Beschlussvorschlag: Übernahme: Der
Rat der Stadt beschließt, die durch den Erschließungsträger, der Firma
Christian Stark Bauträger GmbH, erstellte Erschließungsanlage „Am
Dorfpark“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu
übernehmen. Widmung: Der
Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der Straße
„Am Dorfpark“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung
Dabringhausen, Flur 7, Flurstück 1060 Die
zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf
keine Verkehrsart beschränkt. Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Übernahme: Die
Erschließungsanlage „Am Dorfpark“ wurde nach den Grundlagen des
Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger, der
Firma Christian Stark Bauträger GmbH, erstmalig hergestellt. Die
endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung
mit Übernahme im Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, so dass nun
alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die
Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des Erschließungsvertrages in die
Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen. Die Übernahme der
Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen
Betrieb umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen,
den Winterdienst und die Straßenreinigung. Widmung: Die
aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von
der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom
23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße.
Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der
Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen. Anlage: Lageplan |
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