Vorlage - RAT/1377/2008  

 
 
Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.21 "Jahnstraße/Unterweg"
a) Aufstellungsbeschluss
b) Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
25.08.2008 
31. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
22.09.2008 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_I_bis_IV  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

zu a)

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 1 (8) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

Der Planbereich der 2. Änderung ist der als Anlage I „Geltungsbereich“ beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.

 

 

zu b)

Der Rat der Stadt beschließt, gemäß § 13 (2) BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abzusehen und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB auf der Grundlage der in dieser Sitzungsvorlage dargestellten Entwurfsplanung (Anlage III „Bestand und Planung“) durchzuführen. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

 

 

Zu a)   Aufstellungsbeschluss

 

 

Verfahrensstand des Bebauungsplanes Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“

Seit dem 17.04.2008 ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ rechtskräftig. Die Änderung bezog sich auf zwei Wegeverbindungen zu der in der Planzeichnung festgesetzten „Öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung: Spielplatz“.

 

 

Anlass für die geplante 2. Änderung

Mit Schreiben vom 14.04.08 teilt der Rechtsanwalt eines im Bebauungsplan- und Umlegungsverfahren Beteiligten (dessen Eigentum im Teilgebiet 13 liegt) dem Planungsamt mit, der Bebauungsplan leide unter einem Abwägungsfehler, der unter Wahrung normierten Frist geltend gemacht würde.

Der Vorwurf bezieht sich auf einen Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 19.06.06 gefasst hat. Bezogen auf die vorgebrachte Anregung der Beteiligten zur Festsetzung von öffentlichen Grünflächen wurde diese entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung zurückgewiesen. Wie dort dargelegt, wurde eine mögliche Beeinträchtigung von Eigentumsinteressen vom Rat erkannt und eine Untersuchung signalisiert, um den Sachverhalt ggf. im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens zu thematisieren. Zum damaligen Zeitpunkt kam der Rat jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung nicht vorliegt.

 

 

Rechtliche Prüfung zum Vorwurf der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes

Die rechtliche Prüfung ergab, dass die Beanstandung des Verfahrensbevollmächtigten wonach hier der Abwägungsbelang „Privates Eigentum“ nicht in der erforderlichen Weise abgearbeitet wurde, zutrifft.

Der Bebauungsplan sieht für eine Teilfläche des Grundstücks des Beteiligten eine Überplanung als „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ vor. Derartige Überplanungen privaten Eigentums erfordern eine Darlegung, welche Gesichtspunkte des Allgemeinwohls es rechtfertigen, die Fläche als öffentliche Grünfläche zu überplanen.

Die Planung legte für diesen Bereich ursprünglich die vorhandene Topographie, die Böschungen und der seinerzeit umgestaltete/renaturierte Teichbereich zugrunde. Die vorhandene Bebauung weist hier nur Abstände von 10 bis 15 m zum Bachlauf auf. Der auf die Böschungen ausgedehnte Bereich der „Öffentlichen Grünfläche“ erweiterte die schützende Pufferzone für den kleinen Weiher, zu dem sich der Bachlauf ca. 60 m vor der Verrohrung (unterhalb des Unterweges) aufstaut. Entsprechend bildete der Bebauungsplan hinsichtlich der „Grünfläche“ ab, was sich in der Örtlichkeit darstellte und diesbezüglich städtebaulich sachgerecht erschien. Obgleich - trotz der Ausweisung als „öffentliche“ Grünfläche - kein öffentlicher Zugang geplant war bzw. ist. Insofern erscheint die Festsetzung einer Fläche für einen öffentlichen Zweck, die (wegen der damit verbundenen Entziehung der dem Eigentümer möglichen Nutzung) der Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls bedarf, hier unzureichend begründet.

Daher besteht aus planungsrechtlicher Sicht Heilungsbedarf.

 

 

Vorschlag zum weiteren verfahrensrechtlichen Vorgehen

Mit dem Ziel einer raschen Bereinigung und der Vermeidung von negativen Auswirkungen auf das laufende Umlegungsverfahren, in welchem keine wesentlichen Fortschritte zu erwarten sind, wenn Unsicherheiten über das endgültige Aussehen des B´Planes bestehen, ist folgende Vorgehensweise vorstellbar:

Der B´Plan soll dahingehend geändert werden, dass die bisherige Ausweisung des in Rede stehenden Teilbereichs als „Öffentliche Grünfläche“ auf privatem Eigentum aufgegeben wird und an deren Stelle die Darstellung als „Allgemeines Wohnbaugebiet (WA)“ erfolgt.

Des Weiteren wird die „Öffentliche Grünfläche“ auf städtischem Eigentum geringfügig dort erweitert, wo es im Interesse der Allgemeinheit begründbar erforderlich ist.

 

 

Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

Durch die oben beschriebene Anpassung der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ werden keine Grundzüge der Planung berührt. Somit ist eine wichtige Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt.

Kommentare zum BauGB besagen, dass es rechtlich unschädlich ist, wenn das vereinfachte Verfahren auf einen Bebauungsplan aufbaut, der hinsichtlich der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche einen Rechtsmangel aufweist. Es ist anerkannt, dass das vereinfachte Verfahren für eine Fehlerbehebung zur Verfügung steht

Die 2. B´Planänderung soll daher im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Entsprechend wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung sowie einer Umweltprüfung abgesehen.

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

Die Abgrenzung des Planbereichs der 2. Änderung ist aus der dieser Beschlussvorlage beigefügten Planübersicht zu ersehen (Anlage I: „Geltungsbereich“).

Es wird festgelegt, dass Anregungen nur zu dem in der Anlage III („Bestand und Planung“) dargestellten Planziel „Anpassung (d. h. Aufgabe bzw. Angleichung) der Ausweisung als öffentliche Grünfläche“ zulässig sind.

 

 

Sitzung des Umlegungsausschusses vom 11.06.08 – rechtliche/zeitliche Konsequenzen

Da sich aus vorgenannter Angelegenheit rechtliche und zeitliche Konsequenzen für das laufende Umlegungsverfahren ergeben, hat sich der Umlegungsausschuss in seiner Sitzung am Mittwoch, 11.06.08, eingehend mit der Thematik befasst.

Im Ergebnis stimmt der Ausschuss dem oben erläuterten Vorschlag zur 2. B´Planänderung und Heilung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB grundsätzlich zu.

Gleichzeitig regt er eine rasche Einleitung des Verfahrens an.

 

Zeitnahe Verfahrensabwicklung

  • Die Einhaltung der der regulären Terminvorgaben des Sitzungskalenders von Rat und Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr (StuV) würde bedeuten, dass der Rat der Stadt den Aufstellungsbeschluss erst in seiner Sitzung am 22. September fassen könnte (und den Satzungsbeschluss am 15. Dezember 08).

Dies würde das kurz vor dem Abschluss stehende Umlegungsverfahren erheblich aufschieben und den Beteiligten des gesamten Gebietes erneutes Verständnis für eine Verzögerung abverlangen.

 

§         Entsprechend befürwortet der Umlegungsausschuss die Vorgehensweise, die zugehörige Beschlussvorlage (ohne vorherige Beratung im StuV, aber mit ausdrücklicher Zustimmung seines Vorsitzenden) noch in die Ratssitzung am 23. Juni - als Nachsendung - einzubringen. Dies bewirkt einen Zeitgewinn von 2 Monaten:

Beschluss zur Aufstellung und Offenlage

23. Juni:                       Entscheidung durch den Rat der Stadt

Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden

Juli/August

Satzungsbeschluss

20. Oktober:                Beratung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr

27. Oktober:                Entscheidung durch den Rat der Stadt

 

Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass der Vorsitzende des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr (StuV) sein Einverständnis dazu erklärt hat, dass die Beschlussvorlage dem Rat der Stadt direkt, d. h. ohne vorherige Beratung im StuV, zur Entscheidung vorgelegt wird.

 

 

 

Beschlussvorschlag zu a)

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 1 (8) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

Der Planbereich der 2. Änderung ist der als Anlage I „Geltungsbereich“ beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Zu b)   Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden

 

 

Lage und Ziel der Änderung

Wie oben dargestellt, verfolgt die 2. Änderung das Planziel, einen Teilbereich der Darstellung „Öffentliche Grünfläche“ zu modifizieren.

 

Im Zuge dieser Erwägungen wurde deutlich, dass es – im Sinne einer nachhaltigen Betrachtung – angeraten ist, den weiteren sich westlich anschließenden Grünflächenverlauf ebenfalls anzupassen. Auch hierbei wird die Grünflächenausweisung auf privatem Grund grundsätzlich aufgegeben.

Lediglich auf bestehendem städtischem Eigentum erfährt die Grünfläche eine Ausweitung.

Hierdurch ist mit Blick auf das Umlegungsverfahren gewährleistet, dass dieser Teilbereich in der öffentlichen Hand verbleibt. Die Notwendigkeit liegt zunächst darin begründet, dass die derzeitige Erreichbarkeit des Gebiets für durchzuführende landschaftspflegerische Maßnahmen (zumindest im bestehenden Zustand) erhalten bleibt. Des Weiteren, dass die Zugänglichkeit des in dieser Fläche liegenden öffentlichen Kanals gesichert ist, wodurch sich beispielsweise die Eintragung einer Grunddienstbarkeit erübrigt.

 

Die dieser Beschlussvorlage beigefügte Anlage II zeigt die „Lage des Änderungsbereichs“ im Gesamtplan „Jahnstraße/Unterweg“.

Die Anlage III „Bestand und Planung“ verdeutlicht anhand von zwei Planauszügen im Maßstab 1:400 den rechtskräftigen Bestand und die Planung der 2. Änderung.

 

 

 

Weiteres Vorgehen und Beschlussfassung zur Beteiligung

Die geplante 2. Änderung des B´Planes wirkt sich, wie oben dargestellt, nur auf den „Teil A“, d. h. die Planzeichnung des B`Planes aus. In den Auslegungsunterlagen werden die vorgenannten Änderungen im Original übertragen.

Eine Änderung oder Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich.

 

Zu dem Ablauf des weiteren Verfahrens wird dem Rat der Stadt folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

 

 

Beschlussvorschlag zu b)

Der Rat der Stadt beschließt, gemäß § 13 (2) BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abzusehen und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB auf der Grundlage der in dieser Sitzungsvorlage dargestellten Entwurfsplanung (Anlage III „Bestand und Planung“) durchzuführen. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

Anlage I          „Geltungsbereich“ der 2. Änd. des B´Planes Nr. 21 “Jahnstr./Unterweg“

 

Anlage II         Lage des Änderungsbereichs“ im Gesamtplan

 

Anlage II         „Änderungsbereich“: 1. Änderung / Entwurfsplanung 2. Änderung

                         

Anlage IV        „Legende“ zur Planzeichnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_I_bis_IV (2331 KB)