Vorlage - RAT/1640/2009  

 
 
Betreff: Wahl eines Beigeordneten
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
29.06.2009 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt wählt …

für die Dauer von acht Jahren zur/zum Beigeordneten für die Stadt Wermelskirchen. Der/ die Beigeordnete erhält Besoldung nach Besoldungsgruppe A 16.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen trifft in § 16 Abs. 1 folgende Festlegung:

 

„Es werden zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt“.

 

Seit dem Ablauf der Wahlzeit des ehemaligen Beigeordneten Heinz Löffler im Jahre 2005 war die Stelle des zweiten Beigeordneten nicht besetzt.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.12.2008 beschlossen, die Stelle eines zweiten Beigeordneten auszuschreiben.

 

Nach erfolgter Abstimmung eines Ausschreibungstextes mit den Fraktionen erfolgte die Stellenausschreibung in verschiedenen Fachzeitschriften sowie in der überregionalen Presse im Februar 2009. Bis zum Bewerbungsschluss am 31.03.2009 gingen 23 Bewerbungen um die Stelle des Beigeordneten bei der Stadt Wermelskirchen ein.

 

Nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen durch die Fraktionen wurden 7 der Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, die am 19. und 22.06.2009 stattgefunden haben.

 

Die Wahl des Beigeordneten soll in der Sitzung des Rates der Stadt am 29.06.2009 erfolgen.

 

Gem. § 71 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen werden Beigeordnete als kommunale Wahlbeamte vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Diese beiden Voraussetzungen sind nach erfolgtem Beschluss durch den Rat der Stadt erfüllt.

 

Gem. § 71 Abs. 3 müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.

 

Bei den zu den Vorstellungsgesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerbern sind diese Voraussetzungen erfüllt, wie eine erste Prüfung anhand der Bewerbungsunterlagen ergeben hat.

 

Weiterhin muss bei Gemeinden der Größe der Stadt Wermelskirchen gem. § 71 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen (gemeint ist der „gehobene nichttechnische Verwaltungsdienst“, einen „allgemeinen Verwaltungsdienst“ gibt es nicht). Dieses Kriterium ist in Wermelskirchen ohnehin erfüllt, da der Erste Beigeordnete Jürgen Graef sogar die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzt.

 

Die Wahl der Beigeordneten erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates der Stadt gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass „Personalangelegenheiten“ grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen; § 6 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 in der Fassung der 3. Änderung vom 10.03.2008). Denn die Wahl der Beigeordneten ist keine „Personalangelegenheit“ im geschäftsordnungsmäßigen Sinne, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Person des Bewerbers bzw. der Bewerber durchzuführen, sollte die Öffentlichkeit nur für diese Aussprache ausgeschlossen werden.

 

Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Danach wird die Wahl grundsätzlich durch offene Abstimmung vollzogen, es sei denn, dass ausdrücklich geheime Abstimmung beantragt wird. Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bleibt der erste Wahlgang erfolglos, so findet zwischen den Bewerbern, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt.