Vorlage - RAT/1648/2009  

 
 
Betreff: Änderungen der Richtlinien Kindertagespflege
Status:öffentlich  
Verfasser:Frau Ludwig-Schieffers
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Clemm, Rainer
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
23.06.2009 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
29.06.2009 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Richtlinien der Kindertagespflege in der vorgelegten Fassung. Die Richtlinien treten zum 01.08.2009 in Kraft.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Die Kindertagespflege hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Insbesondere für Kinder unter drei Jahren ist die Kindertagespflege wegen ihrer Familiennähe und der zeitlichen Flexibilität als Betreuungsform verstärkt in Anspruch genommen worden. Dieser Bedeutung wurde bereits durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) Nachdruck verliehen, das die objektiv rechtliche Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Betreuungsangebot vorzuhalten, durch Bedarfskriterien konkretisiert hat. Die Bedeutung der Kindertagespflege wird weiter zunehmen. Im KiföG (Kinderförderungsgesetz), das zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist und das die Zielsetzung hat, bis 2013 für 35% der unter dreijährigen Kinder ein Betreuungsangebot sicherzustellen, ist vorgesehen, dass etwa ein Drittel der zusätzlichen Betreuungsplätze durch Tagespflegeplätze bereitgestellt werden soll. Dazu bedarf es eines weiteren massiven Ausbaus der Tagespflege.

 

Ab dem 01.01.2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der Einnahmen (privat oder öffentlich). Praktisch relevant wird dies mit der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2009, die bis zum 31.05.2010 abgegeben werden muss.

Bisher waren nur Tagespflegepersonen steuerpflichtig, die das Geld für die Kinderbetreuung direkt von der Familie erhielten. Tagesmütter und Tagesväter, die über das Jugendamt finanziert wurden, brauchten keine Steuern auf das Betreuungsgeld zu zahlen.

Das ändert sich ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Dann gilt auch die Geldleistung, die Tagespflegepersonen vom Jugendamt beziehen, als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommenssteuergesetz). Grundsätzlich wird sich dadurch das Einkommen der Tagespflegepersonen verringern.

 

Damit sich das Einkommen der Tagespflegepersonen nicht netto verschlechtert, müssen die städt. Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege angepasst werden. Andernfalls würde Gefahr bestehen, dass Tagespflegepersonen ihre Tätigkeit aufgeben und neue Tagespflegepersonen kaum noch zu gewinnen wären. Dies hätte zur Folge, dass das benötigte Angebot an Plätzen in Kindertagespflege nicht aufrechterhalten werden kann. Insbesondere im Bereich der Betreuung von Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr geht die Verwaltung jedoch davon aus, dass Eltern Kindertagespflege als ein adäquates Betreuungsmodell für ihre Kinder wünschen und in Anspruch nehmen wollen.

 

1.              Einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Tagespflegeentgeltes ab 01.01.2009

 

·         Gesetzlich wird eine hälftige Erstattung der durch die öffentlich finanzierte Tagespflege ausgelösten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegepersonen festgeschrieben.

·         Diese Erstattung wird im Einkommensteuerrecht (EStG) steuerfrei gestellt.

·         Es wird gesetzlich geregelt, dass während der Ausbauphase bis Juli 2013 (Plätze für Kinder unter 3 Jahre) selbständig tätige Tagespflegepersonen bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern keine hauptberuflich selbständige Erwerbsarbeit ausüben. Als Folge hiervon berechnen sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anhand einer Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 828 Euro (statt 1.863 € bei hauptberuflich Selbständigen).

·         Die Möglichkeit zur beitragsfreien Familienversicherung beim Ehepartner bleibt bis zu einem Gesamteinkommen von derzeit 355 € / Monat bestehen.

·         Die Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung muss die Tagespflegeperson zum einen Teil aus dem Tagespflegeentgelt aufbringen. Der andere Teil wird aus dem Erstattungsbetrag, den der örtliche öffentliche Jugendhilfeträger (Jugendamt) dafür zusätzlich gewährt, gezahlt.

