![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Neufassung
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass in der vorgelegten Form. Ein Exemplar der Verordnung ist
der Niederschrift als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Die Landesregierung hat das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) am 16.11.2006 beschlossen. Dieses Gesetz
ist am 21.11.2006 in Kraft getreten. Hierdurch können Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Verkehr mit Kunden montags bis samstags zu jeder Zeit geöffnet haben. Die Verkaufsstellen
müssen an Sonn- und Feiertagen jedoch weiterhin geschlossen sein. Der Landegesetzgeber hat in § 6 des LÖG NRW sowohl die
Sonntagsöffnung für 4 Sonntage im Jahr als auch die Zuständigkeit hierfür
geregelt. Hiernach werden die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, diese 4
verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Mit Schreiben vom 26.06.2008 (siehe Anlage) beantragt
Wermelskirchener Marketing –WiW die Verlegung des 4. verkaufsoffenen
Sonntags vom 1. Adventsonntag auf den 2. Adventsonntag. Bisher wurde in den letzten Jahren zur Eröffnung des
Nikolausmarktes auch der verkaufsoffene Sonntag durchgeführt. Nunmehr sollen die Öffnungszeiten des Nikolausmarktes
gestrafft werden. Die Veranstaltung wird nur noch an drei Adventswochenenden stattfinden.
Das erste Wochenende wird inklusive der Eröffnung auf das 2. Adventswochenende
verlegt. Daher fällt der Grund für den verkaufsoffenen Sonntag am 01.
Adventssonntag weg. Der Wermelskirchener Nikolausmarkt ist durch Verfügung gem.
§ 69 der Gewerbeordnung als Markt festgesetzt. Es handelt sich hier um eine
Veranstaltung mit grundsätzlich traditioneller und überörtlicher Bedeutung. Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß den verkaufsoffenen
Sonntag vom 01. Advent auf den 2. Advent zu verlegen. Anlage/n:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |