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Beschlussvorschlag: Übernahme: Der
Rat der Stadt beschließt, die durch den Erschließungsträger, der Firma
VarioPlan-Haus GmbH, begonnene und durch die Stadt Wermelskirchen fertig
gestellte Erschließungsanlage „Herrlinghauser Hang“ endgültig in
die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der
Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen – und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße
„Herrlinghauser Hang“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr: Gemarkung
Niederwermelskirchen, Flur 28, Flurstücke 497, 522 und 526 Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine
Verkehrsart beschränkt. Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Übernahme: Die
Erschließungsanlage „Herrlinghauser Hang“ wurde nach den Grundlagen
des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger,
der VarioPlan-Haus GmbH, erstmalig hergestellt. Da
über das Vermögen des Bauträgers das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet
worden ist und der Erschließungsträger die Herstellung der Erschließungsanlage
abgebrochen hat, wurde diese von der Stadt fertig gestellt. Die
endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung
mit Übernahme im Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, so dass nun
alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die
Erschließungsanlage in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu
übernehmen. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum und die
laufende Unterhaltung umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren
Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung. Widmung: Die
aufgrund des städtebaulichen Vertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von
der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom
23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße.
Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der
Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen. Anlage: Lageplan Anlage/n:
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