Beschlussvorschlag: Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw.
Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten
Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.1 / Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme der BEW, Wipperfürth beschließt
der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf bestehende Versorgungsleitungen in die
Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.2 / Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme der PLEdoc, Essen beschließt
der Rat der Stadt, dass die genannten Korrekturen im landschaftspflegerischen
Begleitplan „Limmringhausen“ vorgenommen werden. Beschlussvorschlag zu a) 1.31 / Seite 7 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde
beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten Anregungen entsprechend der
Abwägung in die Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ aufgenommen
werden. Beschlussvorschlag zu a) 1.32 / Seite 7 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren
Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte Hinweis in
die Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag zu c) / Seite 8 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionellen Ergänzungen des Satzungstextes. Beschlussvorschlag zu d) / Seite 8 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionellen Ergänzungen des landschaftspflegerischen
Begleitplanes. Beschlussvorschlag zu e) / Seite 9 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung. Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung
„Limmringhausen“ / Seite 9 Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung
„Limmringhausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (BauGB). Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren Mit Schreiben vom 23.02.06 beantragte das Tiefbauamt der
Stadt Wermelskirchen die Ergänzung der Innenbereichssatzung im südwestlichen
Bereich von Limmringhausen. Begründet wurde dies mit der teilweisen
Inanspruchnahme eines privaten Grundstückes im Außenbereich für Anlagen des
Straßenausbaus. Die erforderliche Versickerungs- und Wendeanlage sollte im
Innenbereich liegen. Ergänzend hierzu könnte das verbleibende Restgrundstück
einer Bebauung zugeführt werden, zumal die Erschließung gesichert ist. Der Bereich liegt im Landschaftsplan 2
„Eifgenbachtal“, jedoch außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 14.05.07 wurde eine Abgrenzung zur Ergänzungssatzung
„Limmringhausen“ beschlossen (Anlage I), die ein
landschaftsgerechtes Einfügen der Tiefbaumaßnahmen (Anlage II) und die
Ergänzung einer Wohnbebauung ermöglicht. Basierend auf diesen Angaben konnte der
landschaftspflegerische Begleitplan an einen Fachplaner vergeben werden. Auf
der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur
festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im
Einvernehmen unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksteilen des
Eigentümers anzulegen sein. Für die Tiefbaumaßnahmen erfolgte der ökologische
Ausgleich über das Öko-Konto der Stadt. Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 09.06.2008 die
öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat,
wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 18.08.08 bis zum
19.09.08 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden
ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum
19.09.08 aufgefordert. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im
Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage
III). Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage IV) Die Ergänzungssatzung „Limmringhausen“
unterteilt sich in drei unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche: Öffentliche Verkehrsfläche
Regenversickerungsanlage
Für beide Tiefbaumaßnahmen wurde ein
landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, der nicht Inhalt der
Ergänzungssatzung wird, da er im Zusammenhang mit der Gesamterschließung von
Limmringhausen steht. Der erforderliche ökologische Ausgleich erfolgte über das
Öko-Konto der Stadt. Allgemeines Wohngebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw.
genehmigen zu lassen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal
zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und
sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es sind nur zwei Einzelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von
Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu
beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“
entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens
und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher
in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Das Plangebiet der Ergänzungssatzung
„Limmringhausen“ weist eine Entfernung von ca. 65 m zum FFH-Gebiet
DE-4809-301 „Dhünn und Eifgenbach“ auf. Aus diesem Grund musste
eine FFH-Vorprüfung (Anlage IV) erfolgen. Hierbei wurde abschließend
festgestellt, dass die Vorhaben innerhalb der Ergänzungssatzung als verträglich
im Sinne der FFH-Richtlinie zu beurteilen sind. Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Limmringhausen“ umfasst zu zweidrittel den Bereich, der als
Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich
sollte - wenn möglich - auf dem gleichen Grundstück des betroffenen Eigentümers
liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies
bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der
Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung
wird. Im Rahmen der Bestandserfassung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes „Limmringhausen“ wurde
festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich
unmittelbar auf dem Grundstück selbst erfolgen kann. Hierzu sind bereits
einvernehmliche Abstimmungen mit dem Eigentümer erfolgt. Detaillierte Maßnahmen werden in der
Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage IV). Das Öko-Konto der Stadt wird
somit nicht beansprucht. Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage a. Behörden, Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind
verschiedene Anregungen vorgetragen worden. 1.1 Die BEW,
Wipperfürth (Anlage
III /1.1) äußert
keine Bedenken, weist jedoch auf bestehende Versorgungsleitungen hin. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Dieser Hinweis wird in den § 5 der
Ergänzungssatzung aufgenommen und lautet wie folgt: „Auf bestehende
Versorgungsleitungen der Versorgungsträger wird hingewiesen. Bei baulichen
Veränderungen, die den bestehenden Trassenverlauf berühren, hat eine Abstimmung
mit dem entsprechenden Versorgungsträger zu erfolgen.“ Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
BEW, Wipperfürth beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf bestehende
Versorgungsleitungen in die Ergänzungssatzung „Limmringhausen“
aufgenommen wird. 1.2 Die PLEdoc,
Essen (Anlage
III /1.2) weist auf folgende Punkte im
landschaftspflegerischen Begleitplan hin und möchte, dass Korrekturen
vorgenommen werden: - Die Darstellung der
Trassenführung der bestehenden Ferngasleitung wurde überprüft und korrigiert
und entsprechende Daten dazu geschrieben. - Die im Abschnitt
5.3.2 aufgeführten Schutzmaßnahmen vor Wildverbiss dürfen nur außerhalb des
Schutzstreifens der Ferngasleitung durchgeführt werden. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Die gewünschten Korrekturen wurden
im landschaftspflegerischen Begleitplan S. 24 und im Maßnahmenplan Karte 2
vorgenommen. Dies hat keine Auswirkungen auf den Inhalt der Ergänzungssatzung. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
PLEdoc, Essen beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten Korrekturen im
landschaftspflegerischen Begleitplan „Limmringhausen“ vorgenommen
werden. 1.3 Der Rheinisch-Bergische
Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage
III/ 1.3) verweist aus seinen Fachabteilungen
auf unterschiedliche Belange, hat jedoch insgesamt grundsätzlich keine
Bedenken. 1.31 Die Untere Landschaftsbehörde äußert
keine Bedenken, gibt jedoch folgende Anregungen: - Die
Plangebietsgrenze der Ergänzungssatzung sollte das Regenversickerungsbecken
