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Beschlussvorschlag: Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie zustimmend zur
Kenntnis. Sachverhalt: Umsetzung
der Umgebungslärmrichtlinie Rechtsgrundlagen Lärm ist ein drängendes
Umweltproblem, das nicht nur zu Belästigungen führt, die die Lebensqualität der
Betroffenen mindert, sondern auch gesundheitliche Risiken zur Folge haben kann.
Am 25. Juni 2002 ist deshalb die
„Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates über
die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (Umgebungslärmrichtlinie)
in Kraft getreten. Die
Richtlinie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten
Gebieten, in ruhigen Gebieten auf dem Land oder in der Umgebung von
Schulgebäuden und Krankenhäusern ausgesetzt sind. Den Umgebungslärm im Sinne
der Richtlinie verursachen vor allem der Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr. Ziel
der Richtlinie ist es, ein europaweit einheitliches Konzept zur Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen durch
Umgebungslärm zu verhindern, zu vermeiden oder zu mindern. Sie
verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem vorgegebenen Zeitrahmen
Die Richtlinie wurde 2005 und 2006 mit der Novellierung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und durch die Verordnung über die
Lärmkartierung (34. BImSchV) in deutsches Recht überführt. Nicht zum Umgebungslärm zählt Lärm, der von der betroffenen
Person selbst verursacht wird, für Lärm durch Tätigkeiten innerhalb von
Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln
oder Lärm, der auf Tätigkeiten in militärisch genutzten Gebieten zurückzuführen
ist. Umsetzung der Richtlinie 1. Verpflichtung zur Erfassung der
Lärmbelastung durch Lärmkarten Entsprechend der Richtlinie sind die
Hauptlärmquellen zu kartieren. Dazu zählen die Ballungsräume,
Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen oder
sonstige grenzüberschreitende Straßen), Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Die Richtlinie gibt zur Umsetzung
ein zweistufiges Vorgehen vor:
Nach der 2. Stufe sind im gleichen
Umfang alle 5 Jahre Lärmkarten und Lärmaktionspläne zu überprüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren. In NRW sind die Gemeinden für
die Lärmkartierung zuständig. Zur Unterstützung der Gemeinden hat
das Land NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz – LANUV
– in Verbindung mit dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
eine Lärmdatenbank erarbeiten (berechnen) lassen. Messungen bilden in
der Regel lokal begrenzte Momentaufnahmen einer Geräuschsituation ab, die
Berechnungen stellen dagegen Mittelwerte dar, die flächenhafte Aussagen
ermöglichen. Die Daten beziehen sich auf das Jahr 2006. Die Ergebnisse sind im
Internet über das Umgebungslärmportal www.umgebungslaerm.nrw.de
veröffentlicht. Die Lärmarten Straßenverkehrslärm,
Schienverkehrslärm, Fluglärm und Industrielärm werden in den Lärmkarten
getrennt betrachtet. Es finden keine Überlagerungen der Schallpegel für
unterschiedliche Lärmarten statt, auch wenn solche Überlagerungen faktisch
gegeben sind (z.B. parallel laufende Straßen und Eisenbahnabschnitte). Die Lärmkarten verwenden für die
Lärmbelastung europaweit zwei einheitliche Kenngrößen der Zeiträume: 1.
der
Lärmindex LDEN (Level Day – Evening - Night)
umfasst den Tages-, Abend- und Nachtzeitraum, also 24 Stunden, während 2.
der
Index LNight den Nachtzeitraum zwischen 22 und 6 Uhr
beschreibt. Die Lärmindizes werden als Maß für
die allgemeine Belästigung bzw. als Maß für die Störungen des Schlafes
verwendet. Die Lärmkarten zeigen einerseits
skaliert den LDEN- Wert ab 55 dB(A) und den LNight-
Wert ab 50 dB(A) dar. Weiter sind die auftretenden Schallimmissionen in den
Lärmkarten in so genannten Isophonenbändern dargestellt, also Bändern gleicher
Schallpegel. Die Isophonen mit LDEN =
70 dB(A) und den LNight= 60 dB(A) gelten als die
Werte, bei deren Überschreitung Lärmprobleme vorliegen und Handlungsbedarf
vorliegt (Prüfung, bzw. Erstellung von Lärmaktionsplänen, siehe Anlage). Bewertung der Lärmkarten Für die Bewertung der betroffenen
Flächen sind die Festsetzungen im Bebauungsplan heranzuziehen. Liegt kein
Bebauungsplan vor, ist zu entscheiden, welchem Gebietscharakter entsprechend
der Baunutzungsverordnung der Bereich am Ehesten entspricht. Eine zahlenmäßig gleiche
Lärmbelastung der Bevölkerung ist in Wohngebieten stärker als in Mischgebieten
und erheblich stärker als in Gewerbegebieten zu gewichten. Keine Einzelfallplanungen Die Aktionsplanung bezieht sich auf
„Orte“ in der Umgebung von Hauptlärmquellen. Daraus ist abzuleiten,
dass Einzelfallplanungen für einzelne oder wenige Gebäude in der Regel nicht
erforderlich sind. Dies ist auch sinnvoll, da das Verfahren bei Einzelfällen
einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten würde. Ergebnisse für Wermelskirchen Für Wermelskirchen liegt eine
Lärmkarte vor (siehe Anlage). Bezugsjahr ist das Jahr 2006, Bezugshöhe ist 4 m
über dem Gelände. Entsprechend der Richtlinie wurde
der Umgebungslärm entlang der Autobahn A 1 berechnet. Relevant sind
Überschreitungen für Wohnhäuser, Schulen und
Krankenhäuser. Weitere Lärmquellen
(Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen) sind für die Beurteilung des
Umgebungslärms in Wermelskirchen nicht bedeutsam. Die Ergebnisse in Wermelskirchen
zeigen Überschreitungen an der Autobahn A 1. In den Abschnitten Beutelshufe,
Bollinghausen, Im Wolfhagen und Mebusmühle werden der LDEN =
70 dB(A) bzw. der LNight= 60 dB(A)-Wert erreicht. Handlungsbedarf in Wermelskirchen Den Handlungsbedarf zur Erstellung
einer Lärmaktionsplanung sieht die Verwaltung für die genannten vier Abschnitte
derzeit nicht. Begründung: Vor dem Hintergrund des aktuellen
Ausbaus der A 1 und den damit einhergehenden Lärmschutzmaßnahmen wird sich die
Lärmsituation in Bollinghausen, Im Wolfhagen und Mebusmühle für die betroffenen
Wohngebäude verbessern. Für diese Abschnitte sind im Zuge
des Ausbaus der A 1 sowohl aktive als auch passive Lärmschutzmaßnahmen
vorgesehen und entsprechend im Planfeststellungsbeschluss so verankert. Im Ortsteil Beutelshufe liegen
Überschreitungen des LNight (60 dB(A)-Wert) vor. Insgesamt fünf Häuser
liegen innerhalb des Isophonenbandes LNight 60 dB(A)-Wert, eines ist
gewerblich genutzt, vier Gebäude sind Wohnhäuser. Vor dem Hintergrund einer
Betroffenheit bei dieser geringen Anzahl von Einzelhäusern (siehe oben
Stichwort -> Einzelfallplanung) wird die Stadt Wermelskirchen keine
Einzelfallplanung durchführen, sondern, in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb
Straßen, mit den betroffenen Grundstückseigentümern sprechen, um zu klären, ob
Einzelfallmaßnahmen zu einer Reduktion der Belastungen führen können. Die Stadt Wermelskirchen hat den
Landesbetrieb Straßen als zuständige Behörde um Prüfung der Lärmsanierung auf
der gesamten, auf dem Stadtgebiet von Wermelskirchen verlaufenden Strecke der A
1 gebeten. Bislang liegt noch keine
Stellungnahme der Behörde vor. Ein Verfahren zur Lärmaktionsplanung
(Aufstellungsverfahren Lärmaktionsplan, Öffentlichkeitsbeteiligung mit
Bekanntmachung, Auslegung und Frist zu Stellungnahmen) – etwa analog zur
Bauleitplanung – wird die Stadt Wermelskirchen aufgrund dieser
Einzelfallmaßnahmen in dieser 1. Stufe zur Umsetzung der
Umgebungslärmrichtlinie nicht durchführen. Die Lärmsituation hat sich in
Wermelskirchen durch den Bau der Ortsentlastungsstraße B 51n (mit den entsprechenden
Lärmschutzmaßnahmen) und dem Ausbau der A 1 in den vergangenen fünf Jahren
erheblich verändert. Diese Veränderungen dauern noch an, da der Ausbau der A 1
noch nicht abgeschlossen ist. Bestandteil der Planungen für die B
51n bzw. den Ausbau der A 1 waren aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen, die
zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen führen. Die Auswirkungen dieser baulichen
Veränderungen werden für Wermelskirchen in vollem Umfang erst im Rahmen der
Lärmkartierung zur 2. Stufe der Umsetzung der Richtlinie (2012) einfließen. Es ist nicht auszuschließen, dass
die Untersuchungen der 2. Stufe (Erfassung der Straßen mit „nur“ 3
Mio. Fahrzeuge / Jahr) dennoch zu Ergebnissen führen, die Gebiete mit Lärmproblemen
in Wermelskirchen ausweisen. Selbstverständlich ist dann, entsprechend der gesetzlichen
Grundlagen, ein Lärmaktionsplan für diese Bereiche von der Stadt Wermelskirchen
zu erstellen. 2. Information der Öffentlichkeit über
die Lärmkarten Die Ergebnisdarstellung und Information der Öffentlichkeit findet
auf einem Umgebungslärm-Portal über das Internet statt: www.umgebungslaerm.de. Es ist eine Kartendarstellung abrufbar, die die
Berechnungsgrundlage zeigt (zu berücksichtigenden Quellen und Hindernisse wie
Gebäude und Schallschirme) und in der die Ergebnisse der Rasterrechnungen
dargestellt sind. Dabei sind die Auslösepegel-Linien von Bedeutung (LDEN
= 70 dB(A) und den LNight= 60 dB(A), bei deren
Überschreitung Lärmprobleme mit Handlungsbedarf vorliegen. Auch dieser Bericht und die Beratung im Ausschuss dienen der
Information der Öffentlichkeit. Zudem erfolgt ein Link auf der städtischen
Internet-Seite zum Umgebungslärm-Portal. 3. Aufstellung von Aktionsplänen bei
problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit Geplantes Verfahren in Wermelskirchen, siehe oben. 4.
Information der EU-Kommission über die Ergebnisse der
Kartierung und Aktionsplanung in ihrem Hoheitsgebiet Die notwendigen, für Wermelskirchen
ausgewerteten Daten leitet die Stadt bis zum 31. Dezember 2008 an das Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) weiter. Das LANUV meldet
die Angaben an den Bund weiter. Anlagen 1.
Erstellung
von Lärmaktionsplänen 2.
Ergebnisse
der Lärmkartierung für die Stadt Wermelskirchen a.
Karte b.
Kurzbericht Anlage/n:
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