Beschlussvorschlag: Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw.
Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten
Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.3 / Seite 4 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde
beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte Hinweis zur Abstimmung in die
Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag zu c) / Seite 5 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Ergänzungssatzung
„Stumpf/Pantholz“. Beschlussvorschlag zu d) / Seite 5 Der Rat der Stadt beschließt die redaktionelle Ergänzung der
Begründung. Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung
„Stumpf/Pantholz“ / Seite 6 Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung
„Stumpf/Pantholz“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren Das Antragsschreiben des Eigentümers vom 01.09.05 erfasste
einen größeren Bereich zur Ergänzung der bestehenden Innenbereichssatzung
„Stumpf / Pantholz“ in nord- und nordöstlicher Richtung. Der Bereich liegt im Landschaftsplan 2
„Eifgenbachtal“ im Landschaftsschutzgebiet. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 15.05.06 wurde eine Abgrenzung beschlossen (Anlage I),
die ein landschaftsgerechtes Einfügen für die Ergänzung einer Wohnbebauung mit
erforderlichen Ausgleichsflächen zur Eingrünung ermöglicht. Die geplante Versickerungsanlage im Zuge des Straßenausbaus
der L 101 durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW wurde in ihrer Lage,
Ausführung und Erschließung weiter konkretisiert. Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische
Begleitplan an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der
Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und
der erforderliche Ausgleich ermittelt (Anlage III). Dieser ist
unmittelbar angrenzend auf dem eigenen Grundstück des Antragstellers anzulegen. Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 05.05.2008 die
öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat,
wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 26.05.08 bis zum
27.06.08 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden
ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum
27.06.08 aufgefordert. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im
Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt. A. Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage III)
Unmittelbar zu Beginn der Ortslage
Stumpf / Pantholz zweigt von der L 101 die innerörtliche Erschließungsstraße in
Richtung Pantholz ab. In ihrem bogenförmigen Verlauf erschließt sie die
angrenzende Wohnbebauung. Nach ca. 150 m vom Einmündungsbereich entfernt, stößt
der Bereich der Ergänzungssatzung an den vorhandenen Linksbogen der
Erschließungsstraße. Hier wird zukünftig ein Zufahrtsweg
zur Versickerungsanlage im Außenbereich abzweigen. Diese Erschließungsanlage
ist als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger und des
Versorgungsträgers im Bereich der Ergänzungssatzung festgesetzt und dient
beiden als Erschließung ihrer Vorhaben. Alle bestehenden Gebäude sind an das
öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Das Schmutzwasser wird über Pantholz
und Arnzhäuschen in die Freigefällekanalisation nach Dabringhausen gepumpt. Der
Wupperverband fördert dieses Abwasser von da aus weiter in Richtung Kläranlage
Leverkusen. Im Netzplan der Kläranlage ist dieser Siedlungsbereich
berücksichtigt. Eine weitere Baulückenschließung innerhalb des Gebäudebestandes
ist für die Schmutzwasserentsorgung unproblematisch. Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw.
genehmigen zu lassen. Das anfallende Regenwasser von den
öffentlichen Verkehrsflächen wird ebenfalls ortsnah versickert.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal
zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und
sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es ist nur ein Einzelhaus oder ein Doppelhaus zulässig. Eine Riegelbebauung in
Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu
beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“
entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Ergänzungssatzung so schonend
und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild
des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende
Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens
und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher
in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Pantholz“ umfasst im Wesentlichen den Bereich, der als
Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich
sollte, wenn möglich, auf dem gleichen Grundstück des betroffenen Eigentümers
liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies
bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der
Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung
wird. Im Rahmen der Bestandserfassung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes „Pantholz“ wurde
festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich
unmittelbar auf dem Grundstück selbst erfolgen kann und gleichzeitig einen
optimalen Sichtschutz zur geplanten Regenversickerungsanlage von Straßen NRW
darstellt, zumal hierfür der erforderliche ökologische Ausgleich nicht vor Ort
stattfindet. Man erreicht somit eine optimale Abschottung der Nutzungen
untereinander und einen fließenden Übergang in den Landschaftsschutz hinein. Detaillierte Maßnahmen werden in der
Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das Öko-Konto der Stadt wird
somit nicht beansprucht. Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage a. Behörden, Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind
verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen
geäußert: 1.1 BEW,
Wipperfürth (Anlage
II /1.1) 1.2 PLEdoc, Essen (Anlage
II /1.2) Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.2
eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.3 Der Rheinisch-Bergische
Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage
II/ 1.3) verweist aus seinen Fachabteilungen
auf unterschiedliche Belange, hat jedoch insgesamt keine Bedenken. 1.31 Die Untere Landschaftsbehörde äußert
keine Bedenken, gibt jedoch folgenden Hinweis: Es wird angeregt, die im
unmittelbaren Umfeld der Versickerungsanlage geplanten Ausgleichsmaßnahmen
(Hecken-/Gehölzpflanzungen) vorab mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Dieser Hinweis wird in den § 4
(Landschaftspflegerischer Begleitplan) unter Punkt M6 in die Ergänzungssatzung
aufgenommen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte
Hinweis zur Abstimmung in die Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“
aufgenommen wird. 1.32 Die Untere
Umweltschutzbehörde hat keine Bedenken. 1.33 Kreisstraßenbau-
und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr haben keine Bedenken. Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.32 und 1.33
eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. b. Öffentlichkeit Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen
vorgetragen. c. Redaktionelle Ergänzung der Ergänzungssatzung Die Ergänzungssatzung Stumpf/Pantholz wird wie folgt
redaktionell ergänzt: Der § 4 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes
wurde um folgende Hinweise ergänzt:
Die bisherige Überschrift
„Versiegelung von Flächen“ war irreführend, da es inhaltlich immer
um eine Beschränkung der Bodenversiegelung ging.
Hinweis:
Diese ist vorab mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Dies wurde auf Grund der Anregung
der Unteren Landschaftsbehörde ergänzt. Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte
wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Ergänzungssatzung zum
Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen
Auslegung sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der
Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“. d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung Die Begründung zur Ergänzungssatzung
„Stumpf/Pantholz“ wird im folgenden Abschnitt ergänzt: - Kanalnetz und Niederschlagswasser: Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt,
ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu
versickern (früher ATV-A-138). Die ATV (Abwassertechnische Vereinigung) wurde in DWA
(Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) umfirmiert.
Das Regelwerk dieser Vereinigung mit den entsprechenden Arbeitsblättern ist
inhaltlich gleich geblieben. Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden
nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss
beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung
sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die
redaktionelle Ergänzung der Begründung. Zu B Beschluss der Ergänzungssatzung
„Stumpf/Pantholz“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die
Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ mit Planzeichnung und
Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage
III) beschließen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die
Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 BauGB. Weiteres Verfahren Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10
Abs. 3 BauGB wird die Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“
rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung der
Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ Anlage II Schreiben
der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Anlage III Satzungstext
der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ mit
Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan
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