·         Der Bund behandelt das Tagespflegeentgelt des öffentlichen Jugendhilfeträgers als steuerfreie Beihilfen. Die Betriebsausgabenpauschale (um die die steuerpflichtigen Einnahmen pauschal reduziert werden können) beträgt zukünftig maximal 300 € pro Kind bei einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Werktagen (40 Wochenstunden); bei einer geringeren wöchentlichen Betreuungszeit vermindert sich die Betriebsausgabenpauschale entsprechend.

 

2.              Auswirkungen auf das Tagespflegeentgelt

 

Auf Grund der unterschiedlichen Familieneinkommen ist keine genaue Berechnung der steuerrechtlichen Auswirkungen zu ermitteln. Da viele der in Wermelskirchen tätigen Tagesmütter verheiratet sind, wird das Tagespflegeeinkommen dem Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Dies wiederum wirkt sich auf die Höhe des jeweiligen Einkommensteuersatzes und auf die tatsächlich zu leistende Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus. Damit reduziert sich das Netto-Entgelt/Einkommen der Tagespflegeperson je nach Anzahl der betreuten Kinder und der geleisteten Stunden. Die Höhe dieser Einkommensminderung kann auf Grund der individuell unterschiedlichen Familieneinkommen nicht pauschal berechnet werden.

Derzeit erhält die Tagesmutter einen durchschnittlichen Stundenlohn in Höhe von  3,00 € pro Kind, zzgl. der hälftigen Erstattung einer angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Berücksichtigung der einkommenssteuerrechtlichen Änderungen dürfte die Bereitschaft, weiterhin als Tagesmutter tätig zu sein, erheblich sinken. Die Folge wäre ein Abbau von Kindertagespflegeplätzen, der nicht mehr aufzufangen wäre.

 

3.  Anpassung der Finanzierung

 

Um den gesetzlich geforderten Ausbau der Kindertagespflege qualitativ und quantitativ auch in Zukunft sicherzustellen, ist eine Anpassung der Entgelte für die Tagespflegepersonen dringend erforderlich.

§ 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) stellt an die Arbeit in Kindertageseinrichtungen und an die Arbeit in der Kindertagespflege dieselben Anforderungen: "Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

 

1.              die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,

2.              die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,

3.              den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

 

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen."

 

Diesem erhöhten Stellenwert wird auch mit den in den letzten Jahren gestiegenen Ausbildungsanforderungen (160 Stunden Grund- und Aufbauqualifizierung) Rechnung getragen. Die Kosten für diese Ausbildung müssen zum Teil von den Tagespflegepersonen selber aufgebracht werden.

Diesen höheren Qualitätsanforderungen, die eine zeitliche und finanzielle Investition durch die Tagespflegepersonen erfordern, sollte auch ein angemessenes Entgelt gegenüberstehen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die notwendige Erhöhung der Entgelte für die Tagespflegepersonen an die Kindpauschalen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) der Gruppenformen I und II anzulehnen.

Die Anlehnung auf die Gruppenformen I (max. 20 Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt) und II (max. 10 Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren) liegt darin begründet, dass nur in diesen Gruppenformen Kinder unter 3 Jahren betreut werden. Die besonderen qualitativen Anforderungen der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren werden in der Gruppengröße und  im Personalschlüssel deutlich. In beiden Gruppenformen sind ausschließlich Fachkräfte gefordert und es ist eine deutliche Reduzierung der Gruppenstärke gegenüber der Gruppenform III vorgenommen worden. Von daher sind die Gruppenformen I und II den Anforderungen der Tagespflege am ehesten gleichzustellen, wo überwiegend Kinder unter 2 Jahren betreut werden. In fachlicher Hinsicht macht diese Anlehnung deutlich, dass die Kindertagespflege zur Tagesbetreuung für Kinder gehört, so wie es im Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) und nun auch im Landesrecht (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) verankert ist. Zudem ist im Gesetz eine Anpassung an den jährlichen Preisindex geregelt, der dann auch für die Kindertagespflegeentgelte gelten würde.

