Vorlage - RAT/1385/2008  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern
Status:öffentlich  
Verfasser:Herr Sieger
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Clemm, Rainer
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
19.08.2008 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen     
Rat der Stadt Entscheidung
22.09.2008 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die  Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern in der vorgelegten Fassung.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Die Änderung der bestehenden Satzung ist aufgrund der Einführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) zum 01.08.08 notwendig geworden. Gleichzeitig wurden einige redaktionelle Veränderungen durchgeführt und die Beitragstabelle auf volle Eurobeträge abgerundet, da dies zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes führt.

 

Die Notwendigkeit der Änderungen im § 2 Elternbeiträge Nr. 1, 4 und 5 ergaben sich einerseits aus einem Urteil des OVG Münster zur Einkommensberechnung und andererseits aus den Erfahrungen der Vergangenheit, da die bisherigen Formulierungen zu einem erheblichen Arbeitsaufwand in der Einkommensberechnung bzw. Erlassberechnung führte. Aufgrund der eingeführten Änderungen kann der Verwaltungsaufwand damit in Grenzen gehalten werden. Die teilweise Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes ergibt sich aus der Einführung des Elterngeldes und der steuerlichen Behandlung desselben.

Die Änderung des § 2 Nr. 6 wurde ebenfalls durch den Beschluss des OVG Münster zur Erhebung der Elternbeiträge notwendig.

Die Elternbeiträge der Kindertagespflege wurden für die Kinder ab 2 Jahre an die Beiträge angepasst.

 

 

 

Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen

für die Tagesbetreuung von Kindern

 

 

 

Präambel

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09.Oktober 2007 (GV.NRW.S.380), des § 90 Sozialgesetzbuch  – Achtes Buch ( SGB VIII ) – Kinder - und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 ( BGBL. I S. 3134 ) sowie des § 23 des  Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung  von Kindern ( Kinderbildungsgesetz – KiBiz ) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007 ( GV. NRW S. 462 )

hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 22.09.2008 folgende Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern in Wermelskirchen beschlossen:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Satzung regelt die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Besuchs von Kindertagespflege und Kindertagesstätten/Horte sowie der offenen Ganztagsschule

( OGATA ) in Wermelskirchen.

 

§ 2 Elternbeiträge

 

  1. Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.)  Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Der Träger kann von den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.

 

  1. Besucht ein Kind eine der oben genannten Einrichtungen, so ist ein Elternbeitrag entsprechend der Einkommensgruppe zu zahlen.

 

    • Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine der genannten Betreuungsangebote, regelt sich die Beitragspflicht wie folgt:

 

    • Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine    Kindertageseinrichtung/Hort  oder wird in Tagespflege betreut, so ist nur einmal der höchste Beitrag zu zahlen.

 

    • Besucht gleichzeitig ein Kind dieser Familie die offene Ganztagsschule, wird hierfür der halbe Beitrag erhoben.

 

    • Bekommt ein Kind zusätzlich zur Kindertagesstätte/Hort oder OGATA      Tagespflegeleistungen, so ist diese Leistung gem. Einkommensgruppe  beitragspflichtig.

 

    • Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( § 90 Abs. 3 SGB VIII ).

 

3.         Die Träger der OGATA sind berechtigt, von den Beitragspflichtigen zusätzlich entstehende Kosten für Ferienmaßnahmen und  Essensgeld zu erheben.

  

4.         Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich die Höhe ihres Jahreseinkommens anzugeben und nachzuweisen. Während des gesamten Betreuungszeitraumes sind die Eltern verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich nachzuweisen.  Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und ohne die geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

 

5.         Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und ein Betrag in Höhe von 300 €/mtl. des Elterngeldes nach dem Elterngeldgesetz bleiben anrechnungsfrei.   Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - und dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylb LG) besteht Beitragsbefreiung. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheides eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

  1. Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Gesamteinkommen des Kalenderjahres, in dem die Leistung (Besuch der Tageseinrichtung) in Anspruch genommen wird. Soweit das Einkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, ist der Elternbeitrag vorläufig festzusetzen. Hierbei ist hilfsweise auf das Jahreseinkommen des Vorjahres oder auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Nach Feststellung des tatsächlichen Jahreseinkommens erfolgt ggf. eine rückwirkende Nachveranlagung oder Erstattung für das entsprechende Kalenderjahr.

 

 

7.   Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben. Zu diesem Zweck teilt der Träger dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.

 

§ 3 Schlussbestimmungen

 

Die Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern tritt am 23.09.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Satzung vom 18.09.2007 aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Anlage zur Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern

 

 

Elternbeiträge Kindergarten (ab dem 2. Lebensjahr) / Hort / OGS gültig ab 01.08.2008

 

Jahreseinkommen

25 Stunden

35 Stunden

45 Stunden

Hort

OGS

bis € 12.300

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

bis € 24.600

15 €

26 €

42 €

50 €

50 €

bis € 36.900

30 €

44 €

71 €

75 €

75 €

bis € 49.100

50 €

73 €

115 €

100 €

100 €

bis € 61.400

70 €

115 €

178 €

130 €

130 €

über € 61.400

100 €

151 €

235 €

150 €

150 €

 

ab dem 2. Kind beitragsfrei

Geschwister ½ Beitrag

 

 

Elternbeitrag für die Kindertagespflege ab  01.10.2008

 

Jahres-einkommen

Monatlicher Elternbeitrag  für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit

unter 2-jähriger Kinder

 15 Std.

 25 Std.

 35 Std.

 45 Std.

50 Std.

 

 

 

 

 

bis 12.300 €

0

0

0

0

0

bis 24.600 €

34

44

51

68

81

bis 36.900 €

70

91

105

141

169

bis 49.100 €

104

135

156

208

250

bis 61.400 €

138

179

207

276

331

über 61.400 €

156

203

234

312

375

 

 

Jahres-einkommen

Monatlicher Elternbeitrag  für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit

ab 2-jährige Kinder

15 Std.

25 Std.

 35 Std.

 45 Std.

50 Std.

 

 

 

 

 

bis 12.300 €

0

0

0

0

0

bis 24.600 €

9

15

26

42

46

bis 36.900 €

18

30

44

71

78

bis 49.100 €

30

50

73

115

127

bis 61.400 €

42

70

115

178

197

über 61.400 €

60

100

151

235

261

 


 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

Datum, Unterschrift