Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, die Ergebnisse des
vorliegenden Einzelhandelskonzepts im Rahmen künftiger Bauleitplanverfahren zu
berücksichtigen. Sachverhalt: Das von der CIMA Beratung + Management GmbH, Köln erstellte
Einzelhandelskonzept für die Stadt Wermelskirchen wurde in den StuV-Sitzungen
am 24.11.2008 und 09.03.2009 vorgestellt und ausführlich beraten. Zur Rechtssicherheit des Einzelhandelskonzepts empfehlen
sowohl die Bezirksregierung als auch einschlägige Gesetzeskommentierungen
nachdrücklich die Durchführung einer formellen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 23.03.2009 daher
das Verfahren zur Aufstellung der 32. Änderung des Flächennutzungsplans „Zentraler
Versorgungsbereich Innenstadt“ eingeleitet (Drucksache-Nr.
RAT/1560/2009). Die Ergebnisse des Einzelhandelskonzepts bilden die Grundlage
für die FNP-Änderung; das Konzept ist als Anlage Teil der zugehörigen
Begründung zur FNP-Änderung. Den ersten Verfahrensschritt im Rahmen der FNP-Änderung
bildet die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die zurzeit
durchgeführt wird. Parallel dazu wurde auch das Verfahren zur
landesplanerischen Abstimmung gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz eingeleitet. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung sollen in der Ratssitzung am 21.09.2009 beraten und
abgewogen werden. In gleicher Sitzung kann voraussichtlich auch der
Offenlagebeschluss erfolgen. Nach derzeitigem Stand des Sitzungskalenders sind
abschließende Beschlüsse über die FNP-Änderung und das Einzelhandelskonzept
somit frühestens im Dezember möglich. Anschließend ist noch die Genehmigung der
FNP-Änderung bei der Bezirksregierung einzuholen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung von
Bauleitplänen insbesondere zu berücksichtigen „die Ergebnisse eines
von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung.“
Da – wie zuvor erläutert – ein Beschluss über das
Einzelhandelskonzept frühestens Ende des Jahres erfolgen kann, besteht die in §
1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB genannte Verpflichtung hinsichtlich des vorliegenden
Konzeptes derzeit nicht. Gerade hinsichtlich der aktuellen Diskussionen über die
künftige Nutzung des Loches-Platzes und anderer potenzieller Areale für
großflächigen Einzelhandel scheint es jedoch angeraten, dass der Rat der Stadt
die besonderer Bedeutung des vorliegenden Einzelhandelskonzepts für die weitere
städtebauliche Entwicklung Wermelskirchens unterstreicht. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass der Rat der Stadt
beschließt, dass die Ergebnisse des vorliegenden Einzelhandelskonzeptes im
Rahmen künftiger Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||