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Beschlussvorschlag: Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw.
Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten
Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme der Deutschen Telekom
beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf das Telekommunikationsnetz
in die Ergänzungssatzung „Löh“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag zu b) 1.6 / Seite 6 Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 mit 28
Unterschriften beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag zu b) 1.7 / Seite 8 Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 2 beschließt
der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung /
Abwägung zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag zu c) / Seite 8 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes. Beschlussvorschlag zu d) / Seite 8 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionelle Ergänzung des landschaftspflegerischen
Begleitplanes. Beschlussvorschlag zu e) / Seite 9 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung. Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Löh“ / Seite 9 Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung
„Löh“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (BauGB). Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren Am südöstlichen Ortsrandbereich von Löh liegt eine
städtische Parzelle im Außenbereich, die als offene Wiesen und Weidefläche
genutzt wird. Durch den erfolgten Straßenausbau der Ortslage „Löh“
ist für den nördlichen Teil dieser städtischen Parzelle die Erschließung
gesichert. Die Ergänzungssatzung „Löh“ sichert hier ein Baugrundstück
planungsrechtlich, das die Stadt an einen Bauinteressierten veräußern kann. Die Ergänzungssatzung „Löh“ liegt im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des
Rheinisch-Bergischen Kreises und im Landschaftsschutzgebiet „Remscheider
Bergland und Dhünnhochfläche“. Das Plangebiet liegt in keiner
Wasserschutzzone. Ein Quellbereich ist nicht unmittelbar betroffen. Das Grundstück wird heute überwiegend als Weidefläche
genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der
Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf
Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im
Anschluss an die bestehenden Wohnbauflächen nicht erforderlich. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 15.05.06 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung
„Löh“ beschlossen (Anlage I). Basierend auf diesen Angaben konnte der
landschaftspflegerische Begleitplan an einen Fachplaner vergeben werden. Auf
der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur
festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 08.12.2008 die
öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat,
wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 05.01.09 bis zum
06.02.09 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden
ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum
06.02.09 aufgefordert. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im
Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage
II). Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage III) Die Ergänzungssatzung „Löh“ unterteilt sich in
zwei unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche: Öffentliche Verkehrsfläche
Allgemeines Wohngebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw.
genehmigen zu lassen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal
zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und
sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen. Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es ist nur ein Einzelhaus zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von
Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu
beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“
entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der
Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in
der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Löh“ umfasst im Wesentlichen den Bereich, der als Baugrundstück in
Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich wird unmittelbar
angrenzend angelegt und erreicht somit einen optimalen Übergang zur freien
Landschaft. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich außerhalb der
Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung
wird. Detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt. Das gesamte entstehende Defizit an
dieser Stelle auszugleichen, würde den bestehenden Naturraum überfrachten. Aus
diesem Grund wird ein Teil des ökologischen Ausgleichs über das Öko-Konto der
Stadt abgewickelt (Anlage III). Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage a. Behörden, Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind
verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 PLEdoc, Essen (Anlage
II /1.1) 1.2 BEW,
Wipperfürth (Anlage
II /1.2) 1.3 LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege, Bonn (Anlage
II /1.3) Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.3 eingereichten
Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.4 Die Deutsche
Telekom, Bochum (Anlage
II /1.4) hat keine Bedenken. Sie möchte
jedoch darauf hinweisen, dass im Zuge einer Bebauung eine Erweiterung des
Telekommunikationsnetzes vorgesehen ist und dass auf die bestehenden Anlagen
Rücksicht genommen werden muss. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: In die Ergänzungssatzung
„Löh“ wird ein entsprechender Hinweis in den § 5 aufgenommen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Deutschen Telekom beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf das
Telekommunikationsnetz in die Ergänzungssatzung „Löh“ aufgenommen
wird. 1.5 Der Rheinisch-Bergische
Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage
II/ 1.5) hat insgesamt grundsätzlich keine
Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen. 1.51 Die Untere Landschaftsbehörde äußert
keine Bedenken. 1.52 Die Untere
Umweltschutzbehörde hat keine Bedenken. 1.53 Kreisstraßenbau-
und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken. Der Rat der Stadt nimmt dies zur
Kenntnis. b. Öffentlichkeit Seitens der Öffentlichkeit wurden Anregungen vorgetragen. 1.6 Anschreiben
des Einwenders 1 mit 28 Unterschriften (Anlage
II/ 1.6) - Es verwundert sehr, dass ein
Baugrundstück auf einer landwirtschaftlich genutzten
Freifläche im Landschaftsschutz geschaffen wird. - Es gibt zurzeit ein Überangebot an
freien Wohnungen und Baugrundstücken. - Dem Landwirt wird ein weiteres
Stück Land abgezwackt. Ist es ausreichend, hierfür
ein paar Öko-Punkte zu schaffen? - Eine Zersiedelung entsteht mehr
und mehr, ohne Notwendigkeit und zu Lasten der
Landschaft und beruflicher Existenzen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: - Der Bereich der Ergänzungssatzung
“Löh“ bezieht sich auf einen städtischen Grundstücksteil, der in
den Innenbereich mit einbezogen wird. Aus dem Lageplan (Anlage I) wird
ersichtlich, dass die Grundstücke westlich der öffentlichen Erschließungsstraße
bereits weiter in die Landschaft hineinragen und mit Wohnhäusern bebaut sind.
Es handelt sich bei dieser Ergänzungssatzung lediglich um eine geringe
Abrundung des bestehenden Innenbereichs, die nicht weiter in die Landschaft
hineinragt, als die bestehenden Baugrundstücke der Einwender im Wohngebiet
„Neu Löh“. Auch die Lage der überbaubaren Fläche und Art und Maß
der geplanten Nutzung fügen sich in die bestehende Bebauung ein. Der bestehende
Straßenausbau sorgt bereits heute für eine öffentliche Erschließung des
städtischen Grundstücksteils. Bei der Betrachtung der bisherigen
Abgrenzung des Innenbereichs (siehe Anlage I) wird deutlich, dass hier eine
geringe, und schlüssige Ergänzung erfolgt. Gerade, das vor Jahren neu entstandene
Wohngebiet der Einwender „Neu Löh“ stellt eine größere Ergänzung
der alten Ortslage „Löh“ dar und hat erheblich mehr
landwirtschaftliche Nutzflächen beansprucht, als die hier behandelte
Ergänzungssatzung für 1 freistehendes Einfamilienhaus. - Der bestehende Landschaftsschutz
wird für diesen kleinen Teilbereich der Ergänzungssatzung aufgehoben. Seitens
der Landschaftsbehörden wurden hierzu keine Bedenken vorgetragen, zumal die
landschaftlichen Belange ausführlich und sorgfältig im landschaftspflegerischen
Begleitplan erfasst, behandelt und abgewägt wurden. Die Untere
Landschaftsbehörde hat die abgestimmte Abpflanzung des Ortsrandes besonders
befürwortet, da somit eine klare Abgrenzung bzw. eine Übergangszone zur freien
Landschaft und eine ökologische Aufwertung unmittelbar vor Ort entstehen. Diese
deutliche Abgrenzung des Siedlungsraumes zur freien Landschaft wäre umfassend
wünschenswert, tritt jedoch heute am Rande der Ortslage Löh bisher kaum in
Erscheinung. - Durch die Entwicklungssatzung
„Löh“ wird Planungsrecht für 1 freistehendes Einfamilienhaus
geschaffen. Dies ist nicht mit großen Wohnbaugebieten zu vergleichen, für die
ein völlig neues Erschließungssystem zu erstellen ist. Hier handelt es sich um
eine kleine Nachverdichtung des Innenbereiches mit bereits bestehender
Erschließung. Dies geschaffene Planungsrecht ist
eine Option, die nicht zwangsläufig eine direkte Umsetzung bedingt. - Der Eingriff in die
landwirtschaftliche Fläche ist im landschaftspflegerischen Begleitplan genau
bilanziert. Der erforderliche ökologische Ausgleich wird unmittelbar vor Ort
und über das Öko-Konto erreicht. Diese Verpflichtung ist einzulösen, da eine
bisherige Außenbereichsfläche in den Innenbereich einbezogen wird. Mit dem
Bauantrag des Einfamilienhauses wird die Umsetzung festgelegt. - Der Landwirt steht mit der Stadt
im Gespräch, um den Verlust der Pachtfläche an anderer Stelle auszugleichen. Der Begriff der Zersiedelung ist im
Zusammenhang mit Ergänzungssatzungen generell unangebracht, denn hierbei
handelt es sich immer um eine geringe Nachverdichtung des Innenbereichs. In Anbetracht der dargelegten
Sachverhalte sollten die vorgetragenen Anregungen keine Berücksichtigung finden
und zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des
Einwenders 1 mit 28 Unterschriften beschließt der Rat der Stadt, dass
die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen
werden. 1.7 Anschreiben
des Einwenders 2 / Landwirt (Anlage
II/ 1.7) - Der Abstand der geplanten
Wohnbebauung zum landwirtschaftlichen Betrieb (Jauchegrube) beträgt ca. 300 m.
Ist dieser Abstand ausreichend im Bezug auf die bestehenden Geruchsemissionen?
Hier wird eine gutachterliche Stellungnahme angeregt. - Die Beschaffung von Ersatzland ist
geradezu unmöglich, so dass der Verlust von Flächen an die Substanz des
Betriebes geht und eine Weiterbewirtschaftung nicht unerheblich gefährdet ist.
