Beschlussvorschlag: Der
Entwurf der Eröffnungsbilanz der Stadt Wermelskirchen zum 01.01.2007 mit Anhang
sowie dem Lagebericht wird eingebracht und vom Rat der Stadt zur Kenntnis
genommen. Die Bilanzsumme der
Eröffnungsbilanz beträgt in Aktiva und Passiva jeweils 327.868.131,96 €. Der Rat
der Stadt verweist den Entwurf der Eröffnungsbilanz mit Anhang und dem
Lagebericht zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. Sachverhalt: Gliederung: 1. Allgemein 2. Informationen zur Einbringung der Eröffnungsbilanz 2.1 Gesetzliche Vorschriften 2.2 Vorlage des vorläufigen Entwurfs der Eröffnungsbilanz 2.3 Prüfung der Eröffnungsbilanz 2.4
Gliederung der Eröffnungsbilanz 2.5
Anhang 2.6
Lagebericht 3.
Bilanzwerte 4.
Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage 5.
Schlussbemerkungen 1. Allgemein Die Verwaltung bringt mit dieser Sitzungsvorlage nach § 92
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen den Entwurf der
Eröffnungsbilanz der Stadt Wermelskirchen zum 01.01.2007 ein. Entsprechend dem vom Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
am 16.11.2004 verabschiedeten Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement
für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) hat die Stadt
Wermelskirchen zum 01.01.2007 das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) für den
gesamten Städtischen Haushalt eingeführt. Das NKF und damit die Doppik löst
seit diesem Zeitpunkt die bisherige Kameralistik ab. Damit wurde die Reform des
Haushaltsrechtes ab dem 01.01.2007 bei der Stadt Wermelskirchen umgesetzt. 2. Informationen zur Einbringung der Eröffnungsbilanz 2.1 Gesetzliche Vorschriften Nach § 92 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde zu Beginn des Haushaltsjahres, in
dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten
Buchhaltung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der
Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln. Zu § 92 Abs. 1 GO NRW ist nach den Handreichungen des
Innenministeriums für das Neue Kommunale Finanzmanagement und einer Verfügung der Bezirksregierung Köln
vom 18.11.2005 Folgendes zu beachten: Gem. § 95 Abs. 3 GO NRW wird der Entwurf des
Jahresabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur
Bestätigung vorgelegt. Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu. In entsprechender Anwendung
für die Erstellung der Eröffnungsbilanz bedeutet dies, dass der Entwurf der Eröffnungsbilanz
vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt wird.
Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf der Eröffnungsbilanz
innerhalb von drei Monaten nach dem Eröffnungsbilanzstichtag dem Rat zur
Feststellung zu (s. hierzu aber weiter unten). Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31.
Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. In
entsprechender Anwendung für die Erstellung der Eröffnungsbilanz bedeutet dies,
dass die Feststellung der Eröffnungsbilanz durch Beschluss des Rates
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eröffnungsbilanzstichtag zu
erfolgen hat. Wie auch in den Handreichungen des Innenministers und in der
Verfügung der Bezirksregierung festgestellt wird, wird allerdings die Frist zur
Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 31. Dezember des ersten Jahres mit neuem
Rechnungswesen nicht in jedem Falle eingehalten werden können. Dies wird auch
vom Innenministerium so gesehen. In der „Handreichung für Kommunen“
wird vom Innenministerium ausgeführt, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis
zum 31. Dezember des zweiten Haushaltsjahres mit neuem Rechnungswesen, zusammen
mit dem Jahresabschluss des ersten Haushaltsjahres, durch den Rat der Stadt festgestellt
werden muss. Dies könne vor dem Hintergrund der vollständigen Umstellung des
kommunalen Haushaltsrechts aus mehreren Gründen
als noch vertretbar angesehen werden. Tatsache ist, dass der vorgegebene
Termin von den Kommunen in der Regel nicht eingehalten werden kann. Dies trifft
auch auf die Stadt Wermelskirchen zu. Die Verzögerung der Aufstellung der Eröffnungsbilanz hat
verschiedene Gründe. Die Umstellung des Rechnungswesens auf das Neue Kommunale
Finanzmanagement erfolgte beim Städtischen Haushalt zum 01.01.2007. Hiermit
verbunden war nicht nur die erstmalige Bewertung des Vermögens und der
Schulden, sondern auch die gesamte Umstellung des Buchungswesens inklusive des
Einsatzes einer neuen Software (KIRP). Parallel musste die laufende,
