Beschlussvorschlag: Der Rat
der Stadt beschließt die nachstehende Richtlinie in der vorgelegten Fassung. Sachverhalt: Die
Änderung (in Fettdruck ausgeführt) der bestehenden Richtlinie ist
aufgrund der Einführung des Gesetzes zur Frühen Bildung und Förderung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) zum 01.08.08 notwendig geworden.
Gleichzeitig wurden einige redaktionelle Veränderungen durchgeführt und die Beitragstabelle
auf volle Eurobeträge abgerundet, da dies zu einer wesentlichen Vereinfachung
des Berechnungsverfahrens führt. Die
künftig pauschalierte anteilige Übernahme der Altersvorsorgeaufwendungen ist
notwendig geworden, da eine Spitzabrechnung einen unangemessenen Arbeitsaufwand
nach sich zog. Die
Kosten für den VHS Kursus zur Qualifizierung von Tagesmüttern belaufen sich auf
133,20 Euro. Diese Qualifizierungskosten haben sich in der Vergangenheit
teilweise als Hinderungsgrund bei der
Gewinnung von Tagesmüttern erwiesen(3,00 Euro Stundenlohn). Die
teilweise Erstattung der Kosten soll diesen Hinderungsgrund beseitigen. Sie ist
an den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme geknüpft und soll
damit zusätzlich motivieren. Wie die
Praxis ergeben hat, ist es sinnvoll, dass die Erziehungsberechtigten und die
Tagesmutter die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen in einem
Pflegevertrag festhalten. Daher wurde die Verpflichtung einen Vertrag zu
erstellen in die Richtlinien aufgenommen. Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in
Wermelskirchen
(1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24 SGB VIII (zuletzt geändert durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung – Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK) sowie die §§ 43 und 90 SGB VIII und des Ersten Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1.AG-KJHG), die §§ 4, 17, 22 und 23 KiBiz regeln umfassend die Belange der Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die städt. Richtlinien. (2) Die Kindertagespflege soll - Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(1) Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten über die Kindertagespflege sowie die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson, bei Bedarf weitere Begleitung der Kindertagespflege. Die Verwaltung des Jugendamtes vermittelt und fördert einzelne Kindertagespflegen in der Regel, soweit davon auszugehen ist, dass die Kindertagespflege mehr als drei Monate erforderlich ist. (2) Die Stadt Wermelskirchen gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen und erhebt Kostenbeiträge bei den Erziehungsberechtigten.
(1) Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson durch die Verwaltung des Jugendamtes ist deren Eignung. Die Geeignetheit liegt vor, wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3) erfüllt sind und wenn die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Absatz4) gegeben sind. Die Geeignetheit stellt das Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. (2) Persönliche Voraussetzungen: - Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung, Zuwendung und Achtung entgegen. - Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kindern mit. - Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kinderbetreuung. - Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten. - Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen. - Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt. - Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung. (3) Formale Voraussetzungen: - Die Kindertagespflegeperson hat eine pädagogische Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften oder an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Tagesmutter erfolgreich teilgenommen. - Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche zu. - Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und den im Haushalt lebenden Personen vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen- und Suchterkrankungen sind. - Sie legt für sich und alle übrigen volljährigen Haushaltsmitglieder ein polizeiliches Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor. (4) Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle - Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe. - Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist altersentsprechend und kindgerecht. - Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen. - Sicherheitsaspekte werden beachtet. - Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet. - Es besteht ein Rauchverbot in den Räumen der Kindertagespflegestelle.
Eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII wird erteilt, wenn die Tagesmutter-/Vater eine Ausbildung als sozialpädagogische Fachkraft oder eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Lehrplanes nachweisen kann und die Vorraussetzungen nach Nr. 3 dieser Richtlinie erfüllt.. Die Kosten der
Qualifizierungsmaßnahme der VHS Bergisch Land werden zu 50 % vom Amt für
Jugend, Bildung und Sport erstattet, wenn die Maßnahme erfolgreich
abgeschlossen wurde und die Tagesmutter
Kinder aus Wermelskirchen betreut. 5.
Betreuungszeiten für Tagespflegekinder (1) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. (2) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Dabei sind die unter Punkt 11 genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege zu beachten.
Vor Beginn der bewilligten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege erfolgt ist.