Zu einer Überprüfung sollte die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer
herangezogen werden. - Auf das zu seinen Gunsten
eingetragene Wegerecht sollte Rücksicht genommen werden. - Die ökologische Ausgleichsfläche
sollte an anderer Stelle vorgesehen werden, um keine zusätzlichen
landwirtschaftlichen Flächen zu beanspruchen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: - Es muss deutlich darauf
hingewiesen werden, dass die Ergänzungssatzung „Löh“ das
Planungsrecht für 1 Einfamilienhaus schafft. Bei der Betrachtung der
bisherigen Abgrenzung des Innenbereichs (siehe Anlage I) wird deutlich, dass
hier eine geringe und schlüssige Ergänzung erfolgt, zumal an dieser Stelle auch
die öffentliche Erschließung gesichert ist. Es handelt sich somit um eine
kleine Nachverdichtung des Innenbereichs. - Die Stadt Wermelskirchen ist
Eigentümer der großen landwirtschaftlichen Fläche. Der Vater des Einwendesr 2 /
Landwirt hat diese Fläche von der Stadt seit 1976 gepachtet. Der Pachtvertrag
beinhaltet eine Kündigungsklausel, die genau auf diesen eingetretenen
Sachverhalt eingeht. Das Liegenschaftsamt hat mit Schreiben vom 08.01.09 die
Beanspruchung einer Teilfläche im Rahmen der Ergänzungssatzung
„Löh“ angekündigt und hierfür die Kündigung ausgesprochen. - Der Abstand der bestehenden
Wohnbebauung westlich der Erschließungsstraße Löh, im Bezug zum
landwirtschaftlichen Betrieb (ca. 360 m), wird durch die Ergänzungssatzung
nicht überschritten. Das bedeutet, dass das hier entstehende neue Wohngebäude
nicht näher an den landwirtschaftlichen Betrieb heranrückt, als die bereits
bestehende Wohnbebauung des Löher Innenbereichs. - Zur Verdeutlichung des
Stellenwerts dieses einen zusätzlichen Einfamilienhauses im Bezug auf die
gesamten Pachtflächen ergibt sich eine Einbuße von 2% der
Bewirtschaftungsfläche. In Anbetracht dieser Größenordnung und unter
Einbeziehung des bestehenden Pachtverhältnisses mit der allseits bekannten
Kündigungsklausel ist eine weitere Überprüfung unangemessen. - Das Wegerecht wird durch die
Festsetzungen der Ergänzungssatzung nicht berührt. Die angesprochene Wegefläche
befindet sich nicht im Eigentum der Stadt, so dass bei einer Realisierung des
Wohngebäudes diese Fläche nicht in das Baugrundstück einbezogen werden kann.
Diese private Wegeparzelle bleibt mit den bestehenden Rechten unangetastet. Sie
gehört jetzt lediglich zum Innenbereich der Ortlage Löh. - Der ökologische Ausgleich muss an
der vorgesehenen Stelle verbleiben, da er die Ortslage eindeutig zur freien
Landschaft hin abgrenzt. Nur so wird eindeutig dargestellt, dass hier der
Innenbereich endet und keine weiteren Baugrundstücke angegliedert werden. Dies
ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Darüber hinaus wird eine
klare Abgrenzung der Weideflächen zu Neubebauung erforderlich, um
Nutzungskonflikte zu vermeiden. Die äußere Abgrenzung wurde bei gleicher
Flächengröße gradliniger dargestellt. Im Maßnahmenplan des
landschaftspflegerischen Begleitplanes wurde eine entsprechende Darstellung
eingearbeitet. In Anbetracht der dargelegten
Sachverhalte sollten die vorgetragenen Anregungen keine Berücksichtigung finden
und zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des
Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. c. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt: Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird um
folgende Hinweise ergänzt: · Im Zuge einer
weiteren Bebauung ist eine Erweiterung des Telekommunikationsnetzes vorgesehen.
Auf bestehende Anlagen ist Rücksicht zu nehmen. Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte
wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Ergänzungssatzung zum
Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen
Auslegung sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des
Satzungstextes. d. Redaktionelle Ergänzung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes Der landschaftspflegerische Begleitplan der Ergänzungssatzung
„Löh“ wird in der zeichnerischen Darstellung des Maßnahmenplanes
geringfügig verändert: · Die bisher abgerundete Abgrenzung
der Maßnahmenfläche M 6, erhält eine gradlinige Abgrenzung. Die Flächengröße
wurde nicht verändert. Grundlegende inhaltliche Veränderungen des
landschaftspflegerischen Begleitplans wurden nicht vorgenommen. In der Anlage
III ist der landschaftspflegerische Begleitplan zum Beschluss beigefügt.
Der veränderte Maßnahmenplan wurde beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des
landschaftspflegerischen Begleitplans. e. Redaktionelle Ergänzung der Begründung Die Begründung der Ergänzungssatzung „Löh“ wurde
in folgenden Abschnitten ergänzt: - Anlass, Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung - Landwirtschaftliche Fläche - Landschaftspflegerischer Begleitplan Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden
nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss
beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung
sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung. Zu B Beschluss der Ergänzungssatzung „Löh“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die
Ergänzungssatzung „Löh“ mit Planzeichnung und Begründung
einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage III)
beschließen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die
Ergänzungssatzung „Löh“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (BauGB). Weiteres Verfahren Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10
Abs. 3 (BauGB) wird die Ergänzungssatzung „Löh“ rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung der
Ergänzungssatzung „Löh“ Anlage II Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher
Belange und der Öffentlichkeit zur Offenlage Anlage III Satzungstext
der Ergänzungssatzung „Löh“ mit
Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan
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