ordnungsgemäße Bewirtschaftung sichergestellt werden. Dabei ergaben sich eine
Vielzahl von fachlichen und technischen Probleme und Fragestellungen, die
jedoch mittlerweile gelöst bzw. geklärt wurden. Gleichzeitig war nach dem
01.01.2007 der Jahresabschluss beim Städtischen Abwasserbetrieb erstmals nach
den Regeln des NKF durchzuführen, da hier das Rechnungswesen als Pilotprojekt
bereits zum 01.01.2006 umgestellt wurde. Dieser Jahresabschluss machte
deutlich, dass sich die Aufstellung des Jahresabschlusses wesentlich
aufwendiger darstellt als früher. In 2007 war dann der zweite NKF-Haushalt für
das Jahr 2008 aufzustellen, wobei eine Reihe von Verbesserungen erfolgte. In
2007 und 2008 wurde an der Bewertung des städtischen Vermögens für die
Eröffnungsbilanz mit Hochdruck weiter gearbeitet. Ein erheblicher Zeitaufwand entstand
dabei auch aufgrund der durchzuführenden körperlichen Inventur sowie der
Bewertung der beweglichen Vermögensgegenstände. Leider war es der Kämmerei nicht möglich, den Entwurf der
Eröffnungsbilanz wie ursprünglich beabsichtigt zu einem früheren Zeitpunkt
fertig zu stellen und dem Rat der Stadt zuzuleiten, um diesem dann eine
Feststellung bis zum 31.12.2008 zu ermöglichen. Diese ist nun für den Sommer
2009 vorgesehen. 2.2 Vorlage des
vorläufigen Entwurfs der Eröffnungsbilanz Die Verwaltung hat dem Rat der Stadt am 10.12.2007 eine
Sitzungsvorlage mit einem vorläufigen Entwurf der Eröffnungsbilanz vorgelegt.
Damit wurde der Rat der Stadt über die einzelnen Bilanzpositionen und den
Bearbeitungsstand per Ende November 2007 informiert. 2.3 Prüfung der Eröffnungsbilanz Nach § 92 Abs. 4 GO NRW ist die Eröffnungsbilanz dahingehend
zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Lage der Gemeinde vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die
gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden
sind. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Eröffnungsbilanz.
Er hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte
Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen.
Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein
Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über
seine Versagung ist in dem Prüfungsbericht aufzunehmen. In den Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung
besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach § 101 Abs. 8 GO NRW
zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung. Gem. § 103 Abs. 5 GO NRW
kann sich die örtliche Rechnungsprüfung mit Zustimmung des
Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen. In der Stadt
Wermelskirchen prüft das Rechnungsprüfungsamt die Eröffnungsbilanz. Die Eröffnungsbilanz unterliegt nach § 92 Abs. 6 GO NRW der überörtlichen Prüfung nach § 105 GO
NRW. Der Beschluss des Rates über die Feststellung der Eröffnungsbilanz darf
nur dann erfolgen, wenn eine vorherige Prüfung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss stattgefunden hat. Dies wird in 2009 erforderlich.
Zunächst jedoch wäre die Prüfung durch das örtliche Rechnungsprüfungsamt
abzuschließen. Außerdem sollte vor Vorlage der Eröffnungsbilanz im
Rechnungsprüfungsausschuss die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes
Nordrhein-Westfalen ihre Prüfung abgeschlossen haben, damit nicht eine erneute
Vorlage im Rechnungsprüfungsausschuss oder auch im Rat der Stadt erforderlich
wird. Der Rat erhält hierdurch
frühzeitig auch Rechtssicherheit. Im Rahmen der Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen
erfolgte durch das Rechnungsprüfungsamt eine zeitnahe begleitende Prüfung. Sobald
die Bewertung bzw. die entsprechenden Ermittlungen zu den einzelnen
Bilanzposten von der Kämmerei in Verbindung mit den Fachämtern abgeschlossen waren,
wurden diese dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt, das die entsprechende Prüfung
durchführte. Hierbei wurden Verfahrensabläufe besprochen und festgestellte
Fehler umgehend korrigiert. Es fanden zahlreiche
Abstimmungstermine zwischen dem RPA, der Kämmerei und den beteiligten
Fachämtern statt. Auf die umfassende Dokumentation zur jeweiligen
Wertermittlung wurde dabei besonders geachtet. Beratende Unterstützung erfolgte
durch die Gemeindeprüfungsanstalt, mit der ein Beratervertrag abgeschlossen
ist. Z. Z. sind noch nicht alle Prüfungen abgeschlossen. Dies erfolgt jedoch bis zur Beschlussfassung
durch den Rechnungsprüfungsausschuss. Dabei kann es, auch aufgrund der Prüfung