(1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 60 SGB I wird vorausgesetzt. Dies gilt vor allem in Bezug auf: - Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit, - Beendigung und Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme - Mehr als vier Wochen Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, - Erkrankung des Erziehungsberechtigten von mehr als vier Wochen, - Ausfall der Tagesmutter, - Wohnungswechsel, - Wechsel der Tagesmutter nur möglich in Abstimmung mit dem Jugendamt, - Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten. - Abgabe der
Stundenzettel (2) Die
Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und
die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die
Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten dieser
Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege
rückwirkend eingestellt und das Kindertagespflegeentgelt zurückgefordert
werden.
(1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der Tagesmutter wird das Tagespflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt. Sofern jedoch während der Fehlzeiten der Tagesmutter Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem bereits gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der entstandenen Vertretungskosten zurückzuzahlen. (2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen.
(1) Das Kindertagespflegeentgelt umfasst - die pauschale
Erstattung von Sachleistungen, - die pauschale Anerkennung der Förderleistung. (2) Die Höhe des
Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und
bewilligten Betreuungsstunden. Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes beträgt
3,00 Euro pro Stunde, hierbei bleibt unberücksichtigt, ob die Tagespflege im
Haushalt der Eltern oder der Tagesmutter stattfindet. (3) Zusätzlich wird die
Erstattung von nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unfallversicherung
(jährlich max. 78,- Euro) gewährt. (4) Zusätzlich umfasst die Geldleistung
eine anteilige Übernahme der Altersvorsorgeaufwendungen. Für die Tagesmutter
werden pauschal 39,00 Euro bezahlt. Für die Übernahme der Leistung wird ein
Nachweis über die abgeschlossene Altersvorsorge verlangt.
(1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Wermelskirchen haben. Die Kindertagespflege wird bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gewährt. (2) Eine
Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt, wenn die Erziehungsberechtigten oder der
allein erziehende Elternteil - eine Erwerbstätigkeit im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II aufnehmen/aufnimmt oder, - sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden/befindet oder - an Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit im Sinne SGB II teilnehmen/teilnimmt - ein steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis vorliegt. (3) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist ein Antrag zu stellen und die entsprechenden Nachweise sind einzureichen. Während der laufenden Kindertagespflege sind die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichtet, rechtzeitig alle Änderungen in der Kindertagespflege mitzuteilen. Falls Sie dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Tagespflegegeld zurückgefordert werden. (4) Kindertagespflege kann auch gewährt werden, wenn in anderer Weise eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Regelungen der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt. 11. Antrags-
und Bewilligungsverfahren (1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für ein halbes Jahr. In dem Bescheid ist die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt. (2) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. (3) Das Kindertagespflegeverhältnis sollte vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf zum Monatsende von den Erziehungsberechtigten/ der Kindertagespflegeperson schriftlich gegenüber dem Vertragspartner/ der Vertragspartnerin gekündigt werden. Das Jugendamt ist davon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. (4)Zwischen den Erziehungsberechtigten und
der Tagespflegeperson ist ein Pflegevertrag zu schließen. Die Vereinbarungen
sind unabhängig von diesen Richtlinien und sollen nicht die Höhe des
Pflegegeldes beinhalten, da dies nicht von den Vertragsparteien bestimmt wird.
Eine Kopie dieses Vertrages ist dem Familienservice und dem Amt für Jugend,
Bildung und Sport auszuhändigen. (5) Ein Antrag auf Kindertagespflege ist
abzulehnen, wenn der Kostenbeitrag der Eltern höher ausfällt als das
Tagespflegegeld, da Kostenbeiträge lediglich kostendeckend sein dürfen ( § 94
Abs. 1 SGB VIII ). 12. Elternbeitrag für die Kindertagespflege (3) (1) Die Erziehungsberechtigten werden zu den Kosten der Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege herangezogen. Der Elternbeitrag wird analog der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern erhoben. 13.
Inkrafttreten Die
Richtlinien treten zum 23.09.2008 in Kraft. Die
Leistungen (Gewinnung, Beratung, Überprüfung, Qualifizierung, Information der
Kindertagespflegeperson und Beratung der Erziehungsberechtigten zur
Kindertagespflege), die lt. Gesetz Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers
sind, wurden an einen anderen Träger gegen entsprechendes
Leistungsentgelt übertragen.
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