Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen zu der
Änderung der Abwassersatzung zur Kenntnis. Der Rat der Stadt beschließt, die Neufassung der
Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den
Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge
und Kanalbenutzungsgebühren in der vorgelegten Fassung. Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der
Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: In der Vergangenheit ist festgestellt worden, dass
die Abwassersatzung an manchen Stellen, trotz Anlehnung an die Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes, nicht hinreichend genau formuliert ist. Um
aufwendige Auseinandersetzungen um juristische Spitzfindigkeiten zu vermeiden,
soll mit den nachfolgend dargestellten Änderungen Klarheit geschaffen werden.
Außerdem wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Satzung wird trotz der eher geringfügigen
Änderungen vollständig neu gefasst, um dem Urteil des OVG NRW vom 14.08.2008
zur Form der amtlichen Bekanntmachungen Rechnung zu tragen. Zur weiteren
Begründung wird auf die Vorlage RAT/1439/2008 der Ratssitzung vom 27.10.2008
verwiesen. § 8 – Anschluss- und Benutzungszwang Durch die bald nahezu vollständige Kanalisierung des
Stadtgebietes wird ein Schwerpunkt der zukünftigen Aktivitäten die Sanierung
alter Teile des bestehenden Netzes sein. Ob und wie die Sanierung stattfindet,
liegt im Organisationsermessen des Abwasserbetriebes. Dabei kann es
erforderlich sein, dass Grundstückseigentümer die auf ihrem Grundstück
verlaufenden Entwässerungsleitungen ändern müssen. Die hierfür anfallenden
Kosten inklusive des möglichen Kostenersatzes für den Hausanschluss sind vom
Eigentümer zu tragen. Zur Klarstellung wird jedoch die mit der Kommunal- und
Abwasserberatung NRW abgestimmte Formulierung eingefügt. § 11 – Ausführung von Anschlussleitungen Wenn Grundstücke an den Kanal angeschlossen werden
sollen, z.B. wegen Bau des Kanals oder Neubau eines Gebäudes, gibt der
Abwasserbetrieb den Eigentümern die Möglichkeit, den gewünschten Übergabepunkt
der Grundstücksanschlussleitung in Höhe und Lage anzugeben. Aufgrund von
Unwägbarkeiten im Untergrund, wie z.B. nicht verzeichneten Leitungen, kann dies
jedoch nicht garantiert werden. Hier handelt es sich um ein freiwilliges
Entgegenkommen im Sinne der Eigentümer, zu dem der Abwasserbetrieb nicht
verpflichtet ist. Es sollen sich keine Schadensersatzansprüche ableiten lassen,
falls trotz aller Bemühungen der Anschluss nicht wie gewünscht gelegt werden
kann. Anlagen: Abwasserbeseitigungssatzung
Wermelskirchen – Gegenüberstellung Abwasserbeseitigungssatzung
Wermelskirchen - endgültig
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