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Beschlussvorschlag: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis. Sachverhalt: Im
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 11.05.09 wurde im Zusammenhang
mit der Diskussion über den Neubau eines ALDI-Marktes an der Thomas-Mann-Straße
auch das Thema Neuerrichtung einer Skaterhalle auf dem ehemaligen Bauhofgelände
„Eickerberg“ angesprochen. Dieses
neue Gebäude soll als Ersatzbau für die bestehende Skaterhalle am ehemaligen
Bahnhof dienen und noch zusätzliche Räume für weitere Institutionen aufnehmen. Dem
Ausschuss wurde in diesem Zusammenhang ein Übersichtsplan der geplanten Anlage
vorgestellt. Im Rahmen der Diskussion ergab sich die Frage, inwieweit der
geplante Standort planungsrechtlich zulässig ist und inwieweit die neue
Einrichtung den Entwicklungszielen der angrenzenden vorhandenen Nutzungen, wie
der Feuerwehr oder dem Jugendzentrum „am Bahndamm“, entspricht. Nach
Prüfung der vorliegenden Unterlagen und nach einer verwaltungsinternen
Abstimmung der betroffenen Fachämter im Rathaus ist zu der beabsichtigten
Planung folgendes festzustellen: Für
den Bereich des ehemaligen Bauhofgeländes „Eickerberg“ besteht für
den südwestlichen Teil ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr. 35 A / Feuerwache
Eickerberg) und für den nordöstlichen Teil ein Planbereich (B-Plan Nr. 35 B), zu
dem ein Aufstellungsbeschluss (04.07.2005) mit der städtebaulichen Zielrichtung,
hier ein Rettungszentrum zu schaffen, gefasst wurde. Die
jeweiligen Planbereiche sind aus der in der Anlage beigefügten Übersichtskarte
zu erkennen. Die
nun im ersten Planentwurf dargestellte neue Skaterhalle liegt voll umfänglich
im Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 35 A und eine
Genehmigung ist planungsrechtlich nach § 30 BauGB zu prüfen. Der
geplante Standort liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und
entspricht somit nicht den Darstellungen des B-Planes. In diesem Teil des
Planes sind lediglich Stellplätze oder Garagen zulässig. Darüber hinaus liegen
Teile des geplanten Gebäudes innerhalb der 20 m Anbauverbotszone zur B 51. Um
hier entsprechendes Planrecht zu schaffen, müsste der Plan an dieser Stelle
geändert oder aufgehoben werden. Eine Befreiung von den Festsetzungen des
B-Planes wäre grundsätzlich eine weitere Option, erscheint aber bei der
Größenordnung der Abweichung nicht das rechtlich geeignete Mittel zu sein. Letztlich
bedarf es der Zustimmung von Straßen NRW zur Überschreitung der
Anbauverbotsgrenze. Unabhängig
von der planungsrechtlichen Bewertung des Vorhabens bestehen nach Abfrage der
betroffenen Fachämter bei der Stadt Wermelskirchen teilweise auch recht
unterschiedliche Ansprüche an dieser Fläche und an die weitere Entwicklung des
Gesamtareals. Gravierend
ist dabei die Option auf eine künftige Entwicklung der Feuerwache in nordöstliche
Richtung, wie es von Amt 32/Fw angemeldet wird. Als
optimal wird dabei die Verschiebung des Hallenstandorts nach Osten gesehen
und/oder die direkte Angliederung der
Halle an das AJZ. Dies
sieht auch das Amt für Gebäudewirtschaft so, um eine gemeinsame Ver- und
Entsorgung der Nutzungsbereiche (AJZ / Skater / Tafel) zu optimieren. Das
Jugendamt sieht die Zusammenführung der beiden Jugendeinrichtungen ebenso
positiv und stellt fest, dass auch entsprechende Freiflächen für die jeweiligen
Einrichtungen freizuhalten sind. Als
kritisch wird von verschiedenen Ämtern der Verlust der vorhandenen Halle
gesehen, die der Unterbringung verschiedener Geräte/Fahrzeuge aus
unterschiedlichen Fachbereichen dient. Dafür
ist in diesem Nutzungskonzept noch kein Ersatz dargestellt und müsste bei einer
weiteren Entwicklung beachtet werden. Gleichermaßen
werden die jetzigen Freiflächen noch als Materiallager für den Innenstadtumbau
genutzt, der noch einen gewissen Zeitraum in Anspruch nimmt (Amt 66). Ansonsten
sind im Detail noch einige Anregungen und Hinweise aus den Fachbereichen
vorgetragen worden, die aber erst bei einer weiteren Beplanung des Geländes zum
Tragen kommen. Bei
Verschiebung der geplanten Hochbauten aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan
wäre eine planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB (unbeplanter
Innenbereich) möglich, wenn der Rat der Stadt seine Entwicklungsziele für das
Areal neu ausrichtet und seine alten Beschlüsse entsprechend modifiziert. Zu
dem Prüfverfahren nach § 34 BauGB zur Genehmigung des neu geplanten
ALDI-Marktes kann in diesem Zusammenhang noch nichts berichtet werden, da bei
Erstellung dieser Sitzungsvorlage die Einzelprüfungen zur Erteilung eines
Vorbescheides noch nicht abgeschlossen waren. Anlage/n: Übersichtsplan
zur geplanten Skaterhalle mit Lage im rechtskräftigen B-Plan Nr. 35 A
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