Vorlage - RAT/1393/2008  

 
 
Betreff: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen aus besonderem Anlass
hier: Antrag des Wermelskirchener Marketing -WIW- zur Verlegung des 4. verkaufsoffenen Sontag
Status:öffentlich  
Federführend:Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Heider, W.
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
08.09.2008 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
22.09.2008 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
305-03-41 PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der vorgelegten Form. Ein Exemplar der Verordnung ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Landesregierung hat das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) am 16.11.2006 beschlossen. Dieses Gesetz ist am 21.11.2006 in Kraft getreten.

Hierdurch können Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden montags bis samstags zu jeder Zeit geöffnet haben. Die Verkaufsstellen müssen an Sonn- und Feiertagen jedoch weiterhin geschlossen sein.

 

Der Landegesetzgeber hat in § 6 des LÖG NRW sowohl die Sonntagsöffnung für 4 Sonntage im Jahr als auch die Zuständigkeit hierfür geregelt. Hiernach werden die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, diese 4 verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben.

 

Mit Schreiben vom 26.06.2008 (siehe Anlage) beantragt Wermelskirchener Marketing –WiW die Verlegung des 4. verkaufsoffenen Sonntags vom 1. Adventsonntag auf den 2. Adventsonntag.

Bisher wurde in den letzten Jahren zur Eröffnung des Nikolausmarktes auch der verkaufsoffene Sonntag durchgeführt.

Nunmehr sollen die Öffnungszeiten des Nikolausmarktes gestrafft werden. Die Veranstaltung wird nur noch an drei Adventswochenenden stattfinden. Das erste Wochenende wird inklusive der Eröffnung auf das 2. Adventswochenende verlegt. 

Daher fällt der Grund für den verkaufsoffenen Sonntag am 01. Adventssonntag weg.

 

Der Wermelskirchener Nikolausmarkt ist durch Verfügung gem. § 69 der Gewerbeordnung als Markt festgesetzt. Es handelt sich hier um eine Veranstaltung mit grundsätzlich traditioneller und überörtlicher Bedeutung.

Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß den verkaufsoffenen Sonntag vom 01. Advent auf den 2. Advent zu verlegen.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 305-03-41 (32 KB) PDF-Dokument (7 KB)