Beschlussvorschlag: Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw.
Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten
Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbands beschließt
der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf den Befreiungsantrag zur
Wasserschutzverordnung und den Quellbereich in die Ergänzungssatzung
„Tente / Weidenweg“ aufgenommen werden. Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 7 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde
beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten Anregungen entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 7 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren
Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte Hinweis auf
den Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung in die Ergänzungssatzung
„Tente / Weidenweg“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag zu b) 1.6 / Seite 8 Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 beschließt
der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung /
Abwägung zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag zu c) / Seite 9 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes. Beschlussvorschlag zu d) / Seite 9 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung. Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Tente /
Weidenweg“ / Seite
9 Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung
„Tente / Weidenweg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (BauGB). Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren Mit Schreiben vom 27.08.07 beantragte die Eigentümerin die
Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine offene
Weidefläche für Pferde, im Anschluss an die bestehende Bebauung am
nordwestlichen Rand des Weidenweges. Die Erschließung ist durch den Weidenweg
gesichert. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 09.06.08 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Tente
/ Weidenweg“ beschlossen (Anlage I). Hierbei war ein Grundstücksteil des nördlichen Nachbarn mit
einbezogen worden, da auf Grund der örtlichen Gegebenheiten der Eindruck
bestand, dass diese Fläche zur Zuwegung des Stalles dazugehört. Im Verlauf der
weiteren Bearbeitung wurde die tatsächliche Grundstücksgrenze als Abgrenzung
der Ergänzungssatzung maßgeblich und entsprechend der Anlage II leicht
reduziert. Die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ liegt
im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des
Rheinisch-Bergischen Kreises und im Landschaftsschutzgebiet „Remscheider
Bergland und Dhünnhochfläche“. Das Grundstück wird heute überwiegend als Pferdeweide
genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der
Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf
Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im
Anschluss an die bestehenden Wohnbauflächen nicht erforderlich. Das Plangebiet liegt in den Wasserschutzzonen II und III der
Sengbachtalsperre. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II
die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme
von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die
Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird
voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum
Tragen kommen. Angesicht dieser Änderung kann eine Befreiung in Aussicht
gestellt werden, da das heutige Verbot zu einer offenbar „nicht
beabsichtigten Härte“ führt. Voraussetzung hierfür ist jedoch die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser
Ergänzungssatzung. Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische
Begleitplan von der Grundstückseigentümerin an einen Fachplaner vergeben
werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft
und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird
im Einvernehmen unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksteilen des
Eigentümers anzulegen sein. Das Stallgebäude und die Zuwegungsflächen werden
beseitigt. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht. Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 09.03.2009 die
öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat,
wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 23.03.09 bis zum
24.04.09 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden
ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum
24.04.09 aufgefordert. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im
Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage
II). Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage III) Die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“
beinhaltet einen Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereich: Allgemeines Wohngebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw.
genehmigen zu lassen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal
zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und
sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig. Eine
Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu
beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“
entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens
und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird
daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Tente / Weidenweg“ umfasst den Bereich, der für maximal ein
Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich
sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken der betroffenen
Eigentümerin liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu
erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb
der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung
wird. Im Rahmen der Bestandserfassung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes „Tente / Weidenweg“ wurde
festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich
unmittelbar angrenzend auf eigenen Grundstücken erfolgen kann. Hierzu sind
bereits einvernehmliche Abstimmungen mit der Eigentümerin erfolgt. Das
Stallgebäude und die Zuwegungsflächen werden beseitigt. Weitere detaillierte
Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das
Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht. Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage a. Behörden, Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind
verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 PLEdoc, Essen (Anlage
II /1.1) 1.2 BEW,
Wipperfürth (Anlage II /1.2) 1.3 LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege, Bonn (Anlage
II /1.3) Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.3
eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.4 Der Wupperverband,
Wuppertal (Anlage
II /1.4) hat
folgende Hinweise: -
In
der geltenden Trinkwasserschutzzonenverordnung ist die Ausweisung von
Wohngebieten in Zone II verboten. Die Zustimmung zur Ergänzungssatzung erfolgt
vorbehaltlich des Neufestsetzungsverfahrens der Wasserschutzzonen
(voraussichtlich 2014). -
In
ca. 90 m Entfernung liegt die Quelle des Ellinghauser Baches. Hier kann auch
nur vorbehaltlich zugestimmt werden, mit Kenntnis der Beschaffenheit und Menge
des zur Versickerung zu bringenden Wassers im Quellgebiet. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: -
Das Plangebiet liegt in den Wasserschutzzonen II und III der
Sengbachtalsperre. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II
die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme
von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die
Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird
voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum
Tragen kommen. Angesicht dieser Änderung kann eine Befreiung in Aussicht
gestellt werden, da das heutige Verbot zu einer offenbar „nicht
beabsichtigten Härte“ führt. Voraussetzung hierfür ist jedoch die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser
Ergänzungssatzung. Nach Rechtskraft der Ergänzungssatzung muss der Eigentümer
einen Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung bei der Oberen Wasserbehörde
stellen. -
Der Satzungstext und in die Begründung zur Ergänzungssatzung
„Tente / Weidenweg“ beinhalten folgende Festlegung: „Das
Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen
entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art
der Versickerungseinrichtung unter den örtlichen Gegebenheiten möglich sein
wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen
Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen“. Der Hinweis
auf die 90 m entfernten Quelle des Ellinghauser Baches wird ebenfalls in die
Ergänzungssatzung aufgenommen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des
Wupperverbands beschließt der Rat der Stadt, dass die Hinweise auf den
Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung und den Quellbereich in die
Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ aufgenommen werden. 1.5 Der Rheinisch-Bergische
Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage
II/ 1.5) hat insgesamt grundsätzlich keine
Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen. 1.51 Die Untere Landschaftsbehörde äußert
keine Bedenken. Es werden folgende Hinweise gegeben: -
Der Eingriffsbewertung sollte unter Berücksichtigung der BauNVO eine
Eingriffsfläche von 0,6 zu Grunde gelegt werden. Entsprechend wären alle
weiteren Berechnungen anzugleichen. -
Hinsichtlich der Farbwahl der Dacheindeckung sollte auf die Möglichkeit
RAL-Nr. 80-24 verzichtet werden. -
Die Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen durch Rückbau vorhandener
Gebäude, Zufahrten und dgl. kann nur vollzogen werden, wenn diese
Teilversiegelungen zuvor rechtlich zulässig waren. -
Die Kompensationsmaßnahmen sind mit einer Frist versehen durchzuführen,
z.B. in der auf die Bauausführung folgende Pflanzperiode. -
Die Kompensationsmaßnahmen sind mit einer Ausführungsplanung zu
versehen. -
Die Bewertung HN 51 kann ohne nähere Erläuterung so nicht nachvollzogen
werden; es wird empfohlen, diese Bewertung noch einmal zu überprüfen. -
Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Anregungen ist eine möglichst
vollständige Eingriffskompensation anzustreben. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: -
Die GRZ von 0,4 wurde im Satzungstext wie folgt definiert: „Die
GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten,
Terrassen und Wegeflächen“. Eine Überschreitungsmöglichkeit wurde somit
nicht eingeräumt, da sich die Neubebauung und das gestaltete Umfeld in die
bestehende Ortslage einfügen sollen. Im Übergang zur bestehenden
Landschaftssituation ist an dieser Stelle eine höhere Versiegelung eindeutig
nicht gewollt. -
Die Farbgebung der Dachdeckung ist beispielhaft an die dunklen Farbtöne
anthrazit, schwarz und dunkelbraun angelehnt. Eine Veränderung der Liste ist
nicht vorgesehen, da diese im Rahmen der gestalterischen Festsetzungen für die
Bebauungspläne des gesamten Stadtgebietes verwendet wird. -
Bei einer Biotopkartierung wird der zum Zeitpunkt der Kartierung
vorgefundene beständige Biotopzustand aufgenommen. Eine rechtliche Prüfung, ob
die Ausbildung eines Biotops (hier landwirtschaftliches Gebäude mit Zufahrt)
bauaufsichtlich zulässig ist, leistet ein landschaftspflegerischer Begleitplan
nicht. Tatsächlich geht es darum, im Rahmen der Schaffung von Baurecht durch
die Ergänzungssatzung den Eigentümer zu verpflichten, untragbare örtliche
Tatbestände zu bereinigen. Wird jetzt dieser bereits langjährig bestehende
Biotoptyp zurückgebaut und durch einen neuen ersetzt, so wurde der neu geplante
Biotoptyp dagegen gerechnet. Mit dem Eigentümer wurde eine einvernehmliche
Lösung gefunden, die in § 4 „Landschaftspflegerischer Begleitplan“
mit der Maßnahmen M 6 bis M 8 festgelegt wurden. Darüber hinaus entsteht im
Rahmen des ökologischen Ausgleichs in Form der Neuanlage einer Obstwiese ein
Kompensationsüberschuss von 3.469 Punkten. -
In dem zur Offenlage vorliegenden Entwurf der Ergänzungssatzung
„Tente / Weidenweg“ wurde bereits festgelegt, dass eine
Ausführungsplanung zu den oben genannten Maßnahmen der Eingriffskompensation im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen ist. Ein
Durchführungszeitraum der Kompensationsmaßnahme ist dann ebenfalls festzulegen. -
Die Bewertung HN 51 erfolgt gemäß dem verwendeten Biotopschlüssel und
beschreibt gemäß LUDWIG (1991) „Dörfliche Bebauung, Gehöfte,
landwirtschaftliche Gebäude intensiv genutzt“. Gemäß des o. g.
Biotopschlüssels kann der Biotoptyp mit vier ökologischen Wertpunkten angesetzt
werden. Beim festgelegten Rückbau des Pferdestalles handelt es sich um dieses intensiv
genutzte landwirtschaftliche Gebäude. Eine Neuberechnung ist nach Abwägung
aller örtlichen Belange und dem hergestellten Einvernehmen mit dem Eigentümer
zum Abriss des Stalles nicht erforderlich. -
Die vollständige Eingriffskompensation wurde nachgewiesen und sogar ein
Kompensationsüberschuss von 3.469 Punkten in Verbindung mit der Neuanlage einer
Obstwiese akzeptiert. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten
Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen
werden. 1.52 Die Untere Umweltschutzbehörde
trägt folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vor: -
Die
Frage der Niederschlagswasserbewirtschaftung ist unklar. Das Grundstück liegt
zum Teil in der Wasserschutzzone II. Formal ist das Einleiten jeglichen Stoffes
in Gewässer verboten. Sofern eine Befreiung erteilt werden soll, ist ggf. eine
Befreiung von der Schutzgebietsverordnung gemäß Schutzgebietsverordnung
einzureichen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: -
Das Plangebiet liegt in den Wasserschutzzonen II und III der
Sengbachtalsperre. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II
die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme
von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die
Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird
voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum
Tragen kommen. Angesicht dieser Änderung kann eine Befreiung in Aussicht
gestellt werden, da das heutige Verbot zu einer offenbar „nicht
beabsichtigten Härte“ führt. Voraussetzung hierfür ist jedoch die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser Ergänzungssatzung.
Nach Rechtskraft der Ergänzungssatzung muss der Eigentümer einen
Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung bei der Oberen Wasserbehörde
stellen. -
Der Satzungstext und in die Begründung zur Ergänzungssatzung
„Tente / Weidenweg“ beinhalten folgende Festlegung: „Das
Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen
entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art
der Versickerungseinrichtung unter den örtlichen Gegebenheiten möglich sein
wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen
Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen“. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte
Hinweis auf den Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung in die
Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ aufgenommen wird. 1.53 Kreisstraßenbau-
und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken. Der Rat der Stadt nimmt dies zur
Kenntnis. b. Öffentlichkeit Seitens der Öffentlichkeit wurden Anregungen vorgetragen. 1.6 Anschreiben
des Einwenders 1 (Anlage II/ 1.6) -
Es
wurde von ihnen bei der Einsichtnahme in den FNP festgestellt, dass die
Landschafts- und Wasserschutzgrenze zu Gunsten des Plangebietes in Nordrichtung
verschoben wurde. -
Das
Plangebiet liegt aus ihrer Sicht zu 100% in der Wasserschutzzone II. -
Sie
beantragen daher die Richtigstellung der Planzeichnung, der Begründung und des
landschaftspflegerischen Begleitplanes. -
Es
wird vorgeschlagen, rote freundliche Farbtöne bei der Dacheindeckung
zuzulassen. -
Die
Bohrung für Erdwärme auf ihrem Grundstück wurde mit der Begründung der
Schutzzone II abgelehnt. -
Es
wird darum gebeten, die aus ihrer Sicht vorliegende Falschausweisung, als
Täuschung der Öffentlichkeit, zu berichtigen und eine erneute Offenlage
durchzuführen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Bei den Abgrenzungen zum Landschaftsschutz
und zu den Wasserschutzzonen im Flächennutzungsplan der Stadt Wermelskirchen
handelt es sich um zeichnerische nachrichtliche Darstellungen aus dem Jahr
1992. Die heute digitale Erfassung
sämtlicher Daten veranlasste das Planungsamt, auf die ebenfalls digitale
Wasserschutzzonenverordnung des Wupperverbandes zurückzugreifen, um zur
Erarbeitung dieser Ergänzungssatzung die korrekte Linienführung der
Wasserschutzzonen aufzunehmen und zeichnerische Ungenauigkeiten, die im FNP
vorliegen können, auszuschließen. In dem als Anlage II/ 1.61
beigefügtem Ausdruck sind die kleinen Abweichungen kenntlich gemacht. Dabei
wird deutlich, dass im Bereich der Ergänzungssatzung die Abgrenzungslinie
zwischen der Wasserschutzzonen II und III liegt. Nach Rechtskraft der
Ergänzungssatzung muss der Eigentümer einen Befreiungsantrag zur
Wasserschutzverordnung bei der Oberen Wasserbehörde stellen. Es wird durch diesen Ausdruck auch
deutlich, dass auf dem Grundstück des Einwenders 1 im Bezug auf die
Abgrenzung des Wasserschutzzonenverlaufs keine Abweichungen vorliegen, so dass
Auskünfte im Bezug auf die Schutzzone II im Zusammenhang mit den Bohrungen für
Erdwärme korrekt waren. Die Abgrenzung des
Landschaftsschutzes wird durch die Ergänzungssatzung geringfügig zurückgenommen
und entsprechend um die Ergänzungssatzung herumgeführt. Der
landschaftspflegerische Begleitplan nimmt dieses Thema auf und es erfolgt eine
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. Zur Offenlage wurde diese
Behörde beteiligt. Zum zukünftigen geringfügig veränderten Verlauf des
Landschaftsschutzes hat die Untere Landschaftsbehörde keine Bedenken
vorgetragen, so dass mit Rechtskraft der Ergänzungssatzung der kleine
Änderungsverlauf akzeptiert ist. Hierzu wird kein Befreiungsantrag seitens der
Stadt oder des Eigentümers erforderlich. Zusammenfassend kann festgestellt
werden, dass hier keine Falschausweisung oder Täuschung der Öffentlichkeit
vorliegt. Die Festsetzungen in der Planzeichnung der Ergänzungssatzung
„Tente / Weidenweg“ werden sich nicht verändern, so dass sich eine
geforderte erneute Offenlage erübrigt. Bei den aufgeführten Farben zur
Dacheindeckung werden z.B. rotbraune Farbtöne aufgelistet. Es hat somit der
zukünftige Bauherr eine breite Gestaltungspalette zur Farbgebung seines
Wohnhausdaches. Dies unterliegt jedoch seinen eigenen Gestaltungsvorstellungen. In Anbetracht der dargelegten
Sachverhalte sollten die vorgetragenen Anregungen zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des
Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. c. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt: Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird um
folgende Hinweise ergänzt: · Nach Rechtskraft der
Ergänzungssatzung muss der Eigentümer einen Befreiungsantrag zur
Wasserschutzverordnung bei der Oberen Wasserbehörde stellen. · In ca. 90 m Entfernung liegt die
Quelle des Ellinghauser Baches. Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte
wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Ergänzungssatzung zum
Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen
Auslegung sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des
Satzungstextes. d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung Die Begründung der Ergänzungssatzung „Tente /
Weidenweg“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt: - Wasserschutzgebiet, Quellbereich Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden
nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss
beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung
sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der
Begründung. Zu B Beschluss der Ergänzungssatzung „Tente /
Weidenweg“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die
Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ mit Planzeichnung und
Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage III)
beschließen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die
Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 (BauGB). Weiteres Verfahren Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10
Abs. 3 (BauGB) wird die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“
rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung der
Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ Anlage II Schreiben der Behörden und
Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Offenlage Anlage II/1.61 Ausdruck aus dem
Flächennutzungsplan zum Verlauf der Wasserschutzzonen Anlage III Satzungstext
der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ mit Planzeichnung und
Begründung mit landschaftspflegerischem
Begleitplan
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