durch die Gemeindeprüfungsanstalt, noch zu Abweichungen kommen. Erst nach Abschluss aller entsprechenden Prüfungen ist
seitens des örtlichen Rechnungsprüfungsamtes die entsprechende Bestätigung der
Richtigkeit der Eröffnungsbilanz möglich. Die
Feststellung des Rates der Stadt über die geprüfte Eröffnungsbilanz kann somit
erst im Sommer 2009 erfolgen. 2.4
Gliederung der Eröffnungsbilanz Die
Gliederung ist entsprechend § 41 GemHVO NRW erfolgt. Die Bilanz zeigt auf der Aktivseite, welche
Vermögensgegenstände mit welchen Werten die Kommune besitzt. Hier stehen
folglich die Vermögensformen, die über die Mittelverwendung Auskunft geben. Die
Aktivseite lässt sich in die drei Hauptpositionen Anlagevermögen,
Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzungsposten gliedern. Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die dazu
bestimmt sind, dauerhaft von der Kommune genutzt zu werden. Ein
Vermögensgegenstand wird dann dauerhaft genutzt, wenn dieser nicht zur
Veräußerung bestimmt ist und er dauerhaft (mehrere Jahre) dem Geschäftsbetrieb
dienen soll. Das Umlaufvermögen dahingegen umfasst alle
Vermögensgegenstände, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Kommune
dienen sollen. Hierunter fallen alle Vermögensgegenstände bzw. Vorräte, die
zur Weiterverarbeitung oder zum Verkauf bestimmt sind. Das Bankguthaben stellt
dabei die liquideste Form von Vermögen dar. Unter die aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten fallen Geschäftsvorfälle, die im laufenden
Haushaltsjahr zu Auszahlungen führen, aber erst im folgenden Haushaltsjahr
Aufwand darstellen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Miete: Im Dezember
wird die Miete für Januar bezahlt. Auf der Passivseite der Bilanz wird gegenüber
gestellt, woher die Kommune die Mittel zur Finanzierung des Vermögens bekommen
hat. Auf der Passivseite wird folglich die Mittelherkunft anhand der
Vermögensquellen aufgezeichnet. Die Passivseite lässt sich in die fünf
Hauptkategorien Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten
sowie Passive Rechnungsabgrenzungsposten einteilen. Das Eigenkapital
stellt hierbei eine rein rechnerische Größe dar, die sich aus dem Unterschied
zwischen Vermögen und Schulden ergibt. Sie liegt nicht als Bankguthaben vor und
kann somit auch nicht ausgegeben werden. Es ist folglich ein reiner Buchwert.
Anhand der Entwicklung des Eigenkapitals lässt sich erkennen, ob die Kommune
nachhaltig wirtschaftet oder ob sie „von der Substanz“ lebt:
Reduziert sich das Eigenkapital, so verbraucht die Kommune das in vorigen
Jahren erwirtschaftete Vermögen. Unter den Sonderposten sind
zweckgebundene Zuwendungen, Beiträge sowie Kostenüberdeckungen in den
Gebührenhaushalten auszuweisen. Die dritte Hauptkategorie der Passivseite ist
die Position Rückstellungen. Rückstellungen werden für künftige
Verpflichtungen, die nach der Höhe, dem Grunde oder der Fälligkeit noch nicht
exakt bestimmt sind, gebildet. Beispiele hierfür sind die
Pensionsrückstellungen. Verbindlichkeiten sind im Unterschied dazu
Verpflichtungen einer Gemeinde, die am Bilanzstichtag ihrer Höhe und Fälligkeit
nach feststehen. Dies sind z. B. die Zahlung von Geldbeträgen oder die
Ausführung von Dienstleistungen. Als letzte Position sind die Passiven
Rechnungsabgrenzungsposten zu nennen. Hierunter fallen Einzahlungen vor dem
Abschlussstichtag, die Erträge für eine bestimmte Zeit nach dem
Abschlussstichtag darstellen, z. B. vereinnahmte Steuern. Gemäß § 41 Abs. 1 GemHVO NRW hat die Bilanz sämtliche
Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die
Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend
der vorherigen Darstellung zu gliedern, soweit die Gemeindeordnung oder die
Gemeindehaushaltsverordnung nichts anderes bestimmt. Weiterhin ist bei der
Aufstellung der Bilanz zu beachten, dass Posten auf der Aktivseite nicht mit
Posten auf der Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten
verrechnet werden (§ 41 Abs. 2 GemHVO NRW). 2.5
Anhang Die
im Anhang zu berücksichtigenden Angaben sind in § 44 GemHVO NRW dargestellt.
Der Anhang wurde entsprechend erstellt. Nach
§ 44 Abs. 3 GemHVO NRW sind dem Anhang beizufügen: Ø Lagebericht Ø Forderungsspiegel Ø Verbindlichkeitenspiegel Diese Anlagen sind beigefügt. 2.6
Lagebericht Nach
§ 48 GemHVO NRW ist der Lagebericht so zu fassen, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird. Auf den erstellten Lagebericht wird
verwiesen. 3.
