Beschlussvorschlag: zu A) Kein Beschlussvorschlag erforderlich. zu B) Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“, bestehend aus
Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, als Satzung gemäß § 10 BauGB. Der
Begründung wird zugestimmt. Sachverhalt: Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 22.09.2008 gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB die Aufstellung der 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ beschlossen. In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt beschlossen, im
Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 (2) BauGB von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung abzusehen und die Beteiligung der Öffentlichkeit
in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB auf der Grundlage der in der Sitzungsvorlage
dargestellten Entwurfsplanung durchzuführen und von einer Umweltprüfung gemäß
§ 13 (3) BauGB abzusehen. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung entspricht dem
Plangebiet der Ursprungsfassung (Anlage 1: „Geltungsbereich“
der 2. Änderung). Die Anlage 2 präzisiert die „Lage des
Änderungsbereichs“ innerhalb des Bebauungsplangebietes. Es wurde festgelegt, dass Anregungen nur zu dem in der Anlage
3: „Bestand und Planung“ dargestellten Planziel „Anpassung
(d. h. Aufgabe bzw. Angleichung) der Ausweisung als öffentliche
Grünfläche“ zulässig sind. Die öffentliche Auslegung des Planes hat in der Zeit vom 13.10.2008
bis zum 14.11.2008 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 13.10.2008
angeschrieben und aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 14.11.2008
abzugeben. Zu A) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung a) Behörden
und Träger öffentlicher Belange (TÖB) Im Rahmen der Auslegung hat einzig der Rheinisch-Bergische
Kreis eine Stellungnahme zu der vorgesehenen Planänderung abgegeben: Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch
Gladbach Anlage I Schreiben vom 13.11.2008 Die Fachbehörden des Rheinisch-Bergischen Kreises und ihre
Stellungnahmen: 1.1 Seitens
der Unteren Landschaftsbehörde bestehen aus Sicht von Natur und Landschaft gegen die beabsichtigte Planung grundsätzlich
keine Bedenken. Die Behörde empfiehlt jedoch zu
prüfen, inwiefern die Änderung des Flächenzuschnittes der öffentlichen
Grünfläche zu einem Kompensationsdefizit gegenüber der Ursprungsbetrachtung
führen könnte und dieses ggf. durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren, wie z.
B. durch die Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos. Ergebnis der Prüfung/Abwägung: Der rechnerische Flächenabgleich der
Anpassung, d. h. von Aufgabe bzw. Angleichung der Ausweisung als öffentliche
Grünfläche, ergab eine ausgeglichene Bilanz. Infolgedessen sind keine Maßnahmen
zur Kompensation erforderlich. 1.2 Auch aus
Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde werden keine Bedenken vorgetragen. Es wird jedoch gebeten, vor der
Umsetzung des Bebauungsplanes die Niederschlagswasserbewirtschaftung
entsprechend dem Stand der Technik zu sanieren und das Entwässerungskonzept mit
der unteren Umweltschutzbehörde abzustimmen. Ergebnis der Prüfung/Abwägung: Dieser Hinweis wurde bereits im
Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes vorgetragen, -eine entsprechende Rücksprache
zwischen dem stellvertretenden Betriebsleiter des Städtischen Abwasserbetriebes,
SAW, und dem zuständigen Sachbearbeiter des RBK hat bestätigt, dass dies im
Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes beachtet werden wird. 1.3 Aus Sicht des
Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr bestehen, nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde/Direktion
Verkehr, ebenfalls keine Bedenken. Der Rat der Stadt nimmt die unter den Punkten 1.1 –
1.3 abgegebenen Stellungnahmen der Fachbehörden des Rheinisch Bergischen
Kreises zur Kenntnis. b) Öffentlichkeit Im Rahmen der öffentlichen Auslegung
wurden seitens der Bürgerinnen und Bürger keine Anregungen eingereicht
oder vorgetragen. Der Rat der Stadt nimmt dies zur
Kenntnis. Kein Beschlussvorschlag zu A)
erforderlich Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4
(2) BauGB wurden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Dies wird dem Rat
der Stadt zur Kenntnis gegeben. Es ist kein Beschluss erforderlich. Zu B) Satzungsbeschluss Originalplanzeichnung und Begründung
zur 2. Bebauungsplanänderung Wie bereits ausgeführt, wirkt sich die 2. Änderung nur auf
den Planteil des Bebauungsplanes aus. Eine Änderung oder Anpassung der
textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich. Erläuterungen zu Ziel und Zweck sowie den Inhalten der 2.
Änderung sind der zugehörigen Begründung einschließlich ihrer Anlagen 1 –
4 zu entnehmen. Diese ist Bestandteil der Anlage II: „2.
Änderung Bebauungsplan Nr. 21 Jahnstraße/Unterweg“. Die Originalplanzeichnung wird zu den jeweiligen Sitzungen
im Sitzungsraum ausgehängt. Im Übrigen gelten die zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 21
„Jahnstraße/Unterweg“. Nachdem der Rat der Stadt die unter A) aufgeführten
Stellungnahmen bzw. die Tatsache, dass im Verfahren keine Anregungen
vorgebracht wurden, zur Kenntnis genommen hat, kann er die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ als Satzung
beschließen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“,
bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, als Satzung gemäß §
10 BauGB. Der Begründung wird zugestimmt. Anlage/n: Anlage
I Stellungnahme der Behörde,
Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises Anlage II 2. Änderung
Bebauungsplan Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ Verkleinerte Planzeichnung
sowie Begründung einschließlich folgender
Anlagen: Anlage 1: „Geltungsbereich“
der 2. Änderung Anlage 2: „Lage des
Änderungsbereiches“ Anlage 3: „Bestand
und Planung“ der 2. Änderung im Maßstab 1: 400 Anlage 4: „Legende“
zur Planzeichnung
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