Vorlage - RAT/1625/2009  

 
 
Betreff: Verwendung der finanziellen Mittel aus dem Konjunkturpaket II;
Antrag der Fraktionen von Bürgerforum, FDP, UWG und WNK UWG vom 05.02.2009 und 06.03.2009
Status:öffentlich  
Verfasser:Lesske, Florian
Federführend:Amt für Bauverwaltung Beteiligt:Kämmerei
Bearbeiter/-in: Hücker, Marion   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
18.05.2009 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt unter Bezugnahme auf den Antrag der Fraktionen von Bürgerforum, FDP, UWG und WNK UWG vom 05.02.2009 und 06.03.2009 zur Kenntnis,

 

-          dass die Aufteilung der Zuwendungen mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 08.04.2009 auf 77,21% für Bildungsinfrastruktur und 22,79 % für Infrastruktur festgesetzt worden ist.

-          dass die Maßnahmen innerhalb dieser Aufteilung durch die Stadt Wermelskirchen festzulegen sind; eine Beschlussfassung ist durch den Rat der Stadt erforderlich.

-          dass die Dienstanweisung für das Vergabewesen ergänzt um die Verfügung des Bürgermeisters vom 30.04.2009 zur Erhöhung der Wertgrenzen angewandt wird.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das vom Landtag beschlossene Gesetz zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2009 mit Artikel I Gesetz zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein-Westfalen (Investitionsförderungsgesetz NRW – InvföG)  legt in der Anlage die Höhe der Zuwendungen an die Kommunen in NRW fest. Mit Bescheid vom 08.04.2009 hat die Bezirksregierung Köln der Stadt Wermelskirchen gem. § 10 Abs. 3  InvföG, entsprechend der genannten Anlage, folgende Mittel bewilligt:

 

Gesamtbewilligung                                                                                         3.291.168,00 €

 

Hiervon entfallen auf den Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur    2.541.205,00 €

(77,21 %)

 

und auf den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur                                            749.963,00 €

(22,79 %).

 

Innerhalb dieser Aufteilung sind die Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen festzulegen. Derzeit werden die möglichen Maßnahmen zusammengestellt, allerdings ist vor dem Hintergrund der eingeleiteten Grundgesetzänderung noch nicht endgültig erkennbar, welche Maßnahmen umsetzbar sind.

Eine Beschlussfassung ist durch den Rat der Stadt erforderlich.

 

Nach § 5 InvföG können  die Gemeinden von der Aufteilung der Mittel nach den Investitionsschwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Investitionsinfrastruktur abweichen, sofern sie den o. a. Gesamtbetrag nicht überschreiten und das Verhältnis 65 : 35 landesweit nicht verändert wird. Eine Abweichung (Tausch zwischen Kommunen) erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden. Eine solche Verfahrensweise ist für die Stadt Wermelskirchen nach heutigem Stand nicht beabsichtigt.

 

Um die Auftragsvergabe zu vereinfachen und zu beschleunigen, hat die Landesregierung einen Erlass herausgegeben, der eine deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben ermöglicht. In einer Verfügung des Bürgermeisters wurden die Grenzen für Beschränkte Ausschreibungen bereits vollständig übernommen, sodass nun bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (VOL) bzw. 1.000.000 € (VOB) beschränkt ausgeschrieben werden kann.

Bisher lagen die Wertgrenzen in Wermelskirchen für VOB-Ausschreibungen bei 150.000 € für Tiefbau bzw. 75.000  für sonstige Gewerke und bei VOL-Ausschreibungen bei 25.000 €.

Freihändige Vergaben können wie bisher bis zu einem Wert von 15.000 € durchgeführt werden.

 

Der Vorteil von Beschränkten Ausschreibungen besteht darin, dass sich die Prüfung der Leistungsfähigkeit und Geeignetheit der Bieter sehr viel einfacher gestaltet. Es werden nur Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, von denen hier bekannt ist, dass sie die Anforderungen erfüllen. Die Überprüfung bisher nicht bekannter Firmen entfällt daher. Gegenüber einer Öffentlichen Ausschreibung ergibt sich somit ein zeitlicher Vorteil in der Prüfungsphase.

 

Es wurde darauf verzichtet, die Wertgrenze für Freihändige Vergaben entsprechend dem Runderlass auf bis zu 100.000 € zu erhöhen, weil sich hierdurch kein nennenswerter Vorteil gegenüber einer Beschränkten Ausschreibung ergibt. Einerseits würden dieselben Firmen wie bei Beschränkten Ausschreibungen beteiligt, andererseits besteht die erhöhte Gefahr unwirtschaftlichen Handelns, wenn nur drei statt fünf bis sieben Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert würden. Darüber hinaus entfallen bei Freihändigen Vergaben einige formale Mindestanforderungen und das Mehraugenprinzip, weil z.B. keine Submission durch die Vergabestelle stattfindet. Um dem entgegenzuwirken, müsste ein Leitfaden entwickelt werden, der die Anforderungen an den Ablauf einer Freihändigen Vergabe detailliert regelt und somit den höheren Wertgrenzen gerecht wird. Der Unterschied zu einer Beschränkten Ausschreibung wäre somit kaum mehr vorhanden. Gleichzeitig wäre aber die Gefahr von Korruption und unwirtschaftlichem Handeln trotz aller Vorkehrungen weiterhin stärker gegeben, als bei einer Beschränkten Ausschreibung.

