Vorlage - RAT/1483/2008  

 
 
Betreff: Sachstandsbericht zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie
Status:öffentlich  
Federführend:Umweltmanagement Beteiligt:Ordnungsamt
Bearbeiter/-in: Zemella, Brigitte  Planungsamt
   Tiefbauamt
Beratungsfolge:
Umweltausschuss Vorberatung
20.11.2008 
Sitzung des Umweltausschusses zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
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Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie zustimmend zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

 

Rechtsgrundlagen

 

Lärm ist ein drängendes Umweltproblem, das nicht nur zu Belästigungen führt, die die Lebensqualität der Betroffenen mindert, sondern auch gesundheitliche Risiken zur Folge haben kann.

Am 25. Juni 2002 ist deshalb die „Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (Umgebungslärmrichtlinie) in Kraft getreten.

 

Die Richtlinie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in ruhigen Gebieten auf dem Land oder in der Umgebung von Schulgebäuden und Krankenhäusern ausgesetzt sind. Den Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie verursachen vor allem der Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr.

Ziel der Richtlinie ist es, ein europaweit einheitliches Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu vermeiden oder zu mindern.

Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem vorgegebenen Zeitrahmen

  • zur Erfassung der Lärmbelastung durch Lärmkarten,
  • zur Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten,
  • zur Aufstellung von Aktionsplänen bei problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit und
  • zur Information der EU-Kommission über die Ergebnisse der Kartierung und Aktionsplanung in ihrem Hoheitsgebiet.

 

Die Richtlinie wurde 2005 und 2006 mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in deutsches Recht überführt.

 

Nicht zum Umgebungslärm zählt Lärm, der von der betroffenen Person selbst verursacht wird, für Lärm durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf Tätigkeiten in militärisch genutzten Gebieten zurückzuführen ist.

 

 

 

Umsetzung der Richtlinie

 

1.      Verpflichtung zur Erfassung der Lärmbelastung durch Lärmkarten

Entsprechend der Richtlinie sind die Hauptlärmquellen zu kartieren.

Dazu zählen die Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen oder sonstige grenzüberschreitende Straßen), Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.

Die Richtlinie gibt zur Umsetzung ein zweistufiges Vorgehen vor:

 

 

 

Untersuchungsräume

Stufe

Fristen

Relevanz  Wermelskirchen

Ballungsräume

über 250.000 Einwohner

Stufe 1

 

Lärmkartierung bis Juni 2007

 

Lärmaktionsplan 18. Juni 2008

(aufgrund der verspäteten Lärmkartierung Frist bis 31.12.08, Entscheidung MUNLV)

nein

Hauptverkehrsstraßen

über 6 Mio. Fahrzeuge / Jahr

ja

Haupteisenbahnstrecken

über 60.000 Züge / Jahr

nein

Großflughäfen

über 50.000 Bewegungen / Jahr

nein

 

 

 

 

Ballungsräume

über 100.000 Einwohner

Stufe 2

 

Lärmkartierung bis Juni 2012

 

Lärmaktionsplan 18. Juni 2013

nein

Hauptverkehrsstraßen

über 3 Mio. Fahrzeuge / Jahr

ja

Haupteisenbahnstrecken

über 30.000 Züge / Jahr

nein

 

Nach der 2. Stufe sind im gleichen Umfang alle 5 Jahre Lärmkarten und Lärmaktionspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

 

In NRW sind die Gemeinden für die Lärmkartierung zuständig.

Zur Unterstützung der Gemeinden hat das Land NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz – LANUV – in Verbindung mit dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik eine Lärmdatenbank erarbeiten (berechnen) lassen. Messungen bilden in der Regel lokal begrenzte Momentaufnahmen einer Geräuschsituation ab, die Berechnungen stellen dagegen Mittelwerte dar, die flächenhafte Aussagen ermöglichen. Die Daten beziehen sich auf das Jahr 2006. Die Ergebnisse sind im Internet über das Umgebungslärmportal www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.

 

Die Lärmarten Straßenverkehrslärm, Schienverkehrslärm, Fluglärm und Industrielärm werden in den Lärmkarten getrennt betrachtet. Es finden keine Überlagerungen der Schallpegel für unterschiedliche Lärmarten statt, auch wenn solche Überlagerungen faktisch gegeben sind (z.B. parallel laufende Straßen und Eisenbahnabschnitte).