 

Für die Ableitung von Kindertagespflegeentgelten aus dem KiBiz wurde im ersten Schritt aus den Kindpauschalen (Jahreswert) der zwei Gruppenformen für jedes Betreuungsbudget der Mittelwert gebildet. Während in den Kindertageseinrichtungen auf Grund der Anzahl der zu betreuenden Kinder nach dem Alter differenziert wird, kann in der Tagespflege eine einheitliche (altersunabhängige) Pauschale genutzt werden. Damit trägt man im besonderen Maße dem familienähnlichen Charakter der Tagespflege, gegenüber der Betreuung in einer Einrichtung, Rechnung.

 

 

25 Wochenstd.

35 Wochenstd.

45 Wochenstd.

Gruppenform I

(20 Kinder  von 2 – 6 J)

4.353,03 €

5.832,90 €

7.480,30 €

Gruppenform II

(10 Kinder von 1-3 J)

8.974,33 €

12.041,35 €

15.443,43 €

jährlicher Mittelwert:

6.663,68 €

8.937,12 €

11.461,86 €

monatlicher Mittelwert:

555,31 €

744,76 €

955,15 €

 

 

 

Nach KiBiz sind in dieser Pauschale (100%) auch die Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die anteiligen Kosten zur Unfallversicherung enthalten. Der § 23 SGB VIII schreibt vor, dass die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung zur Hälfte erstattet werden. Hinzu kommt die Erstattung der Beiträge zur Unfallversicherung.

 

Da der Gesetzgeber (§ 23 Abs.2 Nr.3+4 SGB VIII) den Nachweis fordert, können diese Beiträge nicht als Pauschale gewährt werden. Dem zur Folge sollen die Kindpauschalen um 20% (Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen) reduziert werden.

 

Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des "Bruttostundenentgelt" werden folgende Beträge zu Grunde gelegt:

für eine 25 Wstd. Betreuung  555,31 € - 20% = 444,25 : 4 Wochen = 111,06 : 25 Std. = 4,44 €

für eine 35 Wstd. Betreuung  744,76 € - 20% = 595,81 : 4 Wochen = 148,95 : 35 Std. = 4,25 €                                                     für eine 45 Wstd. Betreuung  955,15 € - 20% = 764,12 : 4 Wochen = 191,03 : 45 Std. = 4,24 €                                     

 

Daraus ergibt sich ein durchschnittliches " Bruttostundenentgelt" zwischen 4.44 € und 4,24 €.

 

Die Verwaltung schlägt vor, künftig ein " Bruttostundenentgelt" von 4,30 € zu gewähren.

 

Dieses Bruttostundenentgelt beinhaltet zu 25 % die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand und zu 75 % eine Vergütung für die Erziehung und Betreuung des Kindes.

 

In der 25 % Sachaufwandsersattung sind nicht die Kosten für die Beschäftigungsmaterialien, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Telekommunikationskosten, Fahrtkosten und Aufwendungen für Außer-Haus-Programme z.B.

( Besuch im Zoo), Hygieneartikel, etc. enthalten. Diese Betriebsausgaben können gem. §4 Abs. 3 ESTG von der Tagesmutter geltend gemacht werden.

 

Die Tagespflegeperson kann neben dem pauschalen Entgelt auch die hälftige Erstattung der Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Unfallversicherung geltend machen.

Neben dem pauschalierten " Bruttostundenentgelt " werden dann erstattet:

 

·         die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unfallversicherung (jährlich maximal der Betrag, der für die gesetzliche Unfallversicherung erforderlich wäre; z.zt. 79,38 € p. a.). Dieser Betrag wird bei Nachweis als jährliche Einmalzahlung gewährt werden.

