Beschlussvorschlag: Zu B., Seite 4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt,
den Entwurf der 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl.
Bereich)“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem
Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Sachverhalt: Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung Ziel ist es, dass die seit 1980 verbindliche Abgrenzung für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Eipringhausen“ im Rahmen
einer Innenbereichssatzung in nordöstlicher Richtung eine Ergänzung
erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine
Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird. Bisheriges Planverfahren Mit Schreiben vom 23.03.06 beantragten die Eigentümer die
Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um landwirtschaftlich
genutztes Grünland, im Anschluss an die bestehende Bebauung am nordöstlichen
Rand des südlichen Teils der Ortslage Eipringhausen. Die Erschließung ist durch
die bestehende Zufahrt zur L 409 gesichert. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 14.05.07 wurde die Abgrenzung zur 1. Ergänzungssatzung
„Eipringhausen (südl. Bereich)“ beschlossen (Anlage I). Die 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl.
Bereich)“ liegt im Landschaftsplan Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des
Rