Vorlage - RAT/1662/2009  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Tente/Weidenweg"


A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Beschluss der Satzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
22.06.2009 
39. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.06.2009 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Geltungsbereich  
Anlage II Toeb-Anschreiben  
Anlage III Gesamtsatzung komplett  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 5

Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbands beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf den Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung und den Quellbereich in die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ aufgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 7

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 7

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte Hinweis auf den Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung in die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ aufgenommen wird.

 

Beschlussvorschlag zu b) 1.6 / Seite 8

Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 9

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 9

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.

 

 

Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ / Seite 9

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (BauGB).

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 27.08.07 beantragte die Eigentümerin die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine offene Weidefläche für Pferde, im Anschluss an die bestehende Bebauung am nordwestlichen Rand des Weidenweges. Die Erschließung ist durch den Weidenweg gesichert.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 09.06.08 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ beschlossen (Anlage I).

Hierbei war ein Grundstücksteil des nördlichen Nachbarn mit einbezogen worden, da auf Grund der örtlichen Gegebenheiten der Eindruck bestand, dass diese Fläche zur Zuwegung des Stalles dazugehört. Im Verlauf der weiteren Bearbeitung wurde die tatsächliche Grundstücksgrenze als Abgrenzung der Ergänzungssatzung maßgeblich und entsprechend der Anlage II leicht reduziert.

 

Die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises und im Landschaftsschutzgebiet „Remscheider Bergland und Dhünnhochfläche“.

Das Grundstück wird heute überwiegend als Pferdeweide genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden Wohnbauflächen nicht erforderlich.

 

Das Plangebiet liegt in den Wasserschutzzonen II und III der Sengbachtalsperre.

Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum Tragen kommen. Angesicht dieser Änderung kann eine Befreiung in Aussicht gestellt werden, da das heutige Verbot zu einer offenbar „nicht beabsichtigten Härte“ führt. Voraussetzung hierfür ist jedoch die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser Ergänzungssatzung.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von der Grundstückseigentümerin an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksteilen des Eigentümers anzulegen sein. Das Stallgebäude und die Zuwegungsflächen werden beseitigt. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 09.03.2009 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 23.03.09 bis zum 24.04.09 durchgeführt.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum 24.04.09 aufgefordert.

 

Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage II).

 

 

Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage III)

 

Die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ beinhaltet einen Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereich:

 

Allgemeines Wohngebiet

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ umfasst den Bereich, der für maximal ein Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken der betroffenen Eigentümerin liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird.

 

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Tente / Weidenweg“ wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich unmittelbar angrenzend auf eigenen Grundstücken erfolgen kann. Hierzu sind bereits einvernehmliche Abstimmungen mit der Eigentümerin erfolgt. Das Stallgebäude und die Zuwegungsflächen werden beseitigt. Weitere detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1       PLEdoc, Essen                                                                                   (Anlage II /1.1)

 

1.2       BEW, Wipperfürth                                                                              (Anlage II /1.2)

 

1.3       LVR - Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn                                         (Anlage II /1.3)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.4       Der Wupperverband, Wuppertal                                                     (Anlage II /1.4)

            hat folgende Hinweise:

-          In der geltenden Trinkwasserschutzzonenverordnung ist die Ausweisung von Wohngebieten in Zone II verboten. Die Zustimmung zur Ergänzungssatzung erfolgt vorbehaltlich des Neufestsetzungsverfahrens der Wasserschutzzonen (voraussichtlich 2014).

-          In ca. 90 m Entfernung liegt die Quelle des Ellinghauser Baches. Hier kann auch nur vorbehaltlich zugestimmt werden, mit Kenntnis der Beschaffenheit und Menge des zur Versickerung zu bringenden Wassers im Quellgebiet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

-          Das Plangebiet liegt in den Wasserschutzzonen II und III der Sengbachtalsperre. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum Tragen kommen. Angesicht dieser Änderung kann eine Befreiung in Aussicht gestellt werden, da das heutige Verbot zu einer offenbar „nicht beabsichtigten Härte“ führt. Voraussetzung hierfür ist jedoch die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser Ergänzungssatzung. Nach Rechtskraft der Ergänzungssatzung muss der Eigentümer einen Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung bei der Oberen Wasserbehörde stellen.

