Vorlage - RAT/1607/2009  

 
 
Betreff: 2. Ergänzungssatzung "Lüffringhausen"


A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung
B. Offenlagebeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
22.06.2009 
39. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Geltungsbereich  
Anlage II Satzungsentwurf komplett  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu B.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die seit 2005 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Lüffringhausen“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in südöstlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 14.05.07 wurde die Abgrenzung zur 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ beschlossen (Anlage I).

 

Die Abgrenzung des relativ kleinen räumlichen Geltungsbereiches der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ (ca. 3.430 qm) schließt sich unmittelbar östlich an die 2. Klarstellungssatzung an.

Der Aufstellungsbeschluss basiert auf einem Antrag des östlichen Eigentümers (Teilfläche B) vom 14.08.2006. Der westliche Eigentümer (Teilfläche A) wurde am 12.03.2009 über das Verfahren informiert und schließt sich den erarbeiteten Inhalten an.

 

Die bestehende öffentliche Erschließung ist bislang durch die Art des Straßenausbaus nicht auf die Möglichkeit einer zukünftigen zusätzlichen Wohnbebauung im Rahmen der 2. Ergänzungssatzung eingegangen. Die vorgelagerten öffentlichen Stellplätze und der fehlende öffentliche Schmutzwasserkanal in diesem Straßenabschnitt der Ergänzungssatzung bedingen einen nachträglichen Aus- bzw. Umbau. Hier wird im § 2 „Öffentliche Erschließung“ für die jeweilige Teilfläche A und B die weitere Vorgehensweise festgelegt.

 

Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises zeigt für das Plangebiet das Entwicklungsziel 2 – Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft – an. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Erst ca. 130 m westlich beginnt der Landschaftsschutz und ca. 500 m östlich liegt das Naturschutzgebiet „Töckelhausener Bachtal“.

Die 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ befindet sich außerhalb von Wasserschutzzonen. Es wird kein Quellbereich beeinträchtigt.

 

Die beiden Grundstücke werden heute überwiegend als Wiesenfläche genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Die Umgrenzung als „Fläche für Abgrabungen“ streift den Bereich der 2. Ergänzungssatzung. Hierbei handelt es sich um Rechte zum Abbau von Tonerde. Der Eigentümer selbst hat den Antrag zur 2. Ergänzungssatzung zum Zweck einer Wohnbebauung gestellt, so dass davon auszugehen ist, dass die Abgrabungsrechte in diesem Bereich nicht mehr zum Tragen kommen.

Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden Wohnbauflächen nicht erforderlich.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von dem Grundstückseigentümer (Teilfläche B) an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen mit beiden Eigentümern unmittelbar angrenzend oder auf weiteren Grundstücksteilen der Eigentümer anzulegen sein. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

 

 

A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung (Anlage II)

 

Die 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ beinhaltet einen Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereich auf Grundstücksflächen von zwei Eigentümern (Teilbereich A und B).

 

Öffentliche Erschließung

 

Die Abwasserbeseitigung für die Teilfläche A kann, unabhängig von der benachbarten Teilfläche B, in den bestehenden Schmutzwasserkanal im „Lüffringhauser Weg“ erfolgen.

 

Die Abwasserbeseitigung für die Teilfläche B muss in Richtung des bestehenden Schmutzwasserkanals in der Straße „Wüstenhof“ erfolgen. Zu diesem zu erstellenden Schmutzwasserkanal im öffentlichen Straßenraum ist ein städtebaulicher Vertrag mit der Stadt abzuschließen.

Die Parzellierung der Teilfläche B in max. 4 Baugrundstücke muss mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages feststehen, um den weiteren erforderlichen Trassenverlauf des Schmutzwasserkanals festzulegen. Hierzu hat eine Abstimmung mit der Stadt und dem städtischen Abwasserbetrieb zu erfolgen.

Im städtebaulichen Vertrag muss die Beseitigung und der Ersatz der bestehenden öffentlichen Stellplätze mit geregelt werden, um die erforderlichen privaten Einzelzufahrten an den öffentlichen Straßenraum zu ermöglichen.

 

Der städtebauliche Vertrag für die gesamthafte Erschließungsmaßnahme der Teilfläche B muss vor Baubeginn abgeschlossen werden. Im Rahmen von einzelnen Bauanträgen ist dies nicht möglich. Die Abwasserbeseitigung als Teil der öffentlichen Erschließung ist durch diese Ergänzungssatzung nicht gegeben und wird erst durch den städtebaulichen Vertrag gewährleistet.

 

Allgemeines Wohngebiet

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort im südlichen Vorgartenbereich zu versickern. Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind Einzelhäuser mit zwei Wohneinheiten oder Doppelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im

Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Die Abgrenzung der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ umfasst den Bereich, der für Baugrundstücke in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken der betroffenen Eigentümer (Teilfläche A und B) liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird.

 

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Lüffringhausen“ wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich unmittelbar angrenzend oder auf weiteren eigenen Grundstücken erfolgen kann. Hierzu sind bereits einvernehmliche Abstimmungen mit den Eigentümern erfolgt. Die detaillierten Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage II). Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

 

B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden.

Nach anschließendem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt und amtlicher Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung zum Aufstellungsbeschluss

 

Anlage II           Entwurf des Satzungstextes der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“

mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Geltungsbereich (750 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Satzungsentwurf komplett (6461 KB)