Beschlussvorschlag: Der Rat
der Stadt beschließt die Satzung der
Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung
von Kindern in der vorgelegten Fassung. Sachverhalt: Die
Änderung der bestehenden Satzung ist aufgrund der Einführung des Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) zum
01.08.08 notwendig geworden. Gleichzeitig wurden einige redaktionelle
Veränderungen durchgeführt und die Beitragstabelle auf volle Eurobeträge
abgerundet, da dies zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes führt. Die
Notwendigkeit der Änderungen im § 2 Elternbeiträge Nr. 1, 4 und 5 ergaben sich
einerseits aus einem Urteil des OVG Münster zur Einkommensberechnung und
andererseits aus den Erfahrungen der Vergangenheit, da die bisherigen
Formulierungen zu einem erheblichen Arbeitsaufwand in der Einkommensberechnung
bzw. Erlassberechnung führte. Aufgrund der eingeführten Änderungen kann der
Verwaltungsaufwand damit in Grenzen gehalten werden. Die teilweise
Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes ergibt sich aus der Einführung des
Elterngeldes und der steuerlichen Behandlung desselben. Die
Änderung des § 2 Nr. 6 wurde ebenfalls durch den Beschluss des OVG Münster zur
Erhebung der Elternbeiträge notwendig. Die
Elternbeiträge der Kindertagespflege wurden für die Kinder ab 2 Jahre an die
Beiträge angepasst. Satzung der Stadt
Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die
Tagesbetreuung von Kindern Präambel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09.Oktober 2007 (GV.NRW.S.380), des § 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch ( SGB VIII ) – Kinder - und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 ( BGBL. I S. 3134 ) sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern ( Kinderbildungsgesetz – KiBiz ) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007 ( GV. NRW S. 462 ) hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 22.09.2008 folgende Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern in Wermelskirchen beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Besuchs von Kindertagespflege und Kindertagesstätten/Horte sowie der offenen Ganztagsschule ( OGATA ) in Wermelskirchen. § 2 Elternbeiträge
3. Die Träger der OGATA sind berechtigt, von den Beitragspflichtigen zusätzlich entstehende Kosten für Ferienmaßnahmen und Essensgeld zu erheben.
4. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich die Höhe ihres Jahreseinkommens anzugeben und nachzuweisen. Während des gesamten Betreuungszeitraumes sind die Eltern verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich nachzuweisen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und ohne die geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 5. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und ein Betrag in Höhe von 300 €/mtl. des Elterngeldes nach dem Elterngeldgesetz bleiben anrechnungsfrei. Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - und dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylb LG) besteht Beitragsbefreiung. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheides eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
7. Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben. Zu diesem Zweck teilt der Träger dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. § 3 Schlussbestimmungen Die Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern tritt am 23.09.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Satzung vom 18.09.2007 aufgehoben. Anlage zur Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern Elternbeiträge Kindergarten (ab dem 2. Lebensjahr) / Hort
/ OGS gültig ab 01.08.2008
Elternbeitrag für die Kindertagespflege ab 01.10.2008
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