-          Der Satzungstext und in die Begründung zur Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ beinhalten folgende Festlegung: „Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der Versickerungseinrichtung unter den örtlichen Gegebenheiten möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen“. Der Hinweis auf die 90 m entfernten Quelle des Ellinghauser Baches wird ebenfalls in die Ergänzungssatzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbands beschließt der Rat der Stadt, dass die Hinweise auf den Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung und den Quellbereich in die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ aufgenommen werden.

 

 

1.5       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                  (Anlage II/ 1.5)

hat insgesamt grundsätzlich keine Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen.

 

1.51     Die Untere Landschaftsbehörde äußert keine Bedenken. Es werden folgende Hinweise gegeben:

-          Der Eingriffsbewertung sollte unter Berücksichtigung der BauNVO eine Eingriffsfläche von 0,6 zu Grunde gelegt werden. Entsprechend wären alle weiteren Berechnungen anzugleichen.

-          Hinsichtlich der Farbwahl der Dacheindeckung sollte auf die Möglichkeit RAL-Nr. 80-24 verzichtet werden.

-          Die Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen durch Rückbau vorhandener Gebäude, Zufahrten und dgl. kann nur vollzogen werden, wenn diese Teilversiegelungen zuvor rechtlich zulässig waren.

-          Die Kompensationsmaßnahmen sind mit einer Frist versehen durchzuführen, z.B. in der auf die Bauausführung folgende Pflanzperiode.

-          Die Kompensationsmaßnahmen sind mit einer Ausführungsplanung zu versehen.

-          Die Bewertung HN 51 kann ohne nähere Erläuterung so nicht nachvollzogen werden; es wird empfohlen, diese Bewertung noch einmal zu überprüfen.

-          Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Anregungen ist eine möglichst vollständige Eingriffskompensation anzustreben.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

-          Die GRZ von 0,4 wurde im Satzungstext wie folgt definiert: „Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen“. Eine Überschreitungsmöglichkeit wurde somit nicht eingeräumt, da sich die Neubebauung und das gestaltete Umfeld in die bestehende Ortslage einfügen sollen. Im Übergang zur bestehenden Landschaftssituation ist an dieser Stelle eine höhere Versiegelung eindeutig nicht gewollt.

-          Die Farbgebung der Dachdeckung ist beispielhaft an die dunklen Farbtöne anthrazit, schwarz und dunkelbraun angelehnt. Eine Veränderung der Liste ist nicht vorgesehen, da diese im Rahmen der gestalterischen Festsetzungen für die Bebauungspläne des gesamten Stadtgebietes verwendet wird.

-          Bei einer Biotopkartierung wird der zum Zeitpunkt der Kartierung vorgefundene beständige Biotopzustand aufgenommen. Eine rechtliche Prüfung, ob die Ausbildung eines Biotops (hier landwirtschaftliches Gebäude mit Zufahrt) bauaufsichtlich zulässig ist, leistet ein landschaftspflegerischer Begleitplan nicht. Tatsächlich geht es darum, im Rahmen der Schaffung von Baurecht durch die Ergänzungssatzung den Eigentümer zu verpflichten, untragbare örtliche Tatbestände zu bereinigen. Wird jetzt dieser bereits langjährig bestehende Biotoptyp zurückgebaut und durch einen neuen ersetzt, so wurde der neu geplante Biotoptyp dagegen gerechnet. Mit dem Eigentümer wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden, die in § 4 „Landschaftspflegerischer Begleitplan“ mit der Maßnahmen M 6 bis M 8 festgelegt wurden. Darüber hinaus entsteht im Rahmen des ökologischen Ausgleichs in Form der Neuanlage einer Obstwiese ein Kompensationsüberschuss von 3.469 Punkten.

