Beschlussvorschlag: zu a) Der Rat der Stadt nimmt den Sachstandsbericht zum
Einzelhandelskonzept für die Stadt Wermelskirchen zur Kenntnis. zu b) Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur 32. Änderung
des Flächennutzungsplanes „zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“
einzuleiten (Aufstellungsbeschluss) und beauftragt die Verwaltung mit der
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sachverhalt: Zu a) Der von der CIMA Beratung + Management GmbH, Köln erstellte
Entwurf eines Einzelhandelskonzepts für die Stadt Wermelskirchen wurde am
24.11.2008 erstmals in öffentlicher Ausschusssitzung (StuV) beraten. Herr
Karutz (CIMA) erläuterte in dieser Sitzung ausführlich die Ergebnisse der
durchgeführten Erhebungen und die daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen,
insbesondere die Festsetzung des zentralen Versorgungsbereichs in der Wermelskirchener
Innenstadt. Rechtssicherheit des Einzelhandelskonzeptes Die Verwaltung hat inzwischen unter Berücksichtigung der
neuesten Rechtssprechung untersucht, in welcher Form der o. g. zentrale
Versorgungsbereich rechtlich abgesichert werden kann. In diesem Zusammenhang
fand auch ein Abstimmungsgespräch mit dem zuständigen Dezernenten Herrn
Haentjes von der Bezirksregierung Köln statt. Dieser empfahl aus Gründen der
Rechtssicherheit, an dem Einzelhandelskonzept noch geringfügige Ergänzungen
vorzunehmen: - parzellenscharfe Darstellung des
zentralen Versorgungsbereichs sowie entsprechend detaillierte Begründung zu der
vorgenommenen räumlichen Abgrenzung sowie - Ergänzung der zentrenrelevanten
Sortimente um die aktuellen Wirtschaftszweignummern (WZ-Nummern). Hinsichtlich eines aktuellen Urteils des
Oberverwaltungsgerichts NW (10 A 1512/07
vom 06.11.2008) empfahl Herr Haentjes nachdrücklich die Durchführung einer
formellen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und wies auch auf die
notwendige landesplanerische Abstimmung hin. Für die rechtliche Absicherung des zentralen
Versorgungsbereichs gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: - Beschluss des Einzelhandelskonzeptes
durch den Rat der Stadt - Darstellung des zentralen
Versorgungsbereichs im Flächennutzungsplan (FNP-Änderungsverfahren) - Aufstellung von Bebauungsplänen für
im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 9 Abs. 2a BauGB Sicherung des
zentralen Versorgungsbereichs durch einfachen Ratsbeschluss Das Einzelhandelskonzept wird nach formellem
Beteiligungsverfahren (Beteiligung Bürger, TÖB und Nachbarkommunen),
landesplanerischer Abstimmung sowie Abwägung der eingegangenen Anregungen vom
Rat der Stadt beschlossen. Das Einzelhandelskonzept gehört zu den städtebaulichen
Entwicklungskonzepten, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung von
Bauleitplanungen zu berücksichtigen sind. Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs im
Flächennutzungsplan Zentrale Versorgungsbereiche können im Flächennutzungsplan
zeichnerisch dargestellt werden, obwohl sie in § 5 Abs. 2 BauGB nicht
ausdrücklich erwähnt werden. Da die Auflistung der Darstellungsmöglichkeiten in
§ 5 Abs. 2 BauGB vom Gesetzgeber jedoch bewusst nicht als abschließend
festgesetzt wurde, sind Entwicklungen eines entsprechenden Planzeichens und
Darstellung des zentralen Versorgungsbereichs rechtlich möglich. Da die Gemeinden gem. § 24a Abs. 2 Satz 1 LEPro zentrale
Versorgungsbereiche als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren räumlich und
funktional festlegen sollen, reicht die reine FNP-Darstellung „Zentraler Versorgungsbereich“
nicht aus, sondern muss funktional noch näher bestimmt werden, z.B.:
„Zentraler Versorgungsbereich - Hauptzentrum Innenstadt“. Das Einzelhandelskonzept einschließlich der Planzeichnung
mit parzellenscharfer Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs wird Teil
der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung. Nach Auskunft der Bezirksregierung ersetzt das nach BauGB
vorgeschriebene Beteiligungsverfahren im Rahmen der FNP-Änderung die sonst für das Einzelhandelskonzept
notwendigen Beteiligungen von Bürgern, TÖB und Nachbargemeinden. Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs durch
Aufstellung von Bebauungsplänen Der neue § 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht die Aufstellung von
Bebauungsplänen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche.
Es können ausschließlich Gebiete überplant werden, die als ‚im
Zusammenhang bebauter Ortsteil’ nach § 34 BauGB anzusehen sind, nicht
hingegen Gebiete mit bereits rechtskräftigen Bebauungsplänen. Nutzungen, die nach § 34 (1) und (2) BauGB zulässig wären,
können unter Bezug auf das Einzelhandelskonzept eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Festsetzung von
Baugebieten oder sonstigen weiteren Festsetzungen. Die Durchführung als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
ist grundsätzlich möglich. § 9 Abs. 2a schafft somit die Möglichkeiten, - innerhalb des zentralen
Versorgungsbereichs Festsetzungen zu treffen, indem zulässige Nutzungen
gegliedert werden sowie - außerhalb des zentralen
Versorgungsbereichs, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
bestimmte nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässige Nutzungen als nicht oder nur
ausnahmsweise zulässig festzusetzen. Da das Einzelhandelskonzept keine Gliederung der Nutzungen
bzw. zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs
vorsieht, besteht keine Notwendigkeit, entsprechende Bebauungspläne in der
Innenstadt aufzustellen. Eine flächendeckende Überplanung aller § 34er-Gebiete
außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs durch Bebauungspläne nach § 9 Abs.
2a BauGB ist ebenfalls nicht notwendig. Allerdings kann eine frühzeitige
Überplanung von Gebieten, in denen unerwünschte Entwicklungen zu befürchten
sind, sinnvoll sein. zu b) Die Verwaltung empfiehlt, den im Einzelhandelskonzept
vorgeschlagenen zentralen Versorgungsbereich durch entsprechende Darstellung im
Flächennutzungsplan zu sichern. Das Einzelhandelskonzept wird Bestandteil der
Begründung zur FNP-Änderung. Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens werden alle für das
Einzelhandelskonzept notwendigen Abstimmungen und Beteiligungsverfahren durchgeführt. Nach Ratsbeschluss über die FNP-Änderung und der
anschließenden Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln erhält das
Einzelhandelskonzept als Bestandteil der Begründung zur FNP-Änderung
ausreichende Rechtswirkung, um Ablehnungen in Baugenehmigungsverfahren zu
begründen. Anlage/n: Anlage 1 Planzeichnung „Räumliche
Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs“ (Anlage zum
Einzelhandelskonzept) Anlage 2 Planzeichnung „32. FNP-Änderung - zentraler
Versorgungsbereich Innenstadt“ (Entwurf) Anlage 3 überarbeitete Passagen des
Einzelhandelskonzepts (Kapitel 8 und 9)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||