Vorlage - RAT/1402/2008  

 
 
Betreff: Einrichtung einer Rufbereitschaft für das Amt für Jugend, Bildung und Sport
Status:öffentlich  
Verfasser:Frau Ludwig-Schieffers
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Clemm, Rainer
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
19.08.2008 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen     
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
08.09.2008 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
22.09.2008 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt mit der Evangelischen Jugendhilfe Bergisch Land gGmbH eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung der Rufbereitschaft für das Amt für Jugend, Bildung und Sport außerhalb der Öffnungszeiten abzuschließen

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das Jugendamt ist nach § 8a Abs. 3 Satz 2, § 42 SGB VIII zur Inobhutnahme verpflichtet, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Minderjährigen dies erfordert. Der § 87 SGB VIII definiert die örtliche Zuständigkeit für vorübergehende Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen d.h. das Jugendamt ist örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. In der Fachöffentlichkeit wird eine Rufbereitschaft aus dem Schutzauftrag gemäß § 8a abgeleitet und eingefordert, um diesen und den damit verbundenen Rechtsanspruch von Kindern/Jugendlichen auf Schutz auch außerhalb der regulären Dienstzeiten sicherzustellen.

 

Bisher besteht in Wermelskirchen keine Rufbereitschaft im klassischen Sinne. Stattdessen ist die Handynummer der Amtsleitung und des Beigeordneten bei der Polizei hinterlegt. Da in  den letzten sieben Jahren maximal zehn Anrufe von der Polizei bezüglich Krisensituationen/Inobhutnahmen eingingen, war diese Rufbereitschaft in dieser Form zu gewährleisten. Seit diesem Jahr sind die Anrufe der Polizei gestiegen. In 2008 musste bis jetzt in 8 Fällen akut außerhalb der Dienstzeit gehandelt werden.

 

 

Inobhutnahmen insg.

davon außerhalb der Dienstzeiten

2004

18

2 (beide durch Polizei)

2005

12

2 (beide durch Polizei und Amt 51)

2006

22

3 (eine durch Polizei, zwei durch Polizei und Amt 51)

2007

21

1 (durch Polizei und Amt 32)

bis 30.07.2008

24 

                             8 ( durch Polizei und Amt 51)

 

 

 

Bei allen oben aufgeführten außerhalb der Dienstzeiten erfolgten Inobhutnahmen handelte es sich um Kinder/Jugendliche, die angaben, nicht nach Hause zu wollen/zu können. Diese wurde dann von der Polizei oder den Mitarbeitern der Stadtverwaltung bei der Evangelischen Jugendhilfe Bergisch Land untergebracht.

 

 

Bei diesem - auf der freiwilligen Bereitschaft der Dienstkräfte basierenden - Verfahren erfolgte bisher keine Vergütung. Es kann dadurch eine permanente Erreichbarkeit nicht sichergestellt werden.

 

Um diese permanente  Erreichbarkeit zu gewährleisten, muss eine offizielle Rufbereitschaft installiert werden.

 

Gemäß § 76 Abs. 1 SGB VIII können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach § 42, 50 bis 52 und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgabe zur Ausführung übertragen.

 

Da in der Regel die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in der Evangelischen Jugendhilfe Bergisch Land gGmbH in der Aufnahmegruppe erfolgt, liegt es nahe, diese Rufbereitschaft mit der Inobhutnahme an diesen Träger zu übertragen.

 

 

2. Aufgaben der Rufbereitschaft

 

 

Der Mitarbeiter der Rufbereitschaft regelt je nach Situation und Notwendigkeit seine Einsätze telefonisch oder durch Aufsuchen der Person/Familie.

           Erstes und vorrangiges Ziel sind Informationen und Beratung, die helfen sollen, das     aktuelle Problem am Abend oder am Wochenende abzuschwächen oder auch zu lösen.

                                   Entlastung in der Situation als aktiver Zuhörer mit Fach- und Sachkompetenz beratend zur Verfügung zu stehen.

           Gesprächssequenzen zur Vertrauensbildung.

           Gefahrabwendung durch Stärkung der Persönlichkeit und der Schaffung von Lösungen oder Lösungsansätzen.

           Beratung und weitere Schritte einleiten.

           Einschätzung von Gefahrenpotentialen im Sinne des § 8a SGB VIII.

           Herausnahme von Kindern und Jugendlichen aus potentiellem Gefährdungsumfeld als ultima Ratio (Familie, eig. Wohnung, Heim), ggf. in enger Zusammenarbeit mit Polizeikräften.

           Übernahme und geeignete Unterbringung von Kinder und Jugendlichen nach Aufgriff durch die Polizei.

           Übernahme und geeignete Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach Gewalterfahrungen, Abklärung durch ärztl. Untersuchung.

 

 

3. Finanzielle Auswirkungen

 

Für die Wahrnehmung der Aufgaben erhält die EJBL pro Monat 925,00 €.

Die Kosten für die Aufnahme in einer Gruppe werden nach vereinbartem Tagessatz gemäß Entgeldvereinbarung mit der Stadt Remscheid zusätzlich vom Amt für Jugend, Bildung und Sport gezahlt.

 

Der Vertrag wir zunächst für ein Jahr geschlossen. Für den Zeitraum vom 01.10.200830.09.2009. Er kann erstmalig zum 30.09.2009 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr.

 

Das Recht der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

Anlage:

 

Öffentlich rechtliche Vereinbarung

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

X

Ja

 

Nein

 

 

 

Datum, Unterschrift