ganz mit einschließen. Das Regenversickerungsbecken und die öffentliche
Verkehrsfläche mit Wendeanlage wurden bereits in einem separaten Verfahren
genehmigt. Dies sollte in der zeichnerischen Darstellung der Ergänzungssatzung
vermerkt sein. - Bei der Bewertung
mit einer GFZ von 0,4 wird von einer Versiegelung von 40 % ausgegangen. Es wird
empfohlen, von 60 % Versiegelung auszugehen. - Die Eigriffskompensation erfolgt über die
Aufwertung und Erweiterung der angrenzenden Obstwiese. Damit dies tatsächlich
zum Tragen kommt, ist eine Ausführungsplanung unerlässlich. - Zur Optimierung der
Streuobstwiese werden 5 Bäume zur Lückenschließung dargestellt. Hier wären
mind. 9 Obstbaumhochstämme im Abstand von 8 - 10 m anzupflanzen. - Für den Durchführungszeitraum der
Kompensationsmaßnahmen sollte eine feste Zeitvorgabe gemacht werden. - Eine Anlehnung an die Pflanzvorgaben des
Rheinisch-Bergischen Kreises wird empfohlen, ebenso die Bevorzugung von
heimischen Pflanzarten. - Bei FFH
-Voruntersuchungen wäre eine stärkere Orientierung am Leitfaden in NRW
wünschenswert gewesen. - Bei den Farbvorgaben zur Dacheindeckung sollte
auf einige Farbtöne verzichtet werden. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: - Die Abgrenzung
der Ergänzungssatzung schließt unmittelbar an die Umgrenzung der Innenbereichssatzung
an. Da in diesem Fall eine Straßenrandbebauung ermöglicht werden soll, schließt
sich eine weitläufigere Abgrenzung aus. Die planungsrechtliche Sicherung der
öffentlichen Verkehrsfläche und der Regenversickerungsanlage ist jedoch
innerhalb der Ergänzungssatzung erforderlich, um sie gegenüber dem entstehenden
„Allgemeinem Wohngebiet“ abzugrenzen, zumal diese Flächen ins
Eigentum der Stadt übergehen. Eine vollflächige Erfassung dieser
Erschließungsanlagen innerhalb der Ergänzungssatzung ist somit nicht
erforderlich, zumal sie im Rahmen anderer Verfahren genehmigt und bereits
realisiert wurden. Ein Vermerk hierzu ist in der Planzeichnung nicht
erforderlich, da zukünftige Grundstücksgrenzen die Erschließungsanlagen
eindeutig abgrenzen werden. - Die GRZ von 0,4
wurde im Satzungstext wie folgt definiert: „Die GRZ beinhaltet auch
Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und
Wegeflächen“. Eine Überschreitungsmöglichkeit wurde somit nicht
eingeräumt, da sich die Neubebauung und das gestaltete Umfeld in die bestehende
Ortslage einfügen sollen. Im Übergang zur bestehenden Landschaftssituation ist
an dieser Stelle eine höhere Versiegelung eindeutig nicht gewollt. - Die Pflicht zur
Ausführungsplanung wird in § 4 „Landschaftspflegerischer Begleitplan“
wie folgt ergänzt: „Eine Ausführungsplanung
zu den oben genannten Maßnahmen der Eingriffskompensation ist im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Ein Durchführungszeitraum der
Kompensationsmaßnahme ist festzulegen.“ - Die Optimierung der
Streuobstwiese beinhaltet nicht nur die Schließung der bis zum Zeitpunkt der
Kompensationsmaßnahme vorhandenen „Lücke“ durch eine Neupflanzung
von lokalen Obstsorten, sondern auch die Festlegung der fachgerechten Pflege
der bereits bestehenden Obstbäume und der Streuobstwiese. In der Beschreibung
zur Maßnahme M 6 und auch in der Karte 2 werden keine Angaben über die
Stückzahl der möglichen Neupflanzungen gemacht. Lediglich in der beigefügten
Kostenschätzung wird mit 5 Obstbäumen beispielhaft gerechnet, um eine
Kostenposition benennen zu können. Es ist daher kein Problem die mind. 9
geforderten Obstbaumhochstämme oder sogar mehr zu pflanzen. - Der
Durchführungszeitraum wird in § 4 „Landschaftspflegerischer
Begleitplan“ wie folgt ergänzt: -siehe oben, bei Textergänzung zur Ausführungsplanung- - Die Bevorzugung
von bodenständigen heimischen Pflanzenarten wird beachtet und ist im
landschaftspflegerischen Begleitplan bereits vorgesehen. - Die FFH -Vorprüfung
konzentriert sich auf die Frage, ob durch das Vorhaben erhebliche
Beeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile des FFH-Gebietes entstehen können.