·         die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (50 % von ca. 146 €) in den Fällen, in denen der steuerpflichtige Gewinn den Betrag von monatlich 355 € übersteigt.

 

·         die  hälftige Erstattung der nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Alterssicherung der Tagespflegeperson

 

(Der derzeitige Arbeitnehmeranteil an den Sozialleistungen beträgt 19,5 % vom Brutto)

 

 

 

 

 

 

Basis

"Bruttostun-denentgelt"

 

"Bruttostun-denentgelt"

"Bruttostun-denentgelt"

Jährliche Einmalzahlung bei Nachweis der gesetzl. Unfallversicherung

 

 

incl. Alters-

sicherung oder

Kranken/Pflegevers

0,40 €

 

incl. Alterssicher-

ung, und Kranken-/ Pflegeversicherung

0,80 €

nach Beendigung der Aufbauquali-fizierung

4,30 €

 

4,70 €

5,10 €

z. zt. 79,38 €

 

 

4.              Änderung der städtischen Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege

 

4.1              Änderung der Ziffer 9

 

Auf der Grundlage der unter 3. vorgeschlagenen neuen Entgelte für die Kindertagespflegepersonen sollen die Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege unter " 9. Kindertagespflegeentgelt" wie folgt gefasst werden:

 

(1) Das Kindertagespflegeentgelt umfasst:

1.      einen Betrag, der der Tagespflegeperson zur Deckung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand gewährt wird, und

2.      einen Betrag zur Anerkennung der Erziehungs- und Betreuungsleistung,

3.      die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

4.      die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ggf. gesetzlich geforderten freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

 

(2) Das monatliche Kindertagespflegeentgelt gemäß Abs. 1 Nummern 1 und 2 wird in Form einer Stundenpauschale gewährt, die sich an die Kindpauschalen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) anlehnt. Das Entgelt ist abgeleitet aus einem Zwölftel des Mittelwerts der Kindpauschalen der Gruppenformen I bis II für 25, 35 und 45 Wochenstunden abzüglich eines Abschlags von 20 %. 

      Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden

(3) Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Voraussetzung für die Vermittlung eines Tagespflegekindes. Die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unfallversicherung (jährlich maximal der Betrag, der für die gesetzliche Unfallversicherung erforderlich wäre) werden erstattet.

(4) Des Weiteren wird der halbe Betrag von nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene personenbezogene Alterssicherung (maximal der Prozentsatz des Arbeitnehmeranteils an der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf das Kindertagespflegeentgelt) gewährt. Anerkannt werden Verträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen.

(5) Die Stundenentgelte gemäß Absatz 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 2 ergeben sich aus der oben angeführten Tabelle. Die Tabellenwerte werden jeweils an die Änderung der Kindpauschalen des Kinderbildungsgesetzes angepasst.

(6) Die bis zum 31.07.2009 (Neuregelung der Richtlinie ab 01.08.2009) einschließlich eingereichten Verträge/Unterlagen zur Alterssicherung sowie zur Krankenversicherung werden mit einer Einmalzahlung hälftig erstattet.

 

      Als Anlage wird die vorgenannte Tabelle angefügt.

 

 

4.2         Änderung der Ziffer 10

 

Seit Einführung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wird zwischen der Tagesbetreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege nicht mehr unterschieden. Daraus ergibt sich, dass in beiden Betreuungsformen die gleiche Altersgruppe gefördert werden soll. Von daher  sollen die Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege unter

" 10. Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege" unter Abs. 1 wie folgt geändert werden:

 

(1)           Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Wermelskirchen haben. Die Kindertagespflege kommt vorrangig für Kinder unter 3 Jahren in Betracht und endet in der Regel, analog der Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung, mit dem Schuleintritt.

