Vorlage - RAT/1503/2008  

 
 
Betreff: Einbringung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz der Stadt Wermelskirchen zum 01.01.2007
im Rat der Stadt
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Stubenrauch, Klaus
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
15.12.2008 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf der Eröffnungsbilanz der Stadt Wermelskirchen zum 01.01.2007 mit Anhang sowie dem Lagebericht wird eingebracht und vom Rat der Stadt zur Kenntnis genommen.  Die Bilanz­summe der Eröffnungsbilanz beträgt in Aktiva und Passiva jeweils 327.868.131,96 €.

 

Der Rat der Stadt verweist den Entwurf der Eröffnungsbilanz mit Anhang und dem Lagebericht zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Gliederung:

 

      1. Allgemein

 

2. Informationen zur Einbringung der Eröffnungsbilanz

2.1 Gesetzliche Vorschriften

2.2 Vorlage des vorläufigen Entwurfs der Eröffnungsbilanz

2.3 Prüfung der Eröffnungsbilanz

2.4 Gliederung der Eröffnungsbilanz

2.5 Anhang

2.6 Lagebericht

 

3. Bilanzwerte

 

4. Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage

 

5. Schlussbemerkungen

 

 

 

1. Allgemein

 

Die Verwaltung bringt mit dieser Sitzungsvorlage nach § 92 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen den Entwurf der Eröffnungsbilanz der Stadt Wermelskirchen zum 01.01.2007  ein.

 

Entsprechend dem vom Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.11.2004 verabschiedeten Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) hat die Stadt Wermelskirchen zum 01.01.2007 das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) für den gesamten Städtischen Haushalt eingeführt. Das NKF und damit die Doppik löst seit diesem Zeitpunkt die bisherige Kameralistik ab. Damit wurde die Reform des Haushaltsrechtes ab dem 01.01.2007 bei der Stadt Wermelskirchen umgesetzt.

 

 

2. Informationen zur Einbringung der Eröffnungsbilanz

 

2.1 Gesetzliche Vorschriften

 

Nach § 92 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchhaltung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.

Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre­chen­des Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.

 

Zu § 92 Abs. 1 GO NRW ist nach den Handreichungen des Innenministeriums für das Neue Kommunale Finanzmanagement  und einer Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 18.11.2005 Folgendes zu beachten:

Gem. § 95 Abs. 3 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur  Feststellung zu. In entsprechender Anwendung für die Erstellung der Eröffnungsbilanz bedeutet dies, dass der Entwurf der Eröffnungsbilanz vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt wird. Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf der Eröffnungsbilanz innerhalb von drei Monaten nach dem Eröffnungsbilanzstichtag dem Rat zur Feststellung zu (s. hierzu aber weiter unten).

 

Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. In entsprechender Anwendung für die Erstellung der Eröffnungsbilanz bedeutet dies, dass die Feststellung der Eröffnungsbilanz durch Beschluss des Rates innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eröffnungsbilanzstichtag zu erfolgen hat.

 

Wie auch in den Handreichungen des Innenministers und in der Verfügung der Bezirksregierung festgestellt wird, wird allerdings die Frist zur Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 31. Dezember des ersten Jahres mit neuem Rechnungswesen nicht in jedem Falle eingehalten werden können. Dies wird auch vom Innenministerium so gesehen. In der „Handreichung für Kommunen“ wird vom Innenministerium ausgeführt, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zum 31. Dezember des zweiten Haushaltsjahres mit neuem Rechnungswesen, zusammen mit dem Jahresabschluss des ersten Haushaltsjahres, durch den Rat der Stadt festgestellt werden muss. Dies könne vor dem Hintergrund der vollständigen Umstellung des kommunalen Haushaltsrechts aus mehreren Gründen  als noch vertretbar angesehen werden. Tatsache ist, dass der vorgegebene Termin von den Kommunen in der Regel nicht eingehalten werden kann. Dies trifft auch auf die Stadt Wermelskirchen zu.

 

Die Verzögerung der Aufstellung der Eröffnungsbilanz hat verschiedene Gründe. Die Umstellung des Rechnungswesens auf das Neue Kommunale Finanzmanagement erfolgte beim Städtischen Haushalt zum 01.01.2007. Hiermit verbunden war nicht nur die erstmalige Bewertung des Vermögens und der Schulden, sondern auch die gesamte Umstellung des Buchungswesens inklusive des Einsatzes einer neuen Software (KIRP). Parallel musste die laufende, ordnungsgemäße Bewirtschaftung sichergestellt werden. Dabei ergaben sich eine Vielzahl von fachlichen und technischen Probleme und Fragestellungen, die jedoch mittlerweile gelöst bzw. geklärt wurden. Gleichzeitig war nach dem 01.01.2007 der Jahresabschluss beim Städtischen Abwasserbetrieb erstmals nach den Regeln des NKF durchzuführen, da hier das Rechnungswesen als Pilotprojekt bereits zum 01.01.2006 umgestellt wurde. Dieser Jahres­abschluss machte deutlich, dass sich die Aufstellung des Jahresabschlusses wesentlich aufwendiger darstellt als früher. In 2007 war dann der zweite NKF-Haushalt für das Jahr 2008 aufzustellen, wobei eine Reihe von Verbesserungen erfolgte. In 2007 und 2008 wurde an der Bewertung des städtischen Vermögens für die Eröffnungsbilanz mit Hochdruck weiter gearbeitet. Ein erheblicher Zeitaufwand entstand dabei auch aufgrund der durchzuführenden körperlichen Inventur sowie der Bewertung der beweglichen Vermögensgegenstände.

 

Leider war es der Kämmerei nicht möglich, den Entwurf der Eröffnungsbilanz wie ursprünglich beabsichtigt zu einem früheren Zeitpunkt fertig zu stellen und dem Rat der Stadt zuzuleiten, um diesem dann eine Feststellung bis zum 31.12.2008 zu ermöglichen. Diese ist nun für den Sommer 2009 vorgesehen.

 

 

2.2  Vorlage des vorläufigen Entwurfs der Eröffnungsbilanz

 

Die Verwaltung hat dem Rat der Stadt am 10.12.2007 eine Sitzungsvorlage mit einem vorläufigen Entwurf der Eröffnungsbilanz vorgelegt. Damit wurde der Rat der Stadt über die einzelnen Bilanzpositionen und den Bearbeitungsstand per Ende November 2007 informiert.

 

 

2.3 Prüfung der Eröffnungsbilanz

 

Nach § 92 Abs. 4 GO NRW ist die Eröffnungsbilanz dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Eröffnungsbilanz. Er hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in dem Prüfungsbericht aufzunehmen.

In den Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach § 101 Abs. 8 GO NRW zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung. Gem. § 103 Abs. 5 GO NRW kann sich die örtliche Rechnungsprüfung mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen. In der Stadt Wermelskirchen prüft das Rechnungsprüfungsamt die Eröffnungsbilanz.

 

Die Eröffnungsbilanz unterliegt nach § 92 Abs. 6 GO NRW  der überörtlichen Prüfung nach § 105 GO NRW. Der Beschluss des Rates über die Feststellung der Eröffnungsbilanz darf nur dann erfolgen, wenn eine vorherige Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss stattgefunden hat. Dies wird in 2009 erforderlich. Zunächst jedoch wäre die Prüfung durch das örtliche Rechnungsprüfungsamt abzuschließen. Außerdem sollte vor Vorlage der Eröffnungs­bilanz im Rechnungsprüfungsausschuss die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen ihre Prüfung abgeschlossen haben, damit nicht eine erneute Vorlage im Rechnungsprüfungsausschuss oder auch im Rat der Stadt erforderlich wird. Der Rat erhält  hierdurch frühzeitig auch Rechtssicherheit. 

 

Im Rahmen der Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen erfolgte durch das Rechnungs­prüfungsamt eine zeitnahe begleitende Prüfung. Sobald die Bewertung bzw. die entsprechenden Ermittlungen zu den einzelnen Bilanzposten von der Kämmerei in Verbindung mit den Fachämtern abgeschlossen waren, wurden diese dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt, das die entsprechende Prüfung durchführte. Hierbei wurden Verfahrensabläufe besprochen und festgestellte Fehler umgehend korrigiert.  Es fanden zahlreiche Abstimmungstermine zwischen dem RPA, der Kämmerei und den beteiligten Fachämtern statt. Auf die umfassende Dokumentation zur jeweiligen Wertermittlung wurde dabei besonders geachtet. Beratende Unterstützung erfolgte durch die Gemeindeprüfungsanstalt, mit der ein Beratervertrag abgeschlossen ist.

 

Z. Z. sind noch nicht alle Prüfungen  abgeschlossen. Dies erfolgt jedoch bis zur Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss. Dabei kann es, auch aufgrund der Prüfung durch die Gemeinde­­­prüfungsanstalt, noch zu Abweichungen kommen.

 

Erst nach Abschluss aller entsprechenden Prüfungen ist seitens des örtlichen Rechnungs­prüfungsamtes die entsprechende Bestätigung der Richtigkeit der Eröffnungsbilanz möglich.

 

Die Feststellung des Rates der Stadt über die geprüfte Eröffnungsbilanz kann somit erst im Sommer 2009 erfolgen.

 

 

2.4 Gliederung der Eröffnungsbilanz

 

Die Gliederung ist entsprechend § 41 GemHVO NRW erfolgt.

 

Die Bilanz zeigt auf der Aktivseite, welche Vermögensgegenstände mit welchen Werten die Kommune besitzt. Hier stehen folglich die Vermögensformen, die über die Mittelverwendung Auskunft geben. Die Aktivseite lässt sich in die drei Hauptpositionen Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzungsposten gliedern. Zum Anlagevermögen  gehören alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft von der Kommune genutzt zu werden. Ein Vermögensgegenstand wird dann dauerhaft genutzt, wenn dieser nicht zur Veräußerung bestimmt ist und er dauerhaft (mehrere Jahre) dem Geschäftsbetrieb dienen soll. Das Umlaufvermögen dahingegen umfasst alle Vermögensgegenstände, die nicht dauer­haft dem Geschäftsbetrieb der Kommune dienen sollen. Hierunter fallen alle Vermögens­gegenstände bzw. Vorräte, die zur Weiterverarbeitung oder zum Verkauf bestimmt sind. Das Bankguthaben stellt dabei die liquideste Form von Vermögen dar. Unter die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten fallen Geschäftsvorfälle, die im laufenden Haushaltsjahr zu Auszahlungen führen, aber erst im folgenden Haushaltsjahr Aufwand darstellen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Miete: Im Dezember wird die Miete für Januar bezahlt.

 

Auf der Passivseite der Bilanz wird gegenüber gestellt, woher die Kommune die Mittel zur Finanzierung des Vermögens bekommen hat. Auf der Passivseite wird folglich die Mittelherkunft anhand der Vermögensquellen aufgezeichnet. Die Passivseite lässt sich in die fünf Hauptkategorien Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten sowie Passive Rechnungsabgrenzungsposten einteilen. Das Eigenkapital stellt hierbei eine rein rechnerische Größe dar, die sich aus dem Unterschied zwischen Vermögen und Schulden ergibt. Sie liegt nicht als Bankguthaben vor und kann somit auch nicht ausgegeben werden. Es ist folglich ein reiner Buchwert. Anhand der Entwicklung des Eigenkapitals lässt sich erkennen, ob die Kommune nachhaltig wirtschaftet oder ob sie „von der Substanz“ lebt: Reduziert sich das Eigenkapital, so verbraucht die Kommune das in vorigen Jahren erwirtschaftete Vermögen. Unter den Sonderposten sind zweckgebundene Zuwendungen, Beiträge sowie Kostenüberdeckungen in den Gebührenhaushalten auszuweisen. Die dritte Hauptkategorie der Passivseite ist die Position Rückstellungen. Rückstellungen werden für künftige Verpflichtungen, die nach der Höhe, dem Grunde oder der Fälligkeit noch nicht exakt bestimmt sind, gebildet. Beispiele hierfür sind die Pensionsrückstellungen. Verbindlichkeiten sind im Unterschied dazu Verpflichtungen einer Gemeinde, die am Bilanzstichtag ihrer Höhe und Fälligkeit nach feststehen. Dies sind z. B. die Zahlung von Geldbeträgen oder die Ausführung von Dienstleistungen. Als letzte Position sind die Passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu nennen. Hierunter fallen Einzahlungen vor dem Abschlussstichtag, die Erträge für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, z. B. vereinnahmte Steuern.   

 

Gemäß § 41 Abs. 1 GemHVO NRW hat die Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend der vorherigen Darstellung zu gliedern, soweit die Gemeindeordnung oder die Gemeindehaushaltsverordnung nichts anderes bestimmt. Weiterhin ist bei der Aufstellung der Bilanz zu beachten, dass Posten auf der Aktivseite nicht mit Posten auf der Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (§ 41 Abs. 2 GemHVO NRW).

 

 

2.5 Anhang

 

Die im Anhang zu berücksichtigenden Angaben sind in § 44 GemHVO NRW dargestellt. Der Anhang wurde entsprechend erstellt.

 

Nach § 44 Abs. 3 GemHVO NRW sind dem Anhang beizufügen:

 

Ø      Lagebericht

Ø      Forderungsspiegel

Ø      Verbindlichkeitenspiegel

 

Diese Anlagen sind beigefügt.

 

 

2.6 Lagebericht

 

Nach § 48 GemHVO NRW ist der Lagebericht so zu fassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird. Auf den erstellten Lagebericht wird verwiesen.  

 

 

3. Bilanzwerte

 

Die Bilanzsumme beträgt in Aktiva und Passiva jeweils 327.868.131,96 €.

 

Aufteilung in Gesamtzahlen:

 

Aktiva

 

1.             Anlagevermögen                                                                    314.204.291,24 €

2.       Umlaufvermögen                                                                     11.807.360,31 €

3.       Aktive Rechnungsabgrenzung                                                  1.856.480,41 €

                                                                                                      327.868.131,96 €

 

Passiva

 

          1.       Eigenkapital                                                                           156.922.377,09 €

          2.       Sonderposten                                                                          96.827.818,31 €

          3.       Rückstellungen                                                                        37.552.990,61 €

          4.       Verbindlichkeiten                                                                      31.756.405,36 €

          5.       Passive Rechnungsabgrenzung                                               4.808.540,59 €

                                                                                               327.868.131,96 €

 

 

Die Eigenkapitalquote I beträgt 47,9 %.

 

 

4.  Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage

 

Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage sind Bestandteil des Eigenkapitals. Die Ausgleichsrücklage ist eine für den Haushaltsausgleich bedeutende Größe im NKF. Sie ist gemäß § 75 Abs. 3 der GO NRW in der Bilanz zusätzlich zur Allgemeinen Rücklage (nicht identisch mit der Allgemeinen Rücklage im kameralen Haushaltsrecht) als gesonderter Posten des Eigenkapitals einzusetzen. Die Ausgleichsrücklage ist ein reiner Buchwert. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen.

 

Ist die Ausgleichsrücklage erschöpft, kann die Haushaltssatzung auch eine Verringerung der Allgemeinen Rücklage vorsehen. Nach § 76 GO NRW ist hierbei zu beachten, dass die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen muss, wenn in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der Allgemeinen Rücklage jeweils um  mehr als 1/20 zu verringern oder wenn innerhalb des Zeitraumes bei mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplanung die Allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.  Bei der Allgemeinen Rücklage im NKF handelt es sich um einen Buchwert und eine Ausweisung auf der Passivseite der Bilanz. Sie berechnet sich: Gesamthöhe der Posten auf der Aktivseite der Bilanz ./. Bilanzpositionen auf der Passivseite.

 

Die Ausgleichsrücklage beträgt in der Eröffnungsbilanz                           12.820.451,00 € 

Die Allgemeine Rücklage ist ausgewiesen mit                                        144.101.926,09 €

 

 

5. Schlussbemerkungen

 

Die Stadt Wermelskirchen verfügt über ein relativ hohes Anlagevermögen, das sich letztlich positiv auf die Höhe des Eigenkapitals, hier die Allgemeinen Rücklage, auswirkt. Allerdings ergeben sich hieraus, und dies ist negativ festzustellen, auch hohe bilanzielle Abschreibungen, die als Aufwand die künftigen Ergebnispläne der Haushalte belasten und zu einer Erschwernis beim Haushaltsausgleich führen. Dies trifft künftig auch auf den Aufwand zu, der sich durch die Pensionsrückstellungen ergibt.

 

Die Ausgleichsrücklage ist nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet und aufgenommen, die Allgemeine Rücklage ergibt sich durch die Saldierung von Aktiva und den übrigen Positionen auf der Passivseite der Bilanz.      

 

Es wird um Verständnis gebeten, dass sich die Vorlage des Entwurfs der Eröffnungsbilanz, die ursprünglich bereits im Laufe des Jahres 2007 vorgesehen war, verzögert hat. Die Umstellungsarbeiten im Rahmen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements waren jedoch von der Kämmerei und den Fachämtern neben dem normalen Tagesgeschäft zu erledigen. Insbesondere die Bewertung des Vermögens hat einen erheblichen Zeitaufwand in Anspruch genommen. Dieserhalb wird auch auf die im Haupt- und Finanzausschuss und im Rat der Stadt sowie im Fortbildungsseminar für den Rechnungsprüfungsausschuss am 18.10.2008 und in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 21.10.2008 gegebenen Informationen hin­gewiesen.     

 

Nach der Einbringung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz sollen nunmehr die Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt, die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen und den Rechnungsprüfungsausschuss so rechtzeitig erfolgen, dass die Eröffnungsbilanz im Sommer 2009 durch den Rat der Stadt festgestellt werden kann. 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Entwurf der Eröffnungsbilanz mit Anhang sowie dem Lagebericht