Vorlage - RAT/0188/2003  

 
 
Betreff: Beschaffung von Schulbüchern;
Grundsatzentscheidung für die Vergabe von Aufträgen
Status:öffentlich  
Verfasser:Scholz, JürgenAktenzeichen:40
Federführend:Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Schulausschuss Vorberatung
11.11.2003 
öffentlichen/ nichtöffentlichen Sitzung des Schulausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Schulausschuss überträgt die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen für Schulbücher auf den Bürgermeister. Das Buchpreisbindungsgesetz und die Vergabevorschriften sind hierbei zu beachten, das Rechnungsprüfungsamt ist zu beteiligen. Der Schulausschuss ist in seiner jeweils nächsten Sitzung über die erfolgte Vergabe zu unterrichten.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisher erfolgte die Vergabe der Lieferung der Schulbücher an die städt. Schulen durch Beschluss des Schulausschusses, ersatzweise durch eine Dringlichkeitsentscheidung. Die Verwaltung schlägt vor, dieses Verfahren künftig zu ändern und empfiehlt dem Schulausschuss, die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen für Schulbücher auf den Bürgermeister zu delegieren. Dieser Vorschlag wird wie folgt begründet:

 

1. Das Buchpreisbindungsgesetz

 

Am 1. Oktober 2002 ist das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) in Kraft getreten und hat das bislang privatrechtlich organisierte Preisbindungssystem (“Sammelreverssystem”) abgelöst. Mit dem Buchpreisbindungsgesetz ist die Preisbindung für Bücher erstmals gesetzlich angeordnet. Die Gründe für diese Ausnahmeregelung sind kulturpolitischer Art. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass feste Ladenpreise maßgeblich zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen - und damit dem Leser zugute kommen. Auch vor Inkrafttreten des BuchPrG waren die meisten Bücher preisgebunden. Daher sind die Änderungen, die sich aus dem BuchPrG für das Schulbuchgeschäft ergeben, überschaubar. Eine wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage besteht darin, dass nach dem BuchPrG alle Verlage verbindliche Ladenpreise festlegen müssen. Deshalb sind nunmehr auch solche Bücher preisgebunden, die - wie z. B.

Berufsschulliteratur - in der Vergangenheit keiner Preisbindung unterlagen. Das BuchPrG ordnet die Preisbindung außerdem für weitere buchnahe Produkte an. Das gilt z. B. für Musiknoten und kartografische Produkte wie Atlanten, Wandkarten und Globen. Auch CD-ROM sind preisgebunden, wenn sie, wie beispielsweise elektronische Lexika, überwiegend textorientiert sind. Verlage dürfen die Preisbindung für einen Titel aufheben, allerdings darf dies frühestens 18 Monate nach Erscheinen des Buches geschehen. Macht ein Verlag von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Preis des betreffenden Titels in allen bibliografischen Nachweisen als unverbindlich gekennzeichnet werden. Die meisten Verlage, einschließlich der Schulbuchverlage, belassen ihre Bücher für einen weitaus längeren Zeitraum in der Preisbindung. Jeder, der Bücher an Endabnehmer verkauft, muss die von den Verlagen festgesetzten Preise beachten. Diese Verpflichtung gilt ausnahmslos für alle Letztverkäufer, für den Schulbuch- und Lehrmittelhändler ebenso wie für Unternehmen, die Schulbücher nur im Nebengewerbe vertreiben. Auch Verlage, die Schulen direkt beliefern, müssen die von ihnen festgesetzten Ladenpreise einhalten.

 

Unternehmen, die Bücher unterhalb der festen Ladenpreise anbieten oder verkaufen, die unzulässige Nachlässe einräumen oder die Preisbindung auf indirekte Weise verletzen, können auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden; bei wiederholten Verstößen kann der Verlag das betreffende Unternehmen mit einer Liefersperre belegen. Die meisten Buchhändler haben sich außerdem gegenüber den Verlagen zur Zahlung von Konventionalstrafen für den Fall von Preisbindungsverstößen verpflichtet. Nach dem BuchPrG sind zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen neben Mitbewerbern insbesondere Verbände wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Preisbindungstreuhänder befugt. Im BuchPrG ist abschließend festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen Nachlässe auf preisgebundene Verlagserzeugnisse gewährt werden dürfen. Das Gesetz sieht lediglich zwei Nachlasstatbestände vor: die Schulbuchnachlässe und die Bibliotheksnachlässe. Weitere Vergünstigungen, z. B. die Einräumung von Barzahlungsnachlässen, Skonto oder Zugaben sind - auch im Zusammenhang mit der Lieferung von Schulbüchern - unstatthaft. Die für das Schulbuchgeschäft maßgebliche Vorschrift ist § 7 Abs. 3 BuchPrG. Sie hat folgenden Wortlaut:

 

“(3) Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit

mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass

mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass

mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass

mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass

 

2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als

25.000 Euro 13 Prozent Nachlass

38.000 Euro 14 Prozent Nachlass

50.000 Euro 15 Prozent Nachlass

 

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.”

