Vorlage - RAT/1424/2008  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Forthausen" gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB

A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung
B. Offenlagebeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
20.10.2008 
32. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_I_Forthausen_Geltungsbereich  
Anlage_II_BP_DA_011_Forthausen  
Anlage_III_Satzungstext_mit_Anlagen  
Anlage_IV_Forthausen_Ökokonto  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu B., Seite 4

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Forthausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die seit 1979 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Forthausen“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordöstlicher Richtung ergänzt werden soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 02.12.03 beantragte die Bauverwaltung der Stadt Wermelskirchen die Ergänzung der Innenbereichssatzung im südöstlichen Bereich Forthausens. Begründet wurde dies mit der teilweisen Inanspruchnahme eines privaten Grundstückes im Außenbereich für Anlagen des Straßenausbaus. Die erforderliche Wendeanlage erschließt das verbleibende Restgrundstück, so dass dies einer Bebauung zugeführt werden könnte. Hierfür ist jedoch die Ergänzung der Innenbereichssatzung erforderlich.

 

Der Bereich befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III „Große Dhünntalsperre“ und in Teilbereichen im Landschaftsschutzgebiet „Große Dhünntalsperre“.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.05.04 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Forthausen“ beschlossen (Anlage I).

Die Tiefbaumaßnahmen des Straßenausbaus wurden durch den Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ bereits 2007 planungsrechtlich gesichert (Anlage II).

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt.

 

Innerhalb der Ergänzungssatzung „Forthausen“ liegen zwei Grundstücke im Besitz unterschiedlicher Eigentümer. Das westliche Grundstück ist mit einem Altenteiler und weiteren Anbauten, Schuppen und versiegelten Zufahrten belegt. Das östliche Grundstück ist unbebaut, doch aufgeschüttet worden. Aufgrund dieser ganz unterschiedlichen Nutzungen erfolgte eine getrennte Betrachtungsweise, die im landschaftspflegerischen Begleitplan verschiedene Ausgleichsmaßnahmen festlegt, und wegen der begrenzten Möglichkeiten auf den Grundstücken selbst musste auf das Öko-Konto ausgewichen werden (Anlage IV).

 

 

 

A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung (Anlage III)

 

Der Bereich der Ergänzungssatzung „Forthausen“ unterteilt sich in unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Öffentliche Verkehrsfläche

  • Die bereits ausgebaute Erschließungsstraße mit Wendevorrichtung im Rahmen der Gesamterschließung in Forthausen ist als öffentliche Verkehrsfläche durch den Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ bereits 2007 planungsrechtlich gesichert worden und ins Eigentum der Stadt übergegangen. Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Forthausen“ schließt somit südlich unmittelbar an den Bebauungsplan an.

 

Regenversickerungsanlage

  • Die bereits ausgebaute Regenversickerungsanlage für die Straßenbaumaßnahme liegt östlich außerhalb der Ergänzungssatzung. Die hierfür erforderliche Zuwegung wird ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche innerhalb der Ergänzungssatzung planungsrechtlich gesichert und ist ins Eigentum der Stadt übergegangen.

 

Allgemeines Wohngebiet

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

Die bestehende Aufschüttungsfläche ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf Standfestigkeit und Verunreinigung hin zu untersuchen. Bei der Feststellung von Schadstoffen sind diese ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäude- und Garagengrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen.

Die GRZ von 0,4 beinhaltet auch Nebenanlagen und sonstige versiegelte Vorgarten- und Zufahrtsflächen, Terrassen und Wegeflächen. Für diese Art der Versiegelung wird gemäß § 19 (4) BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu 50 % zugelassen.

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

Auf dem westlichen Grundstück hat eine bauliche Entwicklung stattgefunden, die bauaufsichtlich bereinigt werden soll. Hierbei wurden, von der Ergänzungssatzung unabhängig, Lösungen zum ökologischen Ausgleich über das Öko-Konto der Stadt gefunden. Eine Entsiegelung von befestigten Grundstücksflächen ist in Abstimmung mit dem Eigentümer möglich.

 

Das östliche unbebaute Grundstück kann einen Teil des erforderlichen ökologischen Ausgleichs im südlichen Bereich, im Anschluss an die Ergänzungssatzung, realisieren.

 

Verbleibende Defizite an ökologischen Wertpunkten, ausgelöst durch die Ermittlungen im Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Ergänzungssatzung, müssen über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt werden.

 

Auf beiden Grundstücken wird schützenswerter Baumbestand erhalten. Weitere Maßnahmen beziehen sich auf die Ausgestaltung von Höhenunterschieden im Gartenbereich, Beschränkung der Bodenversiegelung, Fassadenbegrünung und Umzäunung der Grundstücke.

 

 

 

B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Forthausen“ beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Forthausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden.

Nach anschließendem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt und die amtliche Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung

 

Anlage II          Ausschnitt aus dem Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ mit den Festsetzungen zur öffentlichen Verkehrsfläche.

 

Anlage III          Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Forthausen“

mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

Anlage IV         Darstellung des ökologischen Ausgleichs über das Öko-Konto der Stadt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_I_Forthausen_Geltungsbereich (492 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_II_BP_DA_011_Forthausen (819 KB)      
Anlage 3 3 Anlage_III_Satzungstext_mit_Anlagen (2961 KB)      
Anlage 4 4 Anlage_IV_Forthausen_Ökokonto (672 KB)