Vorlage - RAT/1696/2009  

 
 
Betreff: Aufstellung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für den Gewerbeflächen-Entwicklungsbereich Büschhausen/Hünger
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler, Wolfgang
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schindler, Wolfgang
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
14.09.2009 
40. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
21.09.2009 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Satzungstext  
Anlage 2 Übersichtsplan Satzungsbereich  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Büschhausen/Hünger“.

Abgrenzung und Umfang der Satzung ist dem dieser Sitzungsvorlage beigefügten Satzungstext und dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 09.03.2009 wurde von der Verwaltung eine umfangreiche  Untersuchung zur Gewerbeflächenentwicklung in Wermelskirchen vorgestellt.

Kern der Arbeit war das Ziel, für etwa 20 Standorte und Bereiche im Stadtgebiet Flächen auf ihre Eignung zur Entwicklung als Gewerbefläche hin zu untersuchen.

 

Die Beratung, welche der Flächen künftig bevorzugt entwickelt werden sollen, ist noch nicht abgeschlossen.

Dennoch sind für einige Bereiche bereits Vorarbeiten geleistet worden und stehen  in der Priorität als mögliche Entwicklungsfläche weiter vorne als andere.

Um nun bei entsprechenden städtebaulichen Entwicklungsflächen frühzeitig eine Sicherung über Grundstücke zu erreichen, die für das Plangebiet von Bedeutung sind, bietet das Baugesetzbuch die Möglichkeit, Satzungen über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen.

Dies hat die Stadt Wermelskirchen bereits 1997 für die ehemalige Bahntrasse praktiziert.

 

Für den Entwicklungsbereich Büschhausen/Hünger scheint es sinnvoll, grundsätzlich eine entsprechende Satzung zu erlassen. Die Satzung dient nicht einer allgemeinen Bodenbevorratungsabsicht, sondern soll bei möglichen Grundstücksverkäufen die Option zur Ausübung eines Vorkaufsrechts begründen, um mögliche städtebauliche Ziele der Stadt, die mit der Entwicklung verbunden sind bzw. sein können, zu sichern.

 

Grundlage für die Begründung in Büschhausen ist die Untersuchung zur Erschließung und Entwicklung dieser Flächen, die als Rahmenplan die Basis für die weiteren Planungen bildet.

 

Neben Büschhausen/Hünger sollen auch in Zukunft für andere Entwicklungsbereiche entsprechende Satzungen über ein besonderes Vorkaufsrecht erlassen werden.

 

Die Satzung erfasst mit ihrem räumlichen Geltungsbereich das mögliche Plangebiet „Büschhausen/Hünger“.

 

Im Rahmen der allgemeinen Prüfung zum Vorkaufsrecht, die die Stadt zu jedem im Stadtgebiet abgeschlossenen Kaufvertrag von Grundstücken und Immobilien durchführt, wird künftig für den Satzungsbereich Büschhausen/Hünger jeweils geprüft, ob hier vom besonderen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll.

 

Voraussetzungen zur Ausübung und zum Erlass einer Satzung für ein besonderes Vorkaufsrecht

 

Die Ausübung des Vorkaufsrechts setzt allgemein voraus, dass das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beschaffung von Austausch- und Ersatzland rechtfertigen, nicht aber allgemeine Bodenbevorratungsabsichten.

Das Wohl der Allgemeinheit setzt auch voraus, dass die Gemeinde hinreichend konkrete Vorstellungen zur Verwendung des  jeweiligen Grundstücks hat. Allerdings ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2, dass der Verwendungszweck noch nicht genau feststehen muss.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es genügt, dass die Gemeinde irgendwelche städtebaulichen Maßnahmen in Betracht zieht. Der Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle Maßnahmen, die der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen, vorausgesetzt, sie weisen einen städtebaulichen Bezug auf. Förmlich konkretisierter Planungsabsichten bedarf es nicht. In Betracht kommen alle formellen und informellen Planungen und deren Umsetzung, wie z.B. die beabsichtigte Ausweisung von Bauland.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

1. Text der Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

 

2. Übersichtsplan zum Satzungsbereich

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Satzungstext (8 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Übersichtsplan Satzungsbereich (878 KB)