Vorlage - RAT/1560/2009  

 
 
Betreff: Einzelhandelskonzept für die Stadt Wermelskirchen

a) Sachstandsbericht

b) 32. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Aufstellungsbeschluss und fomelle Bürgerbeteiligung
Status:öffentlich  
Verfasser:Röthling, Bernd
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
09.03.2009 
37. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.03.2009 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_1_Räumliche_Abgrenzung_zentraler_Versorgungsbereich_Innenstadt  
Anlage_2_Planzeichnung_FNP-Änderung_32  
Anlage_3_überarbeitete_Passagen_Einzelhandelskonzept  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

zu a)

Der Rat der Stadt nimmt den Sachstandsbericht zum Einzelhandelskonzept für die Stadt Wermelskirchen zur Kenntnis.

 

zu b)

Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur 32. Änderung des Flächennutzungsplanes „zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“ einzuleiten (Aufstellungsbeschluss) und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Zu a)

 

Der von der CIMA Beratung + Management GmbH, Köln erstellte Entwurf eines Einzelhandelskonzepts für die Stadt Wermelskirchen wurde am 24.11.2008 erstmals in öffentlicher Ausschusssitzung (StuV) beraten. Herr Karutz (CIMA) erläuterte in dieser Sitzung ausführlich die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen und die daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen, insbesondere die Festsetzung des zentralen Versorgungsbereichs in der Wermelskirchener Innenstadt.

 

 

Rechtssicherheit des Einzelhandelskonzeptes

 

Die Verwaltung hat inzwischen unter Berücksichtigung der neuesten Rechtssprechung untersucht, in welcher Form der o. g. zentrale Versorgungsbereich rechtlich abgesichert werden kann. In diesem Zusammenhang fand auch ein Abstimmungsgespräch mit dem zuständigen Dezernenten Herrn Haentjes von der Bezirksregierung Köln statt. Dieser empfahl aus Gründen der Rechtssicherheit, an dem Einzelhandelskonzept noch geringfügige Ergänzungen vorzunehmen:

 

-           parzellenscharfe Darstellung des zentralen Versorgungsbereichs sowie entsprechend detaillierte Begründung zu der vorgenommenen räumlichen Abgrenzung sowie

 

-           Ergänzung der zentrenrelevanten Sortimente um die aktuellen Wirtschaftszweignummern (WZ-Nummern).

 

Hinsichtlich eines aktuellen Urteils des Oberverwaltungsgerichts NW  (10 A 1512/07 vom 06.11.2008) empfahl Herr Haentjes nachdrücklich die Durchführung einer formellen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und wies auch auf die notwendige landesplanerische Abstimmung hin.

 

Für die rechtliche Absicherung des zentralen Versorgungsbereichs gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:

 

-           Beschluss des Einzelhandelskonzeptes durch den Rat der Stadt

 

-           Darstellung des zentralen Versorgungsbereichs im Flächennutzungsplan (FNP-Änderungsverfahren)

 

-           Aufstellung von Bebauungsplänen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 9 Abs. 2a BauGB

 

 

Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs durch einfachen Ratsbeschluss

 

Das Einzelhandelskonzept wird nach formellem Beteiligungsverfahren (Beteiligung Bürger, TÖB und Nachbarkommunen), landesplanerischer Abstimmung sowie Abwägung der eingegangenen Anregungen vom Rat der Stadt beschlossen.

 

Das Einzelhandelskonzept gehört zu den städtebaulichen Entwicklungskonzepten, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplanungen zu berücksichtigen sind.

 

 

Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs im Flächennutzungsplan

 

Zentrale Versorgungsbereiche können im Flächennutzungsplan zeichnerisch dargestellt werden, obwohl sie in § 5 Abs. 2 BauGB nicht ausdrücklich erwähnt werden. Da die Auflistung der Darstellungsmöglichkeiten in § 5 Abs. 2 BauGB vom Gesetzgeber jedoch bewusst nicht als abschließend festgesetzt wurde, sind Entwicklungen eines entsprechenden Planzeichens und Darstellung des zentralen Versorgungsbereichs rechtlich möglich.

 

Da die Gemeinden gem. § 24a Abs. 2 Satz 1 LEPro zentrale Versorgungsbereiche als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren räumlich und funktional festlegen sollen, reicht die reine FNP-Darstellung  „Zentraler Versorgungsbereich“ nicht aus, sondern muss funktional noch näher bestimmt werden, z.B.: „Zentraler Versorgungsbereich - Hauptzentrum Innenstadt“.

 

Das Einzelhandelskonzept einschließlich der Planzeichnung mit parzellenscharfer Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs wird Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung.

 

Nach Auskunft der Bezirksregierung ersetzt das nach BauGB vorgeschriebene Beteiligungsverfahren im Rahmen der FNP-Änderung  die sonst für das Einzelhandelskonzept notwendigen Beteiligungen von Bürgern, TÖB und Nachbargemeinden.

 

 

Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs durch Aufstellung von Bebauungsplänen

 

Der neue § 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Es können ausschließlich Gebiete überplant werden, die als ‚im Zusammenhang bebauter Ortsteil’ nach § 34 BauGB anzusehen sind, nicht hingegen Gebiete mit bereits rechtskräftigen Bebauungsplänen.

 

Nutzungen, die nach § 34 (1) und (2) BauGB zulässig wären, können unter Bezug auf das Einzelhandelskonzept eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Festsetzung von Baugebieten oder sonstigen weiteren Festsetzungen.

Die Durchführung als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ist grundsätzlich möglich.

 

§ 9 Abs. 2a schafft somit die Möglichkeiten,

 

-           innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Festsetzungen zu treffen, indem zulässige Nutzungen gegliedert werden sowie

 

-           außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, bestimmte nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässige Nutzungen als nicht oder nur ausnahmsweise zulässig festzusetzen.

 

Da das Einzelhandelskonzept keine Gliederung der Nutzungen bzw. zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorsieht, besteht keine Notwendigkeit, entsprechende Bebauungspläne in der Innenstadt aufzustellen.

 

Eine flächendeckende Überplanung aller § 34er-Gebiete außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs durch Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB ist ebenfalls nicht notwendig. Allerdings kann eine frühzeitige Überplanung von Gebieten, in denen unerwünschte Entwicklungen zu befürchten sind, sinnvoll sein.

 

 

 

zu b)

 

Die Verwaltung empfiehlt, den im Einzelhandelskonzept vorgeschlagenen zentralen Versorgungsbereich durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan zu sichern. Das Einzelhandelskonzept wird Bestandteil der Begründung zur FNP-Änderung.

 

Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens werden alle für das Einzelhandelskonzept notwendigen Abstimmungen und Beteiligungsverfahren durchgeführt.

 

Nach Ratsbeschluss über die FNP-Änderung und der anschließenden Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln erhält das Einzelhandelskonzept als Bestandteil der Begründung zur FNP-Änderung ausreichende Rechtswirkung, um Ablehnungen in Baugenehmigungsverfahren zu begründen.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage 1          Planzeichnung „Räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs“

                        (Anlage zum Einzelhandelskonzept)

 

Anlage 2          Planzeichnung  „32. FNP-Änderung - zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“

                        (Entwurf)

 

Anlage 3          überarbeitete Passagen des Einzelhandelskonzepts (Kapitel 8 und 9)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1_Räumliche_Abgrenzung_zentraler_Versorgungsbereich_Innenstadt (2550 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_2_Planzeichnung_FNP-Änderung_32 (441 KB)      
Anlage 3 3 Anlage_3_überarbeitete_Passagen_Einzelhandelskonzept (1749 KB)