 

5.             Finanzielle Auswirkungen

 

Auf der Grundlage des Prüfungsberichtes der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) über die überörtliche Prüfung der Stadt Wermelskirchen aus dem Jahr 2008, ist davon auszugehen, dass der Zuschussbedarf für die Stadt Wermelskirchen pro Tagespflegeplatz bei rd. 2.550 € pro Platz und Jahr liegt. Mittlerweile wurden alle Tagespflegepersonen allerdings gesetzlich verpflichtet, die eingenommenen Tagespflegegelder zu versteuern. Um auch zukünftig einen Ausgleich dieser Mehrbelastungen sowie eine angemessene Stundenvergütung gewährleisten zu können, ist es erforderlich, die Stundenvergütung von 3,00 € pro Stunde auf 5,10 € pro Stunde (+ 70 %) im Rahmen der Tagespflege zu erhöhen.

 

Bei der weiteren Kostenermittlung ist daher der von der GPA ermittelte Jahreszuschussbedarf pro Platz in Höhe von 2.550 € analog der Steigerung der Stundenvergütung im Rahmen der Tagespflege um 70 % auf 4.330 € erhöht worden. Der von der GPA fiktiv ermittelte Zuschussbedarf je Platz in Tageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren liegt selbst nach der vorgenannten Erhöhung mit rd. 6.210 € immer noch wesentlich über dem Jahreszuschussbedarf für Tagespflegestellen mit rd. 4.330 €.

 

Zurzeit gibt es ein Gesamtstundenaufkommen aller Kindertagespflegeverhältnisse von 3.572 Stunden pro Monat. Das bedeutet einen finanziellen Aufwand von 10.716 € pro Monat plus für Unfallversicherung und Altersvorsorge.

Aufwand  01.01.2009 bis 31.07.2009 = 75.012 €

 

Bei dem vorgeschlagenen Stundenlohn von 5,10 € pro Stunde ergibt sich bei gleich bleibender Fallzahl ein Aufwand von 18.217,20 € pro Monat.   Das bedeutet einen Aufwand für die Monate 01.08.2009 bis 31.12.2009 von 91.085 €.

 

Der Haushaltsansatz für 2009 beträgt 151.000 €.

 

Es ist mit Mehrausgaben in Höhe von 15.097 € zu rechnen. Die Mehrausgaben sind innerhalb des  Produktes 006 001 002 durch die Mehreinnahmen der Landeszuweisung gedeckt.

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in Wermelskirchen

 

 

 

1.       Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege

 

(1)   Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24 SGB VIII (zuletzt geändert durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung – Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK) sowie die §§ 43 und 90 SGB VIII und des Ersten Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1.AG-KJHG), die §§ 4, 17, 22 und 23 KiBiz regeln umfassend die Belange der Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die städt. Richtlinien.

 

(2)   Die Kindertagespflege soll

 

-          Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und

      gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,

-          die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,

-          den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

 

2.      Leistungen der Stadt Wermelskirchen

 

(1)   Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten über die Kindertagespflege sowie die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson, bei Bedarf weitere Begleitung der Kindertagespflege. Die Verwaltung des Jugendamtes vermittelt und fördert einzelne Kindertagespflegen in der Regel, soweit davon auszugehen ist, dass die Kindertagespflege mehr als drei Monate erforderlich ist.

 

(2)   Die Stadt Wermelskirchen gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen und erhebt Kostenbeiträge bei den Erziehungsberechtigten.

 

 

 

 

3.      Eignungsvoraussetzungen für Kindertagespflege

 

(1)   Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson durch die Verwaltung des Jugendamtes ist deren Eignung. Die Geeignetheit liegt vor, wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3) erfüllt sind und wenn die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Absatz4) gegeben sind. Die Geeignetheit stellt das Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest.

 

(2) Persönliche Voraussetzungen:

              Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung,         Zuwendung und Achtung entgegen.

-              Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kindern mit.

-               Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kinderbetreuung.

-               Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten.

-               Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen.

-               Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt.

-               Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung.

 

(3)   Formale Voraussetzungen:

-          Die Kindertagespflegeperson hat eine pädagogische Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften oder an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Tagesmutter erfolgreich teilgenommen.

-          Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche zu.

