Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt unter Bezugnahme auf
den Antrag der Fraktionen von Bürgerforum, FDP, UWG und WNK UWG vom 05.02.2009
und 06.03.2009 zur Kenntnis, -
dass
die Aufteilung der Zuwendungen mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom
08.04.2009 auf 77,21% für Bildungsinfrastruktur und 22,79 % für Infrastruktur
festgesetzt worden ist. -
dass
die Maßnahmen innerhalb dieser Aufteilung durch die Stadt Wermelskirchen
festzulegen sind; eine Beschlussfassung ist durch den Rat der Stadt
erforderlich. -
dass
die Dienstanweisung für das Vergabewesen ergänzt um die Verfügung des
Bürgermeisters vom 30.04.2009 zur Erhöhung der Wertgrenzen angewandt wird. Sachverhalt: Das vom Landtag beschlossene Gesetz zur Umsetzung des
Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2009 mit
Artikel I Gesetz zur Förderung zusätzlicher Investitionen in
Nordrhein-Westfalen (Investitionsförderungsgesetz NRW – InvföG) legt in der Anlage die Höhe der Zuwendungen
an die Kommunen in NRW fest. Mit Bescheid vom 08.04.2009 hat die
Bezirksregierung Köln der Stadt Wermelskirchen gem. § 10 Abs. 3 InvföG, entsprechend der genannten Anlage,
folgende Mittel bewilligt: Gesamtbewilligung 3.291.168,00
€ Hiervon entfallen auf den
Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur 2.541.205,00 € (77,21 %) und auf den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur 749.963,00
€ (22,79 %). Innerhalb dieser Aufteilung sind die
Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen festzulegen. Derzeit werden die möglichen
Maßnahmen zusammengestellt, allerdings ist vor dem Hintergrund der
eingeleiteten Grundgesetzänderung noch nicht endgültig erkennbar, welche
Maßnahmen umsetzbar sind. Eine Beschlussfassung ist durch den
Rat der Stadt erforderlich. Nach § 5 InvföG können die Gemeinden von der Aufteilung der Mittel
nach den Investitionsschwerpunkten Bildungsinfrastruktur und
Investitionsinfrastruktur abweichen, sofern sie den o. a. Gesamtbetrag nicht
überschreiten und das Verhältnis 65 : 35 landesweit nicht verändert wird. Eine
Abweichung (Tausch zwischen Kommunen) erfordert eine schriftliche Vereinbarung
zwischen den beteiligten Gemeinden. Eine solche Verfahrensweise ist für die
Stadt Wermelskirchen nach heutigem Stand nicht beabsichtigt. Um die Auftragsvergabe zu vereinfachen und zu beschleunigen,
hat die Landesregierung einen Erlass herausgegeben, der eine deutliche Anhebung
der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben
ermöglicht. In einer Verfügung des Bürgermeisters wurden die Grenzen für Beschränkte
Ausschreibungen bereits vollständig übernommen, sodass nun bis zu einem
Auftragswert von 100.000 € (VOL) bzw. 1.000.000 € (VOB) beschränkt
ausgeschrieben werden kann. Bisher lagen die Wertgrenzen in Wermelskirchen für
VOB-Ausschreibungen bei 150.000 € für Tiefbau bzw. 75.000 für sonstige Gewerke und bei
VOL-Ausschreibungen bei 25.000 €. Freihändige Vergaben können wie bisher bis zu einem Wert von
15.000 € durchgeführt werden. Der Vorteil von Beschränkten Ausschreibungen besteht darin,
dass sich die Prüfung der Leistungsfähigkeit und Geeignetheit der Bieter sehr
viel einfacher gestaltet. Es werden nur Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert,
von denen hier bekannt ist, dass sie die Anforderungen erfüllen. Die
Überprüfung bisher nicht bekannter Firmen entfällt daher. Gegenüber einer Öffentlichen
Ausschreibung ergibt sich somit ein zeitlicher Vorteil in der Prüfungsphase. Es wurde darauf verzichtet, die Wertgrenze für Freihändige
Vergaben entsprechend dem Runderlass auf bis zu 100.000 € zu erhöhen,
weil sich hierdurch kein nennenswerter Vorteil gegenüber einer Beschränkten
Ausschreibung ergibt. Einerseits würden dieselben Firmen wie bei Beschränkten
Ausschreibungen beteiligt, andererseits besteht die erhöhte Gefahr
unwirtschaftlichen Handelns, wenn nur drei statt fünf bis sieben Bieter zur
Angebotsabgabe aufgefordert würden. Darüber hinaus entfallen bei Freihändigen
Vergaben einige formale Mindestanforderungen und das Mehraugenprinzip, weil
z.B. keine Submission durch die Vergabestelle stattfindet. Um dem
entgegenzuwirken, müsste ein Leitfaden entwickelt werden, der die Anforderungen
an den Ablauf einer Freihändigen Vergabe detailliert regelt und somit den
höheren Wertgrenzen gerecht wird. Der Unterschied zu einer Beschränkten
Ausschreibung wäre somit kaum mehr vorhanden. Gleichzeitig wäre aber die Gefahr
von Korruption und unwirtschaftlichem Handeln trotz aller Vorkehrungen
weiterhin stärker gegeben, als bei einer Beschränkten Ausschreibung. Die Verfügung, die auch die im Erlass des Landes vorgesehene
Informationspflicht regelt, ist als Anlage beigefügt und gilt für sämtliche
Vergabeverfahren der Stadt Wermelskirchen, also nicht nur für die Maßnahmen im
Rahmen des Investitionsförderungsgesetzes. Insoweit setzt sie die bisherigen
Vorgaben der städtischen Dienstanweisung für das Vergabewesen außer Kraft. Alle übrigen Regelungen der Dienstanweisung konkretisieren
lediglich die gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts. Da der Runderlass des
Landes das Vergaberecht nicht ersetzt, sondern im Wesentlichen nur die
Wertgrenzen erhöht, müssen die einschlägigen Vorschriften weiterhin beachtet
werden. Auch angesichts der besonderen wirtschaftlichen Situation sind die
Vergabegrundsätze von Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu wahren.
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