-          In dem zur Offenlage vorliegenden Entwurf der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ wurde bereits festgelegt, dass eine Ausführungsplanung zu den oben genannten Maßnahmen der Eingriffskompensation im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen ist. Ein Durchführungszeitraum der Kompensationsmaßnahme ist dann ebenfalls festzulegen.

-          Die Bewertung HN 51 erfolgt gemäß dem verwendeten Biotopschlüssel und beschreibt gemäß LUDWIG (1991) „Dörfliche Bebauung, Gehöfte, landwirtschaftliche Gebäude intensiv genutzt“. Gemäß des o. g. Biotopschlüssels kann der Biotoptyp mit vier ökologischen Wertpunkten angesetzt werden. Beim festgelegten Rückbau des Pferdestalles handelt es sich um dieses intensiv genutzte landwirtschaftliche Gebäude. Eine Neuberechnung ist nach Abwägung aller örtlichen Belange und dem hergestellten Einvernehmen mit dem Eigentümer zum Abriss des Stalles nicht erforderlich.

-          Die vollständige Eingriffskompensation wurde nachgewiesen und sogar ein Kompensationsüberschuss von 3.469 Punkten in Verbindung mit der Neuanlage einer Obstwiese akzeptiert.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

 

1.52     Die Untere Umweltschutzbehörde trägt folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vor:

-          Die Frage der Niederschlagswasserbewirtschaftung ist unklar. Das Grundstück liegt zum Teil in der Wasserschutzzone II. Formal ist das Einleiten jeglichen Stoffes in Gewässer verboten. Sofern eine Befreiung erteilt werden soll, ist ggf. eine Befreiung von der Schutzgebietsverordnung gemäß Schutzgebietsverordnung einzureichen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

-          Das Plangebiet liegt in den Wasserschutzzonen II und III der Sengbachtalsperre. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum Tragen kommen. Angesicht dieser Änderung kann eine Befreiung in Aussicht gestellt werden, da das heutige Verbot zu einer offenbar „nicht beabsichtigten Härte“ führt. Voraussetzung hierfür ist jedoch die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser Ergänzungssatzung. Nach Rechtskraft der Ergänzungssatzung muss der Eigentümer einen Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung bei der Oberen Wasserbehörde stellen.

-          Der Satzungstext und in die Begründung zur Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ beinhalten folgende Festlegung: „Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der Versickerungseinrichtung unter den örtlichen Gegebenheiten möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen“.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte Hinweis auf den Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung in die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ aufgenommen wird.

 

 

1.53     Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken.

 

Der Rat der Stadt nimmt dies zur Kenntnis.

 

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden Anregungen vorgetragen.

 

1.6       Anschreiben des Einwenders 1                                                     (Anlage II/ 1.6)

-          Es wurde von ihnen bei der Einsichtnahme in den FNP festgestellt, dass die Landschafts- und Wasserschutzgrenze zu Gunsten des Plangebietes in Nordrichtung verschoben wurde.

-          Das Plangebiet liegt aus ihrer Sicht zu 100% in der Wasserschutzzone II.

-          Sie beantragen daher die Richtigstellung der Planzeichnung, der Begründung und des landschaftspflegerischen Begleitplanes.

-          Es wird vorgeschlagen, rote freundliche Farbtöne bei der Dacheindeckung zuzulassen.

-          Die Bohrung für Erdwärme auf ihrem Grundstück wurde mit der Begründung der Schutzzone II abgelehnt.

-          Es wird darum gebeten, die aus ihrer Sicht vorliegende Falschausweisung, als Täuschung der Öffentlichkeit, zu berichtigen und eine erneute Offenlage durchzuführen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Bei den Abgrenzungen zum Landschaftsschutz und zu den Wasserschutzzonen im Flächennutzungsplan der Stadt Wermelskirchen handelt es sich um zeichnerische nachrichtliche Darstellungen aus dem Jahr 1992.

