Beschlussvorschlag: Zu B., Seite 4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt,
den Entwurf der Ergänzungssatzung „Grunewald“ mit Planzeichnung
einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß §
34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Sachverhalt: Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung Ziel ist es, dass die seit 1979 verbindliche Abgrenzung für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Grunewald“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung
in südöstlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine
Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird. Bisheriges Planverfahren Anlass der Planung war ein erneutes Antragsschreiben der
beiden Grundstückseigentümer vom 21.12.05, das Verfahren zur Ergänzung der
Innenbereichssatzung im südöstlichen Bereich Grunewalds aufzunehmen. Begründet
wurde dies mit einem Antrag, der seit 1997 vorliegt. Dieser löste jedoch
erheblichen Abstimmungsbedarf mit den Fachbehörden des Rheinisch- Bergischen
Kreises aus. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange kann zur Offenlage diese Abstimmung mit den erarbeiteten Fachunterlagen
zur Ergänzungssatzung „Grunewald“ vorgenommen werden. Der Bereich liegt im Landschaftsplan Nr. 3 „Große
Dhünntalsperre“ des Rheinisch-Bergischen Kreises und innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „Große Dhünntalsperre“. In der
Entwicklungskarte wird das Gebiet der Ergänzungssatzung dem Entwicklungsraum 1
zugeordnet. Die bebaute Ortslage Grunewald nördlich und westlich der
Ergänzungssatzung liegt außerhalb des Landschaftsplanes. Der Bereich befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III
„Große Dhünntalsperre“. Die beiden Grundstücke werden heute überwiegend als
Wiesenfläche genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den
Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“
dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des
FNP im Anschluss an die bestehenden Wohnbauflächen nicht erforderlich. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 03.09.07 wurde eine Abgrenzung zur Ergänzungssatzung
„Grunewald“ beschlossen (Anlage I). Um die beidseitig bestehende Baumreihe entlang der
innerörtlichen Hauptstraße zu würdigen, muss die zukünftige Bebauung 4,0 m vom
Straßenraum abrücken. Aus diesem Grund wurde die rückwärtige Abgrenzung der
Ergänzungssatzung um ca. 4,0 m in südlicher Richtung erweitert (Anlage II). Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische
Begleitplan von den Grundstückseigentümern an einen Fachplaner vergeben werden.
Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und
Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im
Einvernehmen unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksteilen der beiden
Eigentümer anzulegen sein. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht
beansprucht. A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung (Anlage
III) Die Ergänzungssatzung „Grunewald“ unterteilt
sich in zwei unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche: Öffentliche Verkehrsfläche
Der südlich verlaufende
Straßengraben zur Straßenentwässerung und die beidseitig prägenden Baumreihen
müssen erhalten bleiben. Einzelne Überfahrten zu den Garagen der Wohnbebauung
werden in Form von Brücken zugelassen. Eine Ausführungsplanung ist im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Allgemeines Wohngebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw.
genehmigen zu lassen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal
zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und
sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen. Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es sind maximal vier Einzelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von
Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu
beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“
entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens
und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird
daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Grunewald“ umfasst den Bereich, der für maximal vier
Baugrundstücke in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich
sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken der betroffenen Eigentümer
liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies
bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der
Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung
wird. Im Rahmen der Bestandserfassung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes „Grunewald“ wurde
festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich
unmittelbar auf den Grundstücken selbst erfolgen kann. Hierzu sind bereits
einvernehmliche Abstimmungen mit den Eigentümern erfolgt. Detaillierte Maßnahmen werden in der
Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das Öko-Konto der Stadt wird
somit nicht beansprucht. B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr
die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Grunewald“
beschließen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung
„Grunewald“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit
landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich
auszulegen. Weiteres Verfahren Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden. Nach anschließendem Satzungsbeschluss durch den Rat der
Stadt und die amtliche Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung
rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung
zum Aufstellungsbeschluss Anlage II Leicht erweiterte
Plangebietsabgrenzung zum Offenlagebeschluss Anlage III Entwurf
des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Grunewald“ mit Planzeichnung und Begründung mit
landschaftspflegerischem Begleitplan
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