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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“ für das Jahr 2009 zur Kenntnis. Danach können die Gebühren gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben. Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2009 für die Kostenrechnende Einrichtung "Friedhöfe” (Produkt 13.04.01) vor. Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren für das Bestattungswesen bilden das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sowie die Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen. Im Rahmen des Bestattungswesens werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten: · Vorhaltung und Verwaltung von Grabstätten, · Anlegung und Pflege der Friedhöfe einschl. Gebäude und Einrichtungen, · Durchführen von Bestattungen. Die Kostenrechnende Einrichtung ist gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2009 ausgeglichen gestaltet. Der Ausgleich der Gebührenkalkulation kann unter Beibehaltung der Gebührensätze des Vorjahres erreicht werden. Die Gebührenausgleichsrücklage ist nach vollständiger Entnahme im Jahr 2003 aufgelöst. Entsprechend dem Kommunalabgabengesetz sind Kostennüberdeckungen innerhalb von 3 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Für die Ermittlung des Überschusses/Fehlbetrages ist auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis abzustellen. Die Stadt Wermelskirchen führt einen Nachweis der vorzutragenden Überschüsse/Defizite. Der Bestand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses hat sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt: Bestand Euro 31.12.2003 - 15.028 31.12.2004 - 59.448 31.12.2005 - 109.173 31.12.2006 - 131.495
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes ist das Defizit des Jahres 2006 in Höhe von 37.351 € spätestens in der Kalkulation 2009 auszugleichen. In der Gebührenkalkulation 2009 ist das Defizit des Jahres 2006 der Kostenstelle „Graberwerb“ in Höhe von 470 € als Vortrag berücksichtigt. Auf den Defizitvortrag der Kostenstelle „Bestattungen“ in Höhe von 36.881 € wird verzichtet. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um das Defizit der Kostenstelle „Trauerhallen/Leichenhallen“. Aufgrund der stetig sinkenden Inanspruchnahme bei den Trauerhallen, aber vor allem bei den Kühlzellen, würde das Vortragen des Defizits zu einem erhöhten Gebührenbedarf führen, welcher auf eine sinkende Anzahl der Benutzungen zu verteilen wäre. Dies würde eine unverhältnismäßige Gebührenerhöhung mit dem Effekt eines weiteren und noch stärkeren Nachfragerückganges nach sich ziehen. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis des Jahres 2007 lag zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation 2009 aufgrund der NKF-Einführung noch nicht vor.
Alle Aufwendungen und Erträge der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2008 geprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen. Die Gebühreneinnahmen wurden auf der Basis des Durchschnitts der Ergebnisse der Vorjahre kalkuliert. Der Gebührenbedarf bleibt gegenüber dem Vorjahr (742.400 €) unverändert.
Wesentliche Abweichungen ergeben sich gegenüber der Gebührenkalkulation 2008 bei folgenden Aufwendungen und Erträgen:
· Die Position Unterhaltung Friedhöfe steigt gegenüber dem Vorjahr 10.000 € auf nun 80.000 €. Die Anpassung erfolgt aufgrund der tatsächlichen Ergebnisse der letzten Jahre. · Die Kalkulatorischen Abschreibungen steigen bedingt durch Neuinvestitionen um 7.500 €. · Die Deckung eines Fehlbetrages aus Vorjahren (Fehlbetrag aus 2006) wird in der Gebührenkalkulation 2009 mit einem Betrag von 470 € berücksichtigt
Die Innere Verrechnung für den Parkanteil der Friedhöfe (Öffentliches Grün), die aus dem Produkt „Öffentliches Grün“ getragen wird, errechnet sich mit 15 % an dem Aufwand, der auf die Kostenstelle “Graberwerb” entfällt.
Gebühren der Kostenstelle „Graberwerb“ Die Gebühren bei der Kostenstelle „Graberwerb“ bleiben auch unter Berücksichtigung des Defizitvortrages aus dem Jahr 2006 in Höhe von 470 € gegenüber dem Vorjahr konstant.
Gebühren der Kostenstelle „Bestattungen“ Die Gebühren der Kostenstelle „Bestattungen“ unterteilen sich in die Gebühren für Bestattungen, die Gebühren für die Benutzung der Trauer- und Leichenhallen sowie in die Gebühren für die Grabeinrichtung auf dem Waldfriedhof. Die Bestattungsgebühren bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Auch die Verwaltungsgebühren zur Errichtung von Grabmälern und für die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die Verwaltungsgebühren berechnen sich anhand des Personalaufwandes für die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten der Friedhofsverwaltung.