Bilanzwerte Die
Bilanzsumme beträgt in Aktiva und Passiva jeweils 327.868.131,96 €. Aufteilung
in Gesamtzahlen: Aktiva 1.
Anlagevermögen 314.204.291,24
€ 2. Umlaufvermögen 11.807.360,31
€ 3. Aktive Rechnungsabgrenzung 1.856.480,41 € 327.868.131,96
€ Passiva
1. Eigenkapital 156.922.377,09
€
2. Sonderposten 96.827.818,31
€
3. Rückstellungen 37.552.990,61
€
4. Verbindlichkeiten 31.756.405,36
€ 5. Passive Rechnungsabgrenzung 4.808.540,59
€ 327.868.131,96
€ Die
Eigenkapitalquote I beträgt 47,9 %. 4. Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage sind Bestandteil
des Eigenkapitals. Die Ausgleichsrücklage ist eine für den
Haushaltsausgleich bedeutende Größe im NKF. Sie ist gemäß § 75 Abs. 3
der GO NRW in der Bilanz zusätzlich zur Allgemeinen Rücklage (nicht identisch
mit der Allgemeinen Rücklage im kameralen Haushaltsrecht) als gesonderter
Posten des Eigenkapitals einzusetzen. Die Ausgleichsrücklage ist ein reiner Buchwert.
Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals
gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen
Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen bemisst
sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem
Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Ist die Ausgleichsrücklage erschöpft, kann die
Haushaltssatzung auch eine Verringerung der Allgemeinen Rücklage vorsehen. Nach
§ 76 GO NRW ist hierbei zu beachten, dass die Kommune ein
Haushaltssicherungskonzept aufstellen muss, wenn in zwei aufeinander folgenden
Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres
auszuweisenden Ansatz der Allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als 1/20 zu verringern oder wenn innerhalb
des Zeitraumes bei mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplanung die Allgemeine
Rücklage aufgebraucht wird. Bei der
Allgemeinen Rücklage im NKF handelt es sich um einen Buchwert und eine
Ausweisung auf der Passivseite der Bilanz. Sie berechnet sich: Gesamthöhe der
Posten auf der Aktivseite der Bilanz ./. Bilanzpositionen auf der Passivseite. Die Ausgleichsrücklage beträgt in
der Eröffnungsbilanz 12.820.451,00 € Die Allgemeine Rücklage ist
ausgewiesen mit 144.101.926,09 € 5.
Schlussbemerkungen Die
Stadt Wermelskirchen verfügt über ein relativ hohes Anlagevermögen, das sich
letztlich positiv auf die Höhe des Eigenkapitals, hier die Allgemeinen
Rücklage, auswirkt. Allerdings ergeben sich hieraus, und dies ist negativ
festzustellen, auch hohe bilanzielle Abschreibungen, die als Aufwand die
künftigen Ergebnispläne der Haushalte belasten und zu einer Erschwernis beim
Haushaltsausgleich führen. Dies trifft künftig auch auf den Aufwand zu, der
sich durch die Pensionsrückstellungen ergibt. Die
Ausgleichsrücklage ist nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet und
aufgenommen, die Allgemeine Rücklage ergibt sich durch die Saldierung von
Aktiva und den übrigen Positionen auf der Passivseite der Bilanz. Es
wird um Verständnis gebeten, dass sich die Vorlage des Entwurfs der
Eröffnungsbilanz, die ursprünglich bereits im Laufe des Jahres 2007 vorgesehen
war, verzögert hat. Die Umstellungsarbeiten im Rahmen des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements waren jedoch von der Kämmerei und den Fachämtern neben dem
normalen Tagesgeschäft zu erledigen. Insbesondere die Bewertung des Vermögens
hat einen erheblichen Zeitaufwand in Anspruch genommen. Dieserhalb wird auch
auf die im Haupt- und Finanzausschuss und im Rat der Stadt sowie im Fortbildungsseminar
für den Rechnungsprüfungsausschuss am 18.10.2008 und in der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses am 21.10.2008 gegebenen Informationen hingewiesen. Nach
der Einbringung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz sollen nunmehr die Prüfungen
durch das Rechnungsprüfungsamt, die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes
Nordrhein-Westfalen und den Rechnungsprüfungsausschuss so rechtzeitig erfolgen,
dass die Eröffnungsbilanz im Sommer 2009 durch den Rat der Stadt festgestellt
werden kann. Anlage/n: Entwurf
der Eröffnungsbilanz mit Anhang sowie dem Lagebericht |
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