Beschlussvorschlag: Der Rat
beschließt mit der Evangelischen Jugendhilfe Bergisch Land gGmbH eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung der Rufbereitschaft für das
Amt für Jugend, Bildung und Sport außerhalb der Öffnungszeiten abzuschließen Sachverhalt: Das
Jugendamt ist nach § 8a Abs. 3 Satz 2, § 42 SGB VIII zur Inobhutnahme
verpflichtet, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Minderjährigen dies
erfordert. Der § 87 SGB VIII definiert die örtliche Zuständigkeit für
vorübergehende Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen d.h. das Jugendamt
ist örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche
tatsächlich aufhält. In der Fachöffentlichkeit wird eine Rufbereitschaft aus
dem Schutzauftrag gemäß § 8a abgeleitet und eingefordert, um diesen und den
damit verbundenen Rechtsanspruch von Kindern/Jugendlichen auf Schutz auch
außerhalb der regulären Dienstzeiten sicherzustellen. Bisher
besteht in Wermelskirchen keine Rufbereitschaft im klassischen Sinne.
Stattdessen ist die Handynummer der Amtsleitung und des Beigeordneten bei der
Polizei hinterlegt. Da in den letzten
sieben Jahren maximal zehn Anrufe von der Polizei bezüglich
Krisensituationen/Inobhutnahmen eingingen, war diese Rufbereitschaft in dieser
Form zu gewährleisten. Seit diesem Jahr sind die Anrufe der Polizei gestiegen.
In 2008 musste bis jetzt in 8 Fällen akut außerhalb der Dienstzeit gehandelt
werden.
Bei allen
oben aufgeführten außerhalb der Dienstzeiten erfolgten Inobhutnahmen handelte
es sich um Kinder/Jugendliche, die angaben, nicht nach Hause zu wollen/zu
können. Diese wurde dann von der Polizei oder den Mitarbeitern der
Stadtverwaltung bei der Evangelischen Jugendhilfe Bergisch Land untergebracht. Bei
diesem - auf der freiwilligen Bereitschaft der Dienstkräfte basierenden -
Verfahren erfolgte bisher keine Vergütung. Es kann dadurch eine permanente
Erreichbarkeit nicht sichergestellt werden. Um diese
permanente Erreichbarkeit zu
gewährleisten, muss eine offizielle Rufbereitschaft installiert werden. Gemäß §
76 Abs. 1 SGB VIII können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach § 42, 50
bis 52 und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgabe zur Ausführung
übertragen. Da in der
Regel die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in der Evangelischen
Jugendhilfe Bergisch Land gGmbH in der Aufnahmegruppe erfolgt, liegt es nahe,
diese Rufbereitschaft mit der Inobhutnahme an diesen Träger zu übertragen. 2.
Aufgaben der Rufbereitschaft Der
Mitarbeiter der Rufbereitschaft regelt je nach Situation und Notwendigkeit
seine Einsätze telefonisch oder durch Aufsuchen der Person/Familie. • Erstes und vorrangiges Ziel sind Informationen und
Beratung, die helfen sollen, das aktuelle
Problem am Abend oder am Wochenende abzuschwächen oder auch zu lösen. • Entlastung in der Situation als
aktiver Zuhörer mit Fach- und Sachkompetenz beratend zur Verfügung zu stehen. • Gesprächssequenzen zur
Vertrauensbildung. • Gefahrabwendung
durch Stärkung der Persönlichkeit und der Schaffung von Lösungen oder
Lösungsansätzen. • Beratung und weitere Schritte
einleiten. • Einschätzung von Gefahrenpotentialen
im Sinne des § 8a SGB VIII. • Herausnahme
von Kindern und Jugendlichen aus potentiellem Gefährdungsumfeld als ultima
Ratio (Familie, eig. Wohnung, Heim), ggf. in enger Zusammenarbeit mit
Polizeikräften. • Übernahme
und geeignete Unterbringung von Kinder und Jugendlichen nach Aufgriff durch die
Polizei. • Übernahme
und geeignete Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach
Gewalterfahrungen, Abklärung durch ärztl. Untersuchung. 3.
Finanzielle Auswirkungen Für die
Wahrnehmung der Aufgaben erhält die EJBL pro Monat 925,00 €. Die
Kosten für die Aufnahme in einer Gruppe werden nach vereinbartem Tagessatz
gemäß Entgeldvereinbarung mit der Stadt Remscheid zusätzlich vom Amt für
Jugend, Bildung und Sport gezahlt. Der
Vertrag wir zunächst für ein Jahr geschlossen. Für den Zeitraum vom 01.10.2008
– 30.09.2009. Er kann erstmalig zum 30.09.2009 mit einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung verlängert sich der
Vertrag jeweils um ein Jahr. Das Recht
der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Anlage: Öffentlich
rechtliche Vereinbarung
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