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Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „In der Kuhle“ zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung
Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstücke 508, 519, 517, 540 (Teilstück) und 625 Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf
keine Verkehrsart beschränkt. Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Die
Erschließungsanlage „In der Kuhle“ wurde erstmalig und endgültig
nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt. Die
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich
zu widmen, liegen nun vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung
greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen
vom 22.06.1998 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung für die
endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche
Straße handelt. Mit
der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten
Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die
Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast
Eigentümerin der Straßenlandfläche. Die
nachstehend zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im
beiliegenden Lageplan gekennzeichnet: Gemarkung
Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstücke 508, 509, 517, 540 (Teilstück) und 625 Nach
dem StrWG NW handelt es sich bei der Straße „In der Kuhle“ um eine
Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlage wird
auf keine Verkehrsart beschränkt. Anlage Lageplan Anlage/n:
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