Vorlage - RAT/1613/2009  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Königstraße" (Stichstraße)
hier: Übernahme und Widmung der Erschließungsanlage
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
11.05.2009 
38. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.06.2009 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
090421_Königstraße  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Übernahme:

 

Der Rat beschließt, die durch die Fa. WTG Baubetreuung GmbH begonnene und durch die Stadt Wermelskirchen fertig gestellte Erschließungsanlage „Königstraße“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.

 

Widmung:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der Stichstraße „Königstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 27, Flurstück 998

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Übernahme:

 

Die Erschließungsanlage „Königstraße“ (Stichstraße) wurde nach den Grundlagen des Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger, der Fa. WTG Baubetreuung GmbH, erstmalig hergestellt.

 

Da die WTG Baubetreuung GmbH seinerzeit Konkurs angemeldet hat, wurde die Erschließungsanlage durch die Stadt fertig gestellt. Die Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung mit Übernahme im Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, so dass nun alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des Erschließungsvertrages in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum und die laufende Unterhaltung umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.

 

Widmung:

 

Die aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen.

 

 

 

Anlage:

Lageplan

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 090421_Königstraße (425 KB)