-          Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und den im Haushalt lebenden Personen vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen- und Suchterkrankungen sind.

-          Sie legt für sich und alle übrigen volljährigen Haushaltsmitglieder ein polizeiliches Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor.

 

(4)   Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle

-          Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe.

-          Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist altersentsprechend und kindgerecht.

-          Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen.

-          Sicherheitsaspekte werden beachtet.

-          Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet.

      -     Es besteht ein Rauchverbot in den Räumen der Kindertagespflegestelle.

 

 

 

 

 

4.      Erlaubnis zur Kindertagespflege

 

Eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII wird erteilt, wenn die Tagesmutter-/Vater eine Ausbildung als sozialpädagogische Fachkraft oder eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Lehrplanes nachweisen kann und die Vorraussetzungen nach Nr. 3 dieser Richtlinie erfüllt.

Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme der VHS Bergisch Land werden zu 50 % vom Amt für Jugend, Bildung und Sport erstattet, wenn die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde und die Tagesmutter  Kinder aus Wermelskirchen betreut.

 

5.      Betreuungszeiten für Tagespflegekinder

 

(1)              Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen.

(2) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Dabei sind die unter Punkt 11 genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege zu beachten.

 

6.      Eingewöhnungszeit

 

Vor Beginn der bewilligten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege erfolgt ist.

 

7.      Mitteilungspflichten

 

(1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Mitwirkungspflicht gem. § 60 SGB I wird vorausgesetzt.

 

Dies gilt vor allem in Bezug auf:

-          Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit,

-          Beendigung und Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme

-          Mehr als vier Wochen Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,

-          Erkrankung des Erziehungsberechtigten von mehr als vier Wochen,

-          Ausfall der Tagesmutter,

-          Wohnungswechsel,

-          Wechsel der Tagesmutter nur möglich in Abstimmung mit dem Jugendamt,

-          Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten.

-              Abgabe der Stundenzettel

(2)   Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Kindertagespflegeentgelt zurückgefordert werden.

 

 

 

8.      Betreuungsfreie Zeit

 

(1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der Tagesmutter wird das Tagespflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt. Sofern jedoch während der Fehlzeiten der Tagesmutter Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem bereits gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der entstandenen Vertretungskosten zurückzuzahlen.

(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen.

 

 

9.      Kindertagespflegeentgelt

 

(1) Das Kindertagespflegeentgelt umfasst:

1.      einen Betrag, der der Tagespflegeperson zur Deckung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand gewährt wird, und

2.      einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung,

3.      die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

4.      die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ggf. gesetzlich geforderten freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

 

(2) Das monatliche Kindertagespflegeentgelt gemäß Abs. 1 Nummern 1 und 2 wird in Form einer Stundenpauschale gewährt, die sich an die Kindpauschalen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) anlehnt. Das Entgelt ist abgeleitet aus einem Zwölftel des Mittelwerts der Kindpauschalen der Gruppenformen I bis II für 25, 35 und 45 Wochenstunden abzüglich eines Abschlags von 20 %.  Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden

(3) Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Voraussetzung für die Vermittlung eines Tagespflegekindes. Die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unfallversicherung (jährlich maximal der Betrag, der für die gesetzliche Unfallversicherung erforderlich wäre), werden erstattet.

(4) Des Weiteren wird der halbe Betrag von nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene personenbezogene Alterssicherung (maximal der Prozentsatz des Arbeitnehmeranteils an der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf das Kindertagespflegeentgelt) gewährt. Anerkannt werden Verträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen.

(5) Die Stundenentgelte gemäß Absatz 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 2 ergeben sich aus der oben angeführten Tabelle. Die Tabellenwerte werden jeweils an die Änderung der Kindpauschalen des Kinderbildungsgesetzes angepasst.

(6) Die derzeitige Gleichstellung von Tagespflegepersonen (Tagespflege erfolgt im Haushalt der Tagespflegeperson) und Kinderfrauen (Betreuung der Kinder erfolgt im Haushalt der Eltern) als Folge zweier Einzelfallentscheidungen, wird unter Wahrung des Bestandsschutzes nicht mehr weitergeführt.

