Vorlage - RAT/1384/2008  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Stumpf/Pantholz"
A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Beschluss der Satzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
25.08.2008 
31. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
22.09.2008 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I - Plangebietsabgrenzung  
Anlage II-Schreiben der TÖB  
Anlage III - Satzungstext, Begründung mit LPB  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.3 / Seite 4

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte Hinweis zur Abstimmung in die Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ aufgenommen wird.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 5

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 5

Der Rat der Stadt beschließt die redaktionelle Ergänzung der Begründung.

 

 

Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ / Seite 6

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren

 

Das Antragsschreiben des Eigentümers vom 01.09.05 erfasste einen größeren Bereich zur Ergänzung der bestehenden Innenbereichssatzung „Stumpf / Pantholz“ in nord- und nordöstlicher Richtung.

Der Bereich liegt im Landschaftsplan 2 „Eifgenbachtal“ im Landschaftsschutzgebiet.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 15.05.06 wurde eine Abgrenzung beschlossen (Anlage I), die ein landschaftsgerechtes Einfügen für die Ergänzung einer Wohnbebauung mit erforderlichen Ausgleichsflächen zur Eingrünung ermöglicht.

 

Die geplante Versickerungsanlage im Zuge des Straßenausbaus der L 101 durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW wurde in ihrer Lage, Ausführung und Erschließung weiter konkretisiert.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt (Anlage III). Dieser ist unmittelbar angrenzend auf dem eigenen Grundstück des Antragstellers anzulegen.

 

Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 05.05.2008 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 26.05.08 bis zum 27.06.08 durchgeführt.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum 27.06.08 aufgefordert.

 

Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt.

 

 

 

A. Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage III)

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Unmittelbar zu Beginn der Ortslage Stumpf / Pantholz zweigt von der L 101 die innerörtliche Erschließungsstraße in Richtung Pantholz ab. In ihrem bogenförmigen Verlauf erschließt sie die angrenzende Wohnbebauung. Nach ca. 150 m vom Einmündungsbereich entfernt, stößt der Bereich der Ergänzungssatzung an den vorhandenen Linksbogen der Erschließungsstraße.

 

Hier wird zukünftig ein Zufahrtsweg zur Versickerungsanlage im Außenbereich abzweigen. Diese Erschließungsanlage ist als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger und des Versorgungsträgers im Bereich der Ergänzungssatzung festgesetzt und dient beiden als Erschließung ihrer Vorhaben.

 

Alle bestehenden Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen.

 

Das Schmutzwasser wird über Pantholz und Arnzhäuschen in die Freigefällekanalisation nach Dabringhausen gepumpt. Der Wupperverband fördert dieses Abwasser von da aus weiter in Richtung Kläranlage Leverkusen. Im Netzplan der Kläranlage ist dieser Siedlungsbereich berücksichtigt. Eine weitere Baulückenschließung innerhalb des Gebäudebestandes ist für die Schmutzwasserentsorgung unproblematisch.

 

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

Das anfallende Regenwasser von den öffentlichen Verkehrsflächen wird ebenfalls ortsnah versickert.

 

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen

 

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es ist nur ein Einzelhaus oder ein Doppelhaus zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Pantholz“ umfasst im Wesentlichen den Bereich, der als Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte, wenn möglich, auf dem gleichen Grundstück des betroffenen Eigentümers liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird.

 

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Pantholz“ wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich unmittelbar auf dem Grundstück selbst erfolgen kann und gleichzeitig einen optimalen Sichtschutz zur geplanten Regenversickerungsanlage von Straßen NRW darstellt, zumal hierfür der erforderliche ökologische Ausgleich nicht vor Ort stattfindet. Man erreicht somit eine optimale Abschottung der Nutzungen untereinander und einen fließenden Übergang in den Landschaftsschutz hinein.

Detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

 

1.1       BEW, Wipperfürth                                                                              (Anlage II /1.1)

 

1.2       PLEdoc, Essen                                                                                   (Anlage II /1.2)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.2 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

 

1.3       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                  (Anlage II/ 1.3)

verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange, hat jedoch insgesamt keine Bedenken.

 

1.31     Die Untere Landschaftsbehörde äußert keine Bedenken, gibt jedoch folgenden Hinweis:

Es wird angeregt, die im unmittelbaren Umfeld der Versickerungsanlage geplanten Ausgleichsmaßnahmen (Hecken-/Gehölzpflanzungen) vorab mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Dieser Hinweis wird in den § 4 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) unter Punkt M6 in die Ergänzungssatzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte Hinweis zur Abstimmung in die Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ aufgenommen wird.

 

1.32     Die Untere Umweltschutzbehörde hat keine Bedenken.

 

1.33     Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr haben keine Bedenken.

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.32 und 1.33 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen.

 

 

 

c. Redaktionelle Ergänzung der Ergänzungssatzung

 

Die Ergänzungssatzung Stumpf/Pantholz wird wie folgt redaktionell ergänzt:

 

Der § 4 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes wurde um folgende Hinweise ergänzt:

 

  • Die jeweiligen Maßnahmen erhalten den Hinweis auf das entsprechende Kapitel des landschaftspflegerischen Begleitplanes (z. B siehe 5.1 bis 5.3)
  • M3 Beschränkung der Bodenversiegelung

Die bisherige Überschrift „Versiegelung von Flächen“ war irreführend, da es inhaltlich immer um eine Beschränkung der Bodenversiegelung ging.

  • M6 Umpflanzung der angrenzenden Versickerungsanlage

            Hinweis: Diese ist vorab mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

Dies wurde auf Grund der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde ergänzt.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen.

In der Anlage III ist die Ergänzungssatzung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“.

 

 

 

 

d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung zur Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ wird im folgenden Abschnitt ergänzt:

 

- Kanalnetz und Niederschlagswasser:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern (früher ATV-A-138).

Die ATV (Abwassertechnische Vereinigung) wurde in DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) umfirmiert. Das Regelwerk dieser Vereinigung mit den entsprechenden Arbeitsblättern ist inhaltlich gleich geblieben.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die redaktionelle Ergänzung der Begründung.

 

 

 

Zu B

Beschluss der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ mit Planzeichnung und Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage III) beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

 

 

Weiteres Verfahren

 

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“ rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“

 

Anlage II           Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage

 

Anlage III          Satzungstext der Ergänzungssatzung „Stumpf/Pantholz“

                        mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I - Plangebietsabgrenzung (302 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II-Schreiben der TÖB (74 KB)      
Anlage 3 3 Anlage III - Satzungstext, Begründung mit LPB (7017 KB)