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Beschlussvorschlag: Übernahme: Der
Rat beschließt, die durch die Fa. WTG Baubetreuung GmbH begonnene und durch die
Stadt Wermelskirchen fertig gestellte Erschließungsanlage
„Königstraße“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und
Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der
Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der
Stichstraße „Königstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr: Gemarkung
Dorfhonnschaft, Flur 27, Flurstück 998 Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine
Verkehrsart beschränkt. Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Übernahme: Die
Erschließungsanlage „Königstraße“ (Stichstraße) wurde nach den
Grundlagen des Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und dem
Erschließungsträger, der Fa. WTG Baubetreuung GmbH, erstmalig hergestellt. Da
die WTG Baubetreuung GmbH seinerzeit Konkurs angemeldet hat, wurde die
Erschließungsanlage durch die Stadt fertig gestellt. Die Abnahme der
Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung mit Übernahme im
Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, so dass nun alle tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlage gemäß den
Bestimmungen des Erschließungsvertrages in die Haftungs- und
Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Die Übernahme der Erschließungsanlage in
das Eigentum und die laufende Unterhaltung umfasst die Verkehrsflächen, die
Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.
Widmung: Die
aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von
der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom
23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße.
Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der
Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen. Anlage: Lageplan Anlage/n:
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