Vorlage - RAT/1609/2009  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "In der Kuhle"
hier: Widmung als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
11.05.2009 
38. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.06.2009 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
090421_In der Kuhle  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung  vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „In der Kuhle“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstücke 508, 519, 517, 540 (Teilstück) und 625

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage „In der Kuhle“ wurde erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.

 

Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1998 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche.

 

Die nachstehend zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:

 

Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstücke 508, 509, 517, 540 (Teilstück) und 625

 

Nach dem StrWG NW handelt es sich bei der Straße „In der Kuhle“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

 

 

Anlage

Lageplan

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 090421_In der Kuhle (462 KB)