 

Die heute digitale Erfassung sämtlicher Daten veranlasste das Planungsamt, auf die ebenfalls digitale Wasserschutzzonenverordnung des Wupperverbandes zurückzugreifen, um zur Erarbeitung dieser Ergänzungssatzung die korrekte Linienführung der Wasserschutzzonen aufzunehmen und zeichnerische Ungenauigkeiten, die im FNP vorliegen können, auszuschließen.

In dem als Anlage II/ 1.61 beigefügtem Ausdruck sind die kleinen Abweichungen kenntlich gemacht. Dabei wird deutlich, dass im Bereich der Ergänzungssatzung die Abgrenzungslinie zwischen der Wasserschutzzonen II und III liegt. Nach Rechtskraft der Ergänzungssatzung muss der Eigentümer einen Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung bei der Oberen Wasserbehörde stellen.

Es wird durch diesen Ausdruck auch deutlich, dass auf dem Grundstück des Einwenders 1 im Bezug auf die Abgrenzung des Wasserschutzzonenverlaufs keine Abweichungen vorliegen, so dass Auskünfte im Bezug auf die Schutzzone II im Zusammenhang mit den Bohrungen für Erdwärme korrekt waren.

 

Die Abgrenzung des Landschaftsschutzes wird durch die Ergänzungssatzung geringfügig zurückgenommen und entsprechend um die Ergänzungssatzung herumgeführt. Der landschaftspflegerische Begleitplan nimmt dieses Thema auf und es erfolgt eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. Zur Offenlage wurde diese Behörde beteiligt. Zum zukünftigen geringfügig veränderten Verlauf des Landschaftsschutzes hat die Untere Landschaftsbehörde keine Bedenken vorgetragen, so dass mit Rechtskraft der Ergänzungssatzung der kleine Änderungsverlauf akzeptiert ist. Hierzu wird kein Befreiungsantrag seitens der Stadt oder des Eigentümers erforderlich.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass hier keine Falschausweisung oder Täuschung der Öffentlichkeit vorliegt. Die Festsetzungen in der Planzeichnung der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ werden sich nicht verändern, so dass sich eine geforderte erneute Offenlage erübrigt.

 

Bei den aufgeführten Farben zur Dacheindeckung werden z.B. rotbraune Farbtöne aufgelistet. Es hat somit der zukünftige Bauherr eine breite Gestaltungspalette zur Farbgebung seines Wohnhausdaches. Dies unterliegt jedoch seinen eigenen Gestaltungsvorstellungen.

 

In Anbetracht der dargelegten Sachverhalte sollten die vorgetragenen Anregungen zurückgewiesen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

 

 

c. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes

 

Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt:

 

Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird um folgende Hinweise ergänzt:

 

·       Nach Rechtskraft der Ergänzungssatzung muss der Eigentümer einen Befreiungsantrag zur Wasserschutzverordnung bei der Oberen Wasserbehörde stellen.

·       In ca. 90 m Entfernung liegt die Quelle des Ellinghauser Baches.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen.

In der Anlage III ist die Ergänzungssatzung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes.

 

 

 

d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt:

 

- Wasserschutzgebiet, Quellbereich

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.

 

 

 

Zu B

Beschluss der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ mit Planzeichnung und Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage III) beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (BauGB).

 

 

 

Weiteres Verfahren

 

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) wird die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I                       Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“

 

Anlage II                      Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Offenlage

Anlage II/1.61              Ausdruck aus dem Flächennutzungsplan zum Verlauf der Wasserschutzzonen

 

Anlage III                      Satzungstext der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“

mit Planzeichnung und Begründung mit

landschaftspflegerischem Begleitplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Geltungsbereich (727 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Toeb-Anschreiben (811 KB)      
Anlage 3 3 Anlage III Gesamtsatzung komplett (4255 KB)