Abweichungen zum Teilergebnisplan 2009 Im Teilergebnisplan „13.04.01 Friedhöfe“ wird ein Zuschussbedarf in Höhe von 78.690 € ausgewiesen. Durch die Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ (NKF) weichen die Ansätze des Teilergebnisplanes im Vergleich zu den Ansätzen der Gebührenkalkulation erheblich ab. Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Erläuterung der wesentlichen Abweichungen:
· Die Zuweisungen Ehrenfriedhöfe (2.700 €) sind betriebsfremde Erträge, die über die neutrale Rechnung aus dem Gebührenhaushalt auszusondern sind. · Bei der Auflösung Sonderposten handelt es sich um die ertragswirksame Auflösung erhaltener Zuweisungen für investive Maßnahmen. Zuweisungen für investive Maßnahmen sind nach dem NKF über die Nutzungsdauer des bezuschussten Anlagengutes ertragswirksam aufzulösen. Im Gebührenhaushalt werden die Zuweisungen im Anlagennachweis berücksichtigt und mindern die Kalkulatorischen Zinsen. · Die Differenz bei den Gebühren für den Graberwerb resultiert aus der Umstellung auf das NKF. Beim Graberwerb werden Nutzungsrechte über einen Zeitraum von 25 bis 30 Jahren verliehen. Nach dem NKF sind die Einnahmen periodengenau auf diesen Zeitraum aufzuteilen und als Rechnungsabgrenzung auszuweisen. Im Gebührenrecht dagegen soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung einer Rechnungsperiode decken. Das heißt, dass im Gebührenrecht die Erlöse, die in einer Rechnungsperiode anfallen, auch dieser Rechnungsperiode zuzuordnen sind. · Bei den Personalaufwendungen werden 1.500 € als betriebsfremde Arbeitsleistungen für die Unterhaltung der Ehrenfriedhöfe aus der Gebührenkalkulation ausgegliedert. · Die Aufwendungen für Versorgungsempfänger (1.400 €) werden im Gebührenrecht nicht berücksichtigt. · Die Unterhaltung der Ehrenfriedhöfe (2.600 €) wird als betriebsfremder Aufwand nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. · Bei den Abschreibungen auf Sachanlagen handelt es sich um die bilanziellen Abschreibungen auf der Basis der für die Eröffnungsbilanz ermittelten vorsichtig geschätzten Zeitwerte. Die Abschreibungen für die Gebäude sind in der Inneren Verrechnung der Gebäudewirtschaft enthalten, da alle städtischen Gebäude dem Produkt „Kaufmännische Gebäudewirtschaft“ zugeordnet sind. Für die Gebührenkalkulation ist es weiterhin erforderlich, die bisherigen Anlagennachweise (incl. der Gebäude) zu führen, um hieraus nicht nur die Kalkulatorischen Abschreibungen, sondern auch die Kalkulatorischen Zinsen zu berechnen. Die Kalkulatorischen Abschreibungen werden auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten ermittelt. Es ist grundsätzlich zwischen den bilanziellen und den kalkulatorischen Abschreibungen zu unterscheiden. · Bei der Inneren Verrechnung der Gebäudewirtschaft werden für die Gebührenkalkulation die Abschreibungen für die Gebäude abgezogen, da sie bereits in den Kalkulatorischen Abschreibungen enthalten sind. · Nach dem KAG zählt auch die angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals zu den ansatzfähigen Kosten. Die Kalkulatorischen Zinsen werden aus dem Anlagennachweis der Kostenrechnenden Einrichtung ermittelt und berücksichtigen erhaltene Zuweisungen zinsmindernd. Im Städtischen Haushalt dagegen wird der tatsächliche Zinsaufwand für in Anspruch genommenes Kapital beim Produkt „Allgemeine Finanzwirtschaft“ veranschlagt. · Entsprechend dem KAG sollen Kostenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden. Dieser Vorschrift entsprechend wird das Defizit des Jahres 2006 der Kostenstelle „Graberwerb“ in Höhe von 470 € in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Die Berichte zur Betriebsabrechnung 2007 werden den Fraktionen sobald wie möglich zur Verfügung gestellt.
Anlage/n: · Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 (Anlage 1) · Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 2)
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