Beschlussvorschlag: Zu B., Seite 4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt,
den Entwurf der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ mit
Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem
Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Sachverhalt: Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung Ziel ist es, dass die Abgrenzung für den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil „Herrlinghausen / Kolfhausen / Tente Mitte“ im
Rahmen einer Innenbereichssatzung in südöstlicher Richtung eine
Ergänzung erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine
Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.
Dieser Bereich der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ liegt östlich
der Ortslage und nördlich der Wohnbebauung des Herrlinghauser Hangs. Bisheriges Planverfahren Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 18.10.07 wurde eine Abgrenzung zur Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ beschlossen (Anlage I). Die Abgrenzung des relativ kleinen räumlichen Geltungsbereiches
der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ (ca. 2.828 qm) schließt sich
unmittelbar östlich an die Klarstellungssatzung an. Das Plangebiet ist
Bestandteil eines am 29.10.2007 beschlossenen Erschließungsvertrages mit
städtebaulichem Konzept (Anlage II). Der überwiegende Teil der geplanten
Erschließung und Wohnbebauung liegt im Innenbereich. Die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ liegt
außerhalb des Landschaftsplanes. Der Landschaftsschutz grenzt unmittelbar an
den bestehenden Siedlungsbereich, spart jedoch das Plangebiet mit dem östlichen
Wiesenhang aus. Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein
Quellbereich ist nicht betroffen. Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische
Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden.
Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und
Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage III) Die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“
unterteilt sich in drei unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche: Verkehrsflächen
Fläche für Versorgungsanlagen
Allgemeines Wohngebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten und öffentlichen Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der
DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Sollte eine Versickerung im
Plangebiet nicht möglich sein, ist zu prüfen, ob die Flächen noch an die
vorhandenen öffentlichen Versickerungsanlagen angeschlossen werden können. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der
Erschließungsplanung nachzuweisen und mit dem Tiefbauamt und der zuständigen
Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäude- und Garagengrundfläche je qm Grundstücksfläche
maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ von 0,4 beinhaltet auch
Nebenanlagen und sonstige versiegelte Vorgarten- und Zufahrtsflächen, Terrassen
und Wegeflächen. Für diese Art der Versiegelung wird eine Überschreitung der
festgesetzten GRZ bis zu 50 % zugelassen. Die I-geschossige Bauweise wird
festgesetzt. Zur Staffelung der drei Einzelhäuser im natürlichen Geländeverlauf
hat eine Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde zu erfolgen. Es wird die offene Bauweise
festgesetzt. Es sind nur drei Einzelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form
von Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu
beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“
entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens
und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird
daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ umfasst im Wesentlichen den Bereich der
Baugrundstücke für drei Einzelhäuser. Um den Eingriff vor Ort
auszugleichen, werden innerhalb und unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung
Maßnahmen, wie z.B. die Anpflanzung von standortgerechten und heimischen
Gehölzen auf der Fläche für Versorgungsanlagen und um das RRB 2, vorgesehen.
Die Umwandlung eines Fichtenwaldes in einen Laubwald erfolgt auf einer
Grundstücksfläche des heutigen Eigentümers oberhalb des Wiesenhangs. Dies bedeutet hier, dass ein Teil
des ökologischen Ausgleichs unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt,
jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird. Detaillierte Maßnahmen
werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt. Das gesamte entstehende Defizit an
dieser Stelle auszugleichen, würde den bestehenden Naturraum überfrachten. Aus
diesem Grund wird ein Teil des ökologischen Ausgleichs über das Öko-Konto der
Stadt abgewickelt (Anlage IV). B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr
die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“
beschließen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung
mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich
auszulegen. Weiteres Verfahren Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden. Nach anschließendem Satzungsbeschluss durch den Rat der
Stadt wird die Ergänzungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung
zum Aufstellungsbeschluss Anlage II Städtebauliches Konzept zum
Erschließungsvertrag Anlage III Entwurf
des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ mit Planzeichnung und Begründung mit
landschaftspflegerischem Begleitplan Anlage IV Darstellung
des ökologischen Ausgleichs durch das Öko-Konto der Stadt |
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