Dies erfolgte bereits unter Bezugnahme des Leitfadens zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen
in NRW vom Mai 2002; Fröhlich & Sporbeck. Die stärkere Orientierung an Hand
einer Checkliste (Anhang 1) würde jedoch an der Aussage zur Betroffenheit in
diesem Fall nichts ändern. - Die Farbgebung
der Dachdeckung ist beispielhaft an die dunklen Farbtöne Anthrazit, Schwarz und
Dunkelbraun angelehnt. Eine Veränderung der Liste ist nicht vorgesehen, da
diese im Rahmen der gestalterischen Festsetzungen für die Bebauungspläne des
gesamten Stadtgebietes verwendet wird. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten
Anregungen entsprechend der Abwägung, in die Ergänzungssatzung
„Limmringhausen“ aufgenommen werden. 1.32 Die Untere Umweltschutzbehörde
hat keine Bedenken, bittet jedoch um folgende Berücksichtigung: Die überbaubare Fläche der
Ergänzungssatzung liegt in einem Bereich von Böden mit zeitweiliger
Einstaunässe. Insofern ist eine bodentypologische Vorerkundung notwendig. Der
Hinweis auf Abdichtungsmaßnahmen ist erforderlich. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Der § 5
„Rechtsgrundlagen“ der Ergänzungssatzung wird um folgenden Hinweis
ergänzt: „Im Satzungsgebiet ist
Staunässe zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im Kellerbereich
vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung gemäß den
einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten.“ Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte
Hinweis in die Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ aufgenommen wird. 1.33 Der Kreisstraßenbau-
und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr hat keine Bedenken Der Rat der Stadt nimmt dies zur
Kenntnis. b. Öffentlichkeit Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen
vorgetragen. c. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt: Der § 4 „Landschaftspflegerischer
Begleitplan“ wurde um folgenden Satz ergänzt: „Eine Ausführungsplanung zu den oben genannten
Maßnahmen der Eingriffskompensation ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
vorzulegen. Ein Durchführungszeitraum der Kompensationsmaßnahme ist festzulegen.“ Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird um
folgende Hinweise ergänzt: · „Auf bestehende
Versorgungsleitungen der Versorgungsträger wird hingewiesen. Bei baulichen
Veränderungen, die den bestehenden Trassenverlauf berühren, hat eine Abstimmung
mit dem entsprechenden Versorgungsträger zu erfolgen.“ · „Im Satzungsgebiet ist
Staunässe zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im Kellerbereich
vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung gemäß den
einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten.“ Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte
wurden nicht vorgenommen. In der Anlage IV ist die Ergänzungssatzung zum
Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen
Auslegung sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen des
Satzungstextes. d. Redaktionelle Ergänzung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes Der landschaftspflegerische Begleitplan der
Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ wird in folgenden Abschnitten
ergänzt: · Abschnitt 5.3.2 / Maßnahme M 7 /
Seite 24: „Sollte zum Verbissschutz ein Wildschutzzaun verwendet
werden, so ist dieser außerhalb des Schutzstreifens der Ferngasleitung
aufzustellen.“ · Maßnahmenplan Karte 2: Die Darstellung der Trassenführung der bestehenden
Ferngasleitung wurde überprüft und angepasst und entsprechende Daten dazu
geschrieben. Grundlegende inhaltliche Veränderungen des
landschaftspflegerischen Begleitplans wurden nicht vorgenommen. In der Anlage
IV ist der landschaftspflegerische Begleitplan zum Beschluss beigefügt. Die
Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich
gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des
landschaftspflegerischen Begleitplans. e. Redaktionelle Ergänzung der Begründung Die Begründung der Ergänzungssatzung
„Limmringhausen“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt: - Verkehrstechnische Erschließung - Art und Maß der baulichen Nutzung - Landschaftspflegerischer Begleitplan Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden
nicht vorgenommen. In der Anlage IV ist die Begründung zum Beschluss
beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung
sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der
Begründung. Zu B Beschluss der Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die
Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ mit Planzeichnung und Begründung
einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage IV)
beschließen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die
Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
(BauGB). Weiteres Verfahren Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10
Abs. 3 (BauGB) wird die Ergänzungssatzung „Limmringhausen“
rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung
„Limmringhausen“ Anlage II Öffentliche Erschließung und
Regenversickerungsanlage Anlage III Schreiben
der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Anlage IV Satzungstext
der Ergänzungssatzung „Limmringhausen“ mit
Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan
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