 

Beachte: im folgenden genannte Paragrafen ohne Angabe des Gesetzes sind solche des BuchPrG

 

2. Voraussetzungen für die Einräumung von Schulbuchnachlässen

 

Schulbuchnachlässe sind nur dann einzuräumen, wenn die öffentliche Hand die Bücher kauft und damit Eigentum erwirbt. Umgekehrt dürfen keine Nachlässe gewährt werden, wenn die Bücher von den Schülern oder deren Eltern gekauft und erworben werden (sog. Kaufexemplare). Dies gilt z. B. für Arbeitshefte und sonstige Arbeitsmaterialien, die für den Verbleib beim Schüler bestimmt sind. Auch Sammelbestellungen von Schülern, Eltern oder Klassen sind keine öffentlichen Aufträge. Sie dürfen weder als “Schulbuchbestellung” deklariert noch in diese einbezogen werden. Schulbuchaufträge müssen ganz oder überwiegend durch die öffentliche Hand finanziert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die öffentliche Hand mindestens 51 % der Kosten einer Schulbuchbestellung übernimmt, d.h. bis zu dieser Grenze kann ein Schulbuchauftrag durch Schüler, Eltern oder sonstige Private bezuschusst werden. Jedoch ist auch in diesem Fall erforderlich, dass die Bücher in der Schule verbleiben und die öffentliche Hand Alleineigentum erwirbt. Andernfalls liegt kein öffentlicher Auftrag vor.

 

Die Nachlassregelung nach § 7 Abs. 3 gilt nur für Bücher, die unmittelbar im Schulunterricht Verwendung finden sollen. Bücher, die für die Schüler- oder Lehrerbibliothek bestimmt sind oder Lehrerkommentare, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3. Das gleiche gilt für Bücher für schulpraktische Seminare und schulpsychologische Beratungsstellen. Mit Büchern “für den Schulunterricht” sind nicht nur Schulbücher im engeren Sinn gemeint, sondern sämtliche Titel, die unmittelbar im Unterricht eingesetzt werden sollen. Das kann auch ein Roman sein, der im Deutschunterricht gelesen werden soll und zu dessen Lektüre sich Lehrer oder Klasse spontan entschlossen haben. Die Bücher müssen auch nicht notwendigerweise in den jeweiligen Amtsblättern der Kultusministerien angeführt sein.

 

Die Nachlassregelung gilt nur bei echten Sammelbestellungen, also bei Bestellungen, bei denen der Buchhändler die Möglichkeit hat, alle Bücher eines Auftrags zu einem Zeitpunkt, wenn auch an verschiedene Lieferstellen, auszuführen. Bei Rahmenverträgen über die fortlaufende Lieferung von Büchern nach und nach richtet sich die Höhe der zulässigen Nachlässe nach der Auftragsgröße der einzelnen Lieferung. Schulen dürfen also bei Bestellungen über das Jahr hinweg nicht etwa den für den Hauptauftrag zulässigen Nachlass erhalten. Nachbestellungen können ausnahmsweise noch als zum Hauptauftrag gehörend angesehen werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn erfolgen. Diese Ergänzungsbestellungen werden aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs wirtschaftlich dem Hauptauftrag zugerechnet und wie dieser mit dem gleichen Nachlass ausgeführt. Wegen der besonderen Verhältnisse bei Berufsschulen (die endgültigen Klassenstärken stehen später fest als bei anderen Schulen) wird eine Frist von sechs Wochen als zulässig angesehen. Nach Ablauf dieser Fristen richtet sich die Höhe der zulässigen Nachlässe nach der Auftragsgröße der einzelnen Lieferung (s. § 7 Abs. 3 Stückzahlstaffel ).

 

3. Zusatzleistungen im Schulbuchgeschäft

 

Zusatzleistungen des Buchhändlers sind ohne Aufpreis zulässig, soweit sie handelsüblich sind. Handelsüblich sind beispielsweise die Übernahme von Literaturrecherchen, die Erteilung von Einzelauskünften zu schulbuchspezifischen Fragen oder die Durchführung von Ergänzungs- und Ersatzlieferungen über das Jahr hinweg. Leistungen, die - wie die Folierung von Schulbüchern oder die Erstellung von Inventarlisten - üblicherweise nur gegen zusätzliche Vergütung erbracht werden, dürfen hingegen nicht umsonst verlangt und angeboten werden. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 Nr. 4. Danach dürfen Nebenleistungen im Zusammenhang mit einem Buchkauf erbracht werden, wenn und soweit sie handelsüblich sind, anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das BuchPrG vor.

 

4. Vergabeverfahren im Schulbuchgeschäft

 

Die Erteilung von Aufträgen zur Beschaffung von Schulbüchern durch die Öffentliche Hand unterliegt den Vorgaben des Vergaberechtes und ist selbstverständlich danach abzuwickeln.

Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) sieht bei Überschreitung einer Gesamtauftragssumme von 200.000 € (Schwellenwert) vor, dass eine europaweiter Wettbewerb per öffentlicher Ausschreibung durchzuführen ist.

Der Wettbewerb ist das tragende Prinzip der Verdingungsordnungen (VOL/A und VOB/A) und wurde seit 1999 durch das Kartellvergaberecht (§ 97 Abs. 1 GWB) bei Überschreitung der EU-Schwellenwerte gesetzlich vorgeschrieben. Darunter gilt grundsätzlich, dass Leistungen in der Regel im Wettbewerb zu vergeben sind (§ 2 VOL/A). Unabhängig von der Vergabeart beinhaltet diese Forderung, dass grundsätzlich mehrere konkurrierende Bewerber bzw. Bieter zum Zwecke der Bedarfsdeckung der Öffentlichen Hand herangezogen werden sollen. Die Vorgabe eines möglichst transparenten Vergabeverfahrens bezweckt vor allem, dass ein Höchstmaß an freiem, gleichmäßigem Zugang zu den Aufträgen der Öffentlichen Hand bei gleichzeitig hoher Wettbewerbsintensität erzielt wird. Dies geschieht in erster Linie durch eine “Öffentliche Ausschreibung”, bei der alle potenziellen Bieter Kenntnis von dem bestehenden Bedarf erhalten. Eine Einschränkung des Bewerberkreises ist nur zulässig, wenn und soweit die besonderen Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen. Sofern der Kreis der Bewerber aus bestimmten Gründen auf Grundlage einer beschränkten Ausschreibung einzugrenzen war, so ist auf den gebotenen Wechsel der Bewerber zu achten. Zusätzlich gilt vor Ort die Dienstanweisung für das Vergabewesen, in der die Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Wermelskirchen verbindlich geregelt ist. Danach darf ab einem Auftragswert von 25.000 € nur in besonderen Ausnahmefällen von dem Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung abgewichen werden.

 

Im Fall der Anschaffung von Schulbüchern wurde zuvor ausgeführt, dass aufgrund der Buchpreisbindung und der vorgeschriebenen Rabattstaffeln ein öffentlicher Wettbewerb keine besonderen Preisvorteile verspricht. Lediglich die Einräumung der tatsächlichen Rabatte ist von Bedeutung. Bei Gewährung des möglichen Höchstrabattes wird der infrage kommende Bieterkreis weiter begrenzt. Also spielen zusätzliche Merkmale wie Zuverlässigkeit, fachliche Eignung des Betriebes und Serviceangebote sowie die Leistungsfähigkeit eine wichtige Rolle.

Insofern besteht bei Unterschreitung des EU-Schwellenwertes die Möglichkeit, für die Beschaffung von Schulbüchern das Instrument der beschränkten Ausschreibung zu wählen.

Im Zweifel ist es denkbar, nach einer vorgeschalteten verbindlichen Abfrage der beabsichtigten Rabattgewährung in Ausnahmefällen die Freihändige Vergabe zu wählen.

Besonders Augenmerk ist in beiden Fällen auf das gesetzlich vorgeschriebene Diskriminierungsverbot zu richten.

Dabei verbietet das Vergaberecht ausdrücklich, ortsansässige Händler gegenüber ortsfremden Bietern zu bevorzugen. Die Ortsansässigkeit eines Bieters ist für sich genommen kein objektives Vergabekriterium. Lediglich die o.a. Merkmale sowie Kundendienst und besondere Serviceleistungen, wie sie der örtliche Buchhandel bietet, können sich vorteilhaft auf vergaberelevante Kriterien auswirken.

 

 

5. Schlußfolgerung / Vorschlag der Verwaltung

 

In den vergangenen Jahren hat sich herausgestellt, dass eine beschränkte Ausschreibung zur Anschaffung von Schulbüchern unter Beteiligung des gesamten örtlichen Buchhandels kein befriedigendes Ergebnis brachte. Aufgrund der vorgeschriebenen Rabatte und der aufwendigen Auftragsabwicklung hielt sich das Interesse in engen Grenzen. Deshalb hat die Verwaltung in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt das Freihändige Vergabeverfahren mit vorgeschalteter verbindlicher Befragung  dazu, welche Rabatte eingeräumt würden, mit Erfolg praktiziert. In Zukunft sollte weiterhin so verfahren werden.

Da die Anschaffung von Schulbüchern im Unterschied zu den gewöhnlichen Vergabeverfahren den zuvor geschilderten besonderen Bedingungen unterliegt, wird vorgeschlagen, die Befugnis zur Vergabe auf den Bürgermeister zu übertragen unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes. Der Schulausschuss ist in seiner jeweils nächsten Sitzung über die erfolgte Vergabe zu unterrichten.

 


 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift