Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die 2.
Nachtragssatzung vom * zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren für
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wermelskirchen vom 18.12.2001 in der
vorgelegten Fassung. Ein Exemplar der 2. Nachtragssatzung ist dem Original der
Niederschrift des Rates der Stadt Wermelskirchen als Anlage beizufügen. Sachverhalt: In der
Stadt Wermelskirchen sind der Kostenersatz und die Gebühren für die Leistungen
der Feuerwehr durch Satzung vom 18.01.2001 in der Fassung vom 01.04.2008
geregelt. Aus
Klarstellungsgründen wird die Satzung in § 1 „Leistung der
Feuerwehr“ um einen Absatz 4
erweitert. § 1 Abs. 4
erhält folgende Fassung: Für den
Fall, dass die Feuerwehr nicht in der Lage ist, die in den Absätzen 2 und 3
beschriebenen Leistungen selbst zu erfüllen, ist sie berechtigt, Dritte damit
zu beauftragen, soweit gewährleistet ist, dass diese die Aufgaben nach dem
Stand der Technik und den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Anlage: 2.
Nachtragssatzung vom * zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren
für Leistungen der Feuerwehr der Stadt
Wermelskirchen vom 18.12.2001 in der Fassung vom 01.04.2008.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||