(7) Die bis zum 31.07.2009 (Neuregelung der Richtlinie ab 01.08.2009) einschließlich eingereichten Verträge/Unterlagen zur Alterssicherung sowie zur Krankenversicherung werden mit einer Einmalzahlung hälftig erstattet.

 

 

 

 

 

 

 

Basis

"Bruttostun-denentgelt"

 

"Bruttostun-denentgelt"

"Bruttostun-denentgelt"

Jährliche Einmalzahlung bei Nachweis der gesetzl. Unfallversicherung

 

 

 

incl. Alters-

sicherung

0,40 €

 

incl. Alterssicher-

ung, Kranken- und Pflegeversicherung

0,80 €

nach Beendigung der Aufbauquali-fizierung

4,30 €

 

4,70 €

5,10 €

z. Z. 79,38 €

 

 

 

 

10.  Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege

 

(1)  Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Wermelskirchen haben. Die Kindertagespflege kommt vorrangig für Kinder unter 3 Jahren in Betracht und endet in der Regel, analog der Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung, mit dem Schuleintritt.

 

 

(2) Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt, wenn die Erziehungs-berechtigten oder der allein erziehende Elternteil

 

- eine Erwerbstätigkeit im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld oder

  Arbeitslosengeld II aufnehmen/aufnimmt oder,

- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden/befindet oder

- an Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit im Sinne SGB II teilnehmen/teilnimmt

- ein steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

 

(3) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist ein Antrag  zu stellen und die entsprechenden Nachweise sind einzureichen. Während der laufenden Kindertagespflege sind die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichtet, rechtzeitig alle Änderungen in der Kindertagespflege mitzuteilen. Falls Sie dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Tagespflegegeld zurückgefordert werden.

 

(4) Kindertagespflege kann auch gewährt werden, wenn in anderer Weise eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Regelungen der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt.

 

 

11. Antrags- und Bewilligungsverfahren

 

(1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden.

 

Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für ein halbes Jahr. In dem Bescheid ist die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt.

 

(2) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

 

(3) Das Kindertagespflegeverhältnis sollte vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf zum Monatsende von den Erziehungsberechtigten/ der Kindertagespflegeperson schriftlich gegenüber dem Vertragspartner/ der Vertragspartnerin gekündigt werden. Das Jugendamt ist davon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

  (4)Zwischen den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson ist ein Pflegevertrag zu schließen. Die Vereinbarungen sind unabhängig von diesen Richtlinien und sollen nicht die Höhe des Pflegegeldes beinhalten, da dies nicht von den Vertragsparteien bestimmt wird. Eine Kopie dieses Vertrages ist dem Familienservice und dem Amt für Jugend, Bildung und Sport auszuhändigen.

 

(5) Ein Antrag auf Kindertagespflege ist abzulehnen, wenn der Kostenbeitrag der Eltern höher ausfällt als das Tagespflegegeld, da Kostenbeiträge lediglich kostendeckend sein dürfen ( § 94 Abs. 1 SGB VIII ).

 

 

12.  Elternbeitrag für die Kindertagespflege

 

(3)   (1) Die Erziehungsberechtigten werden zu den Kosten der Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege herangezogen. Der Elternbeitrag wird analog der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern erhoben.

 

 

 

13. Inkrafttreten

 

Die Richtlinien treten zum  01.08.2009  in Kraft.

 

Die Leistungen (Gewinnung, Beratung, Überprüfung, Qualifizierung, Information der Kindertagespflegeperson und Beratung der Erziehungsberechtigten zur Kindertagespflege), die lt. Gesetz Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers sind, wurden an einen anderen Träger gegen entsprechendes Leistungsentgelt übertragen.

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

x

Ja

 

Nein

 

 

 

Datum, Unterschrift