 

 

Die Lärmkarten verwenden für die Lärmbelastung europaweit zwei einheitliche Kenngrößen der Zeiträume:

1.      der Lärmindex LDEN (Level Day – Evening - Night) umfasst den Tages-, Abend- und Nachtzeitraum, also 24 Stunden, während

2.      der Index LNight den Nachtzeitraum zwischen 22 und 6 Uhr beschreibt. 

 

Die Lärmindizes werden als Maß für die allgemeine Belästigung bzw. als Maß für die Störungen des Schlafes verwendet.

 

Die Lärmkarten zeigen einerseits skaliert den LDEN- Wert ab 55 dB(A) und den LNight- Wert ab 50 dB(A) dar. Weiter sind die auftretenden Schallimmissionen in den Lärmkarten in so genannten Isophonenbändern dargestellt, also Bändern gleicher Schallpegel.

 

 

 

 

Die Isophonen mit LDEN = 70 dB(A) und den LNight= 60 dB(A) gelten als die Werte, bei deren Überschreitung Lärmprobleme vorliegen und Handlungsbedarf vorliegt (Prüfung, bzw. Erstellung von Lärmaktionsplänen, siehe Anlage).

 

 

Bewertung der Lärmkarten

Für die Bewertung der betroffenen Flächen sind die Festsetzungen im Bebauungsplan heranzuziehen. Liegt kein Bebauungsplan vor, ist zu entscheiden, welchem Gebietscharakter entsprechend der Baunutzungsverordnung der Bereich am Ehesten entspricht.

Eine zahlenmäßig gleiche Lärmbelastung der Bevölkerung ist in Wohngebieten stärker als in Mischgebieten und erheblich stärker als in Gewerbegebieten zu gewichten.

 

 

Keine Einzelfallplanungen

Die Aktionsplanung bezieht sich auf „Orte“ in der Umgebung von Hauptlärmquellen. Daraus ist abzuleiten, dass Einzelfallplanungen für einzelne oder wenige Gebäude in der Regel nicht erforderlich sind. Dies ist auch sinnvoll, da das Verfahren bei Einzelfällen einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten würde.

 

 

Ergebnisse für Wermelskirchen

Für Wermelskirchen liegt eine Lärmkarte vor (siehe Anlage). Bezugsjahr ist das Jahr 2006, Bezugshöhe ist 4 m über dem Gelände.

Entsprechend der Richtlinie wurde der Umgebungslärm entlang der Autobahn A 1 berechnet. Relevant sind Überschreitungen für Wohnhäuser, Schulen und  Krankenhäuser.

Weitere Lärmquellen (Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen) sind für die Beurteilung des Umgebungslärms in Wermelskirchen nicht bedeutsam.

Die Ergebnisse in Wermelskirchen zeigen Überschreitungen an der Autobahn A 1.

In den Abschnitten Beutelshufe, Bollinghausen, Im Wolfhagen und Mebusmühle werden der LDEN = 70 dB(A) bzw. der LNight= 60 dB(A)-Wert erreicht.

 

 

Handlungsbedarf in Wermelskirchen

Den Handlungsbedarf zur Erstellung einer Lärmaktionsplanung sieht die Verwaltung für die genannten vier Abschnitte derzeit nicht.

 

Begründung:

Vor dem Hintergrund des aktuellen Ausbaus der A 1 und den damit einhergehenden Lärmschutzmaßnahmen wird sich die Lärmsituation in Bollinghausen, Im Wolfhagen und Mebusmühle für die betroffenen Wohngebäude verbessern.

Für diese Abschnitte sind im Zuge des Ausbaus der A 1 sowohl aktive als auch passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen und entsprechend im Planfeststellungsbeschluss so verankert.

 

Im Ortsteil Beutelshufe liegen Überschreitungen des LNight  (60 dB(A)-Wert) vor. Insgesamt fünf Häuser liegen innerhalb des Isophonenbandes LNight 60 dB(A)-Wert, eines ist gewerblich genutzt, vier Gebäude sind Wohnhäuser.

 

Vor dem Hintergrund einer Betroffenheit bei dieser geringen Anzahl von Einzelhäusern (siehe oben Stichwort -> Einzelfallplanung) wird die Stadt Wermelskirchen keine Einzelfallplanung durchführen, sondern, in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Straßen, mit den betroffenen Grundstückseigentümern sprechen, um zu klären, ob Einzelfallmaßnahmen zu einer Reduktion der Belastungen führen können.  

 

 

Die Stadt Wermelskirchen hat den Landesbetrieb Straßen als zuständige Behörde um Prüfung der Lärmsanierung auf der gesamten, auf dem Stadtgebiet von Wermelskirchen verlaufenden Strecke der A 1 gebeten.

Bislang liegt noch keine Stellungnahme der Behörde vor.

 

 

Ein Verfahren zur Lärmaktionsplanung (Aufstellungsverfahren Lärmaktionsplan, Öffentlichkeitsbeteiligung mit Bekanntmachung, Auslegung und Frist zu Stellungnahmen) – etwa analog zur Bauleitplanung – wird die Stadt Wermelskirchen aufgrund dieser Einzelfallmaßnahmen in dieser 1. Stufe zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie nicht durchführen.

 

Die Lärmsituation hat sich in Wermelskirchen durch den Bau der Ortsentlastungsstraße B 51n (mit den entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen) und dem Ausbau der A 1 in den vergangenen fünf Jahren erheblich verändert. Diese Veränderungen dauern noch an, da der Ausbau der A 1 noch nicht abgeschlossen ist.

Bestandteil der Planungen für die B 51n bzw. den Ausbau der A 1 waren aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen, die zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen führen.

Die Auswirkungen dieser baulichen Veränderungen werden für Wermelskirchen in vollem Umfang erst im Rahmen der Lärmkartierung zur 2. Stufe der Umsetzung der Richtlinie (2012) einfließen.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Untersuchungen der 2. Stufe (Erfassung der Straßen mit „nur“ 3 Mio. Fahrzeuge / Jahr) dennoch zu Ergebnissen führen, die Gebiete mit Lärmproblemen in Wermelskirchen ausweisen. Selbstverständlich ist dann, entsprechend der gesetzlichen Grundlagen, ein Lärmaktionsplan für diese Bereiche von der Stadt Wermelskirchen zu erstellen.

 

 

2.      Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten

Die Ergebnisdarstellung und Information der Öffentlichkeit findet auf einem Umgebungslärm-Portal über das Internet statt: www.umgebungslaerm.de.

Es ist eine Kartendarstellung abrufbar, die die Berechnungsgrundlage zeigt (zu berücksichtigenden Quellen und Hindernisse wie Gebäude und Schallschirme) und in der die Ergebnisse der Rasterrechnungen dargestellt sind. Dabei sind die Auslösepegel-Linien von Bedeutung (LDEN = 70 dB(A) und den LNight= 60 dB(A), bei deren Überschreitung Lärmprobleme mit Handlungsbedarf vorliegen.

Auch dieser Bericht und die Beratung im Ausschuss dienen der Information der Öffentlichkeit. Zudem erfolgt ein Link auf der städtischen Internet-Seite zum Umgebungslärm-Portal.

 

3.      Aufstellung von Aktionsplänen bei problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit

Geplantes Verfahren in Wermelskirchen, siehe oben.

 

4.      Information der EU-Kommission über die Ergebnisse der Kartierung und Aktionsplanung in ihrem Hoheitsgebiet

Die notwendigen, für Wermelskirchen ausgewerteten Daten leitet die Stadt bis zum 31. Dezember 2008 an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) weiter. Das LANUV meldet die Angaben an den Bund weiter.

 

 

 

 

 

 

Anlagen

1.      Erstellung von Lärmaktionsplänen

2.      Ergebnisse der Lärmkartierung für die Stadt Wermelskirchen

a.      Karte

b.      Kurzbericht

Anlage/n:

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 urlLap (471 KB)      
Anlage 2 2 ULRquellen (465 KB)      
Anlage 3 3 URL24h (468 KB)      
Anlage 4 4 URLnacht (464 KB)      
Anlage 5 5 berichturlwk (864 KB)