Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der Straßen
„Eipringhausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung
Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstücke 189, 239, 524, 557, 558, 560, 568
(Teilstück), 570, 572, 575, 579 (Teilstück), 581, 582, 586, 588, 597, 598, 604,
620, 623 und 624 (Teilstück) Die
zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG als Gemeindestraßen
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Die
Erschließungsanlagen „Eipringhausen“ wurden im Jahre 2007 erstmalig
und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt. Die
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlagen
förmlich zu widmen, liegen nun vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden
Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in
Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt
Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung
für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine
öffentliche Straße handelt. Mit
der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) vom 23.09.1995 in der z.Zt. gültigen Fassung erhalten
Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die
Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast
Eigentümerin der Straßenlandflächen. Die
nachstehenden zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlagen sind in den
beiliegenden Lageplänen gekennzeichnet: Gemarkung
Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstücke 189, 239, 524, 557, 558, 560, 568
(Teilstück), 570, 572, 575, 579 (Teilstück), 581, 582, 586, 588, 597, 598, 604,
620, 623 und 624 (Teilstück) Nach
dem StrWG NW handelt es sich bei den Straßen „Eipringhausen“ um
Erschließungsanlagen, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlagen wird
auf keine Verkehrsart beschränkt. Anlage: Lagepläne Anlage/n:
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