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Beschlussvorschlag: Übernahme: Der
Rat der Stadt beschließt, die durch die GBR Gunter und Irene Empersmann
erstellte Erschließungsanlage „Neuenweg“ (Stichweg) endgültig in
die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der
Rat beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße
„Neuenweg“ (Stichweg) zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr: Gemarkung
Dhünn, Flur 4, Flurstücke 329 und 332 Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf
keine Verkehrsart beschränkt. Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Übernahme: Die
Erschließungsanlage „Neuenweg“ (Stichweg) wurde nach den Grundlagen
des Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger, der
GBR Gunter und Irene Empersmann, erstmalig hergestellt. Die
endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung
mit Übernahme im Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, so dass nun
alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die
Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des Erschließungsvertrages in die
Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen. Die Übernahme der
Erschließungsanlage in das Eigentum und die laufende Unterhaltung umfasst die
Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst
und die Straßenreinigung. Widmung: Die
aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von
der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom
23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße.
Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der
Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen. Anlage: Lageplan Anlage/n:
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