endgültige Aussehen
des B´Planes bestehen, ist folgende Vorgehensweise vorstellbar: Der
B´Plan soll dahingehend geändert werden, dass die bisherige Ausweisung des in
Rede stehenden Teilbereichs als „Öffentliche Grünfläche“ auf
privatem Eigentum aufgegeben wird und an deren Stelle die Darstellung als
„Allgemeines Wohnbaugebiet (WA)“ erfolgt. Des
Weiteren wird die „Öffentliche Grünfläche“ auf städtischem Eigentum
geringfügig dort erweitert, wo es im Interesse der Allgemeinheit begründbar
erforderlich ist. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch
(BauGB) Durch
die oben beschriebene Anpassung der Festsetzung „Öffentliche
Grünfläche“ werden keine Grundzüge der Planung berührt. Somit ist eine
wichtige Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt. Kommentare
zum BauGB besagen, dass es rechtlich unschädlich ist, wenn das vereinfachte
Verfahren auf einen Bebauungsplan aufbaut, der hinsichtlich der Festsetzung
einer öffentlichen Grünfläche einen Rechtsmangel aufweist. Es ist anerkannt,
dass das vereinfachte Verfahren für eine Fehlerbehebung zur Verfügung steht Die
2. B´Planänderung soll daher im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13
BauGB durchgeführt werden. Entsprechend wird von der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung sowie einer Umweltprüfung abgesehen. Räumlicher Geltungsbereich Die
Abgrenzung des Planbereichs der 2. Änderung ist aus der dieser Beschlussvorlage
beigefügten Planübersicht zu ersehen (Anlage I: „Geltungsbereich“). Es
wird festgelegt, dass Anregungen nur zu dem in der Anlage III
(„Bestand und Planung“) dargestellten Planziel „Anpassung (d.
h. Aufgabe bzw. Angleichung) der Ausweisung als öffentliche Grünfläche“ zulässig
sind. Sitzung des Umlegungsausschusses vom 11.06.08 –
rechtliche/zeitliche Konsequenzen Da
sich aus vorgenannter Angelegenheit rechtliche und zeitliche Konsequenzen für das
laufende Umlegungsverfahren ergeben, hat sich der Umlegungsausschuss in seiner
Sitzung am Mittwoch, 11.06.08, eingehend mit der Thematik befasst. Im
Ergebnis stimmt der Ausschuss dem oben erläuterten Vorschlag zur
2. B´Planänderung und Heilung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
grundsätzlich zu. Gleichzeitig
regt er eine rasche Einleitung des Verfahrens an. Zeitnahe
Verfahrensabwicklung
Dies würde das kurz vor dem Abschluss stehende
Umlegungsverfahren erheblich aufschieben und den Beteiligten des gesamten
Gebietes erneutes Verständnis für eine Verzögerung abverlangen. §
Entsprechend befürwortet der Umlegungsausschuss die Vorgehensweise, die zugehörige
Beschlussvorlage (ohne vorherige Beratung im StuV, aber mit ausdrücklicher
Zustimmung seines Vorsitzenden) noch in die Ratssitzung am 23. Juni - als
Nachsendung - einzubringen. Dies bewirkt einen Zeitgewinn von 2 Monaten: Beschluss zur Aufstellung und Offenlage 23. Juni: Entscheidung
durch den Rat der Stadt Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden Juli/August Satzungsbeschluss 20. Oktober: Beratung
durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr 27. Oktober: Entscheidung
durch den Rat der Stadt Voraussetzung
für diese Vorgehensweise ist, dass der Vorsitzende des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr (StuV) sein Einverständnis dazu erklärt hat, dass
die Beschlussvorlage dem Rat der Stadt direkt, d. h. ohne vorherige Beratung im
StuV, zur Entscheidung vorgelegt wird. Beschlussvorschlag zu a) Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ gemäß § 2
(1) BauGB in Verbindung mit § 1 (8) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB. Der Planbereich der 2. Änderung ist der als Anlage
I „Geltungsbereich“ beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Zu b) Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden Lage und Ziel der Änderung Wie
oben dargestellt, verfolgt die 2. Änderung das Planziel, einen Teilbereich der
Darstellung „Öffentliche Grünfläche“ zu modifizieren. Im
Zuge dieser Erwägungen wurde deutlich, dass es – im Sinne einer
nachhaltigen Betrachtung – angeraten ist, den weiteren sich westlich
anschließenden Grünflächenverlauf ebenfalls anzupassen. Auch hierbei wird die
Grünflächenausweisung auf privatem Grund grundsätzlich aufgegeben. Lediglich
auf bestehendem städtischem Eigentum erfährt die Grünfläche eine Ausweitung. Hierdurch
ist mit Blick auf das Umlegungsverfahren gewährleistet, dass dieser Teilbereich
in der öffentlichen Hand verbleibt. Die Notwendigkeit liegt zunächst darin
begründet, dass die derzeitige Erreichbarkeit des Gebiets für durchzuführende
landschaftspflegerische Maßnahmen (zumindest im bestehenden Zustand) erhalten
bleibt. Des Weiteren, dass die Zugänglichkeit des in dieser Fläche liegenden
öffentlichen Kanals gesichert ist, wodurch sich beispielsweise die Eintragung
einer Grunddienstbarkeit erübrigt. Die
dieser Beschlussvorlage beigefügte Anlage II zeigt die „Lage
des Änderungsbereichs“ im Gesamtplan „Jahnstraße/Unterweg“. Die Anlage
III „Bestand und Planung“ verdeutlicht anhand von zwei Planauszügen
im Maßstab 1:400 den rechtskräftigen Bestand und die Planung der 2. Änderung. Weiteres Vorgehen und Beschlussfassung zur
Beteiligung Die
geplante 2. Änderung des B´Planes wirkt sich, wie oben dargestellt, nur auf den
„Teil A“, d. h. die Planzeichnung des B`Planes aus. In den
Auslegungsunterlagen werden die vorgenannten Änderungen im Original übertragen. Eine
Änderung oder Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich. Zu
dem Ablauf des weiteren Verfahrens wird dem Rat der Stadt folgender Beschluss
vorgeschlagen: Beschlussvorschlag zu b) Der Rat der Stadt beschließt, gemäß § 13 (2) BauGB
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abzusehen und die Beteiligung
der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB auf der Grundlage der in
dieser Sitzungsvorlage dargestellten Entwurfsplanung (Anlage III „Bestand
und Planung“) durchzuführen. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 (3)
BauGB abgesehen. Anlage/n: Anlage
I „Geltungsbereich“
der 2. Änd. des B´Planes Nr. 21 “Jahnstr./Unterweg“ Anlage
II „Lage des Änderungsbereichs“
im Gesamtplan Anlage
II „Änderungsbereich“:
1. Änderung / Entwurfsplanung 2. Änderung Anlage
IV „Legende“ zur
Planzeichnung
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||