 

Die Verfügung, die auch die im Erlass des Landes vorgesehene Informationspflicht regelt, ist als Anlage beigefügt und gilt für sämtliche Vergabeverfahren der Stadt Wermelskirchen, also nicht nur für die Maßnahmen im Rahmen des Investitionsförderungsgesetzes. Insoweit setzt sie die bisherigen Vorgaben der städtischen Dienstanweisung für das Vergabewesen außer Kraft.

 

Alle übrigen Regelungen der Dienstanweisung konkretisieren lediglich die gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts. Da der Runderlass des Landes das Vergaberecht nicht ersetzt, sondern im Wesentlichen nur die Wertgrenzen erhöht, müssen die einschlägigen Vorschriften weiterhin beachtet werden. Auch angesichts der besonderen wirtschaftlichen Situation sind die Vergabegrundsätze von Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren.

 

 

Stellungnahme Rechnungsprüfungsamt

 

Die Verfügung des Bürgermeisters zur befristeten Anpassung der Wertgrenzen der Diens­t­anweisung für das Vergabewesen der Stadt Wermelskirchen vom 30.03.2007 steht im Einklang mit dem Runderlass des Landes vom 03.02.2009 zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht.

 

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Spar­sam­keit sind auch bei der Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Ver­gabe­­recht einzuhalten. Daher befürwortet  das Rechnungsprüfungsamt die Vorgehensweise der Verwaltung, die Wertgrenzen für Freihändige Vergaben in unveränderter Höhe bei­zube­hal­ten. Wie der Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist, würde sich bei der Erhöhung der Wert­grenzen für Freihändige Ver­gaben keine Vorteile gegenüber der Beschränkten Aus­schrei­bung ergeben. Vielmehr müssten aus Grün­den des Korruptionsschutzes ge­eig­nete Maß­nahmen ergriffen werden, die dem Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nahezu entsprechen.

 

Das Innenministerium führt in der FAQ-Liste zu seinem Erlass aus, dass die
Auf­­trags­vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte dem Haushaltsrecht unterliegen. Die kom­munalen Haushaltsgrundsätze sind daher auch bei diesen Aufträgen stets zu beachten. Die Erleichterung der Vergabeverfahren durch vermehrte Freihändige Vergaben und Be­schränk­te Ausschreibungen soll eine Verfahrensbeschleunigung, aber keine Abkehr von der wirtschaftlichen Beschaffung bewirken. Dazu können auch ein angemessener Wettbewerb unter den Anbietern und insbesondere auch ein Wechsel unter den Unternehmen beitragen.

Den vergabe- und haushaltrechtlichen Grundsätzen wird Rechnung getragen, indem lt. Dienst­­anweisung für das Vergabewesen der Stadt Wermelskirchen bei Beschränkten Ausschreibungen 5 bis 7 Ange­bote einzuholen sind.

 

Da der Runderlass des Innenministeriums lediglich Regelungen zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht und somit im Wesentlichen zu den Wert­grenzen trifft, kann der Runderlass nicht die Dienstanweisung für das Vergabewesen der Stadt Wermelskirchen ersetzen. Die Vorgehensweise der Verwaltung, zusätzlich zu der be­stehenden Dienstanweisung separate Regelungen hinsichtlich der Wertgrenzen durch Ver­fügung des Bürgermeisters zu treffen, ist sinnvoll. Die Dienstanweisung für das Ver­gabe­wesen trifft weitergehende Regelungen, z.B. zur Durchführung des Vergabe­ver­fahrens, Submission, Angebotsprüfung, Vergabevermerk, Form der Aufträge, Korruptions­prävention.

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunen durch die pauschale Bereitstellung der Mittel aus dem Konjunkturpaket zum einen die Freiheit haben, die Mittel nach ihren örtlichen Bedürfnissen einzusetzen. Zum anderen haben sie aber auch die Pflicht, selbst sicherzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für jede einzelne Maßnahme gegeben sind. Das Innenministerium empfiehlt daher, dass die Kommunen ihre Maßnahmen schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ihrer örtlichen Rechnungsprüfung vorab vorlegen, damit Zweifel an der Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht erst am Ende der Maßnahme thematisiert werden, wenn die örtliche Rechnungsprüfung testieren muss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit vorliegen.

Bei der Stadtverwaltung Wermelskirchen ist daher vorgesehen, dass dem Rech­nungs­prüfungsamt bereits der vom Bürgermeister unterzeichnete Mittelabruf jeder einzelnen Maßnahme vorgelegt wird. Der Bürgermeister hat in dem Mittelabruf gegenüber der Bezirks­regierung die gleichen Voraussetzungen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz zu bestä­tigen, wie die örtliche Rechnungsprüfung später in der Beendigungsanzeige gemäß § 11 Abs. 3 InvföG NRW/E zu testieren hat. Die testierte Beendigungsanzeige gilt als Verwen­dungs­nachweis.

 

 

 

                                                                       

Hiltrud Betke, Leiterin Rechnungsprüfungsamt

 

 

 

 

 

Anlage:

Anlage:

Verfügung des Bürgermeisters vom 30.04.2009