Vorlage - RAT/1524/2009  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Herrlinghausen" gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB

A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung
B. Offenlagebeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
09.02.2009 
36. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu B., Seite 4

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Herrlinghausen / Kolfhausen / Tente Mitte“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in südöstlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird. Dieser Bereich der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ liegt östlich der Ortslage und nördlich der Wohnbebauung des Herrlinghauser Hangs.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 18.10.07 wurde eine Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ beschlossen (Anlage I).

 

Die Abgrenzung des relativ kleinen räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ (ca. 2.828 qm) schließt sich unmittelbar östlich an die Klarstellungssatzung an. Das Plangebiet ist Bestandteil eines am 29.10.2007 beschlossenen Erschließungsvertrages mit städtebaulichem Konzept (Anlage II). Der überwiegende Teil der geplanten Erschließung und Wohnbebauung liegt im Innenbereich.

 

Die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ liegt außerhalb des Landschaftsplanes. Der Landschaftsschutz grenzt unmittelbar an den bestehenden Siedlungsbereich, spart jedoch das Plangebiet mit dem östlichen Wiesenhang aus.

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein Quellbereich ist nicht betroffen.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt.

 

 

A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage III)

 

Die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ unterteilt sich in drei unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Verkehrsflächen

  • Die geplante Erschließung dieses neuen Wohngebietes erfolgt von der Herrlinghauser Straße zwischen den bestehenden Wohnhäusern Nr. 52 und 58. Der Hauptast der Wohnstraße zweigt nach ca. 60 m in nördlicher und südlicher Richtung ab, um je 3 geplante Einfamilienhäuser zu erschließen. Am Ende geht die Erschließung in private Wohnwege über. Die entsprechenden Festsetzungen der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erschließungsplanung für den Gesamtbereich.

 

 

Fläche für Versorgungsanlagen

  • Die innerhalb der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ liegende städtische Fläche ist als Fläche für Versorgungsanlagen ausgewiesen. Sie wird von zahlreichen Leitungstrassen durchschnitten, die zu den Regenrückhaltebecken RRB 1 und 2 führen. Die Straßenentwässerung des Wohngebietes „Herrlinghauser Hang“ wird in das RRB 2 eingeleitet. Die unattraktive technische Ausführung dieser Anlage soll durch eine ökologische Ausgleichspflanzung umgrünt werden. Hierzu ist das festgelegte Bepflanzungsgebot erforderlich.

 

 

Allgemeines Wohngebiet

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten und öffentlichen Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Sollte eine Versickerung im Plangebiet nicht möglich sein, ist zu prüfen, ob die Flächen noch an die vorhandenen öffentlichen Versickerungsanlagen angeschlossen werden können.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Erschließungsplanung nachzuweisen und mit dem Tiefbauamt und der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäude- und Garagengrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ von 0,4 beinhaltet auch Nebenanlagen und sonstige versiegelte Vorgarten- und Zufahrtsflächen, Terrassen und Wegeflächen. Für diese Art der Versiegelung wird eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu 50 % zugelassen.

 

Die I-geschossige Bauweise wird festgesetzt. Zur Staffelung der drei Einzelhäuser im natürlichen Geländeverlauf hat eine Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde zu erfolgen.

Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind nur drei Einzelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ umfasst im Wesentlichen den Bereich der Baugrundstücke für drei Einzelhäuser.

Um den Eingriff vor Ort auszugleichen, werden innerhalb und unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung Maßnahmen, wie z.B. die Anpflanzung von standortgerechten und heimischen Gehölzen auf der Fläche für Versorgungsanlagen und um das RRB 2, vorgesehen. Die Umwandlung eines Fichtenwaldes in einen Laubwald erfolgt auf einer Grundstücksfläche des heutigen Eigentümers oberhalb des Wiesenhangs.

 

Dies bedeutet hier, dass ein Teil des ökologischen Ausgleichs unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird. Detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt.

Das gesamte entstehende Defizit an dieser Stelle auszugleichen, würde den bestehenden Naturraum überfrachten. Aus diesem Grund wird ein Teil des ökologischen Ausgleichs über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt (Anlage IV).

 

 

B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden.

Nach anschließendem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt wird die Ergänzungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung zum Aufstellungsbeschluss

 

Anlage II          Städtebauliches Konzept zum Erschließungsvertrag

 

Anlage III          Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“

mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

Anlage IV         Darstellung des ökologischen Ausgleichs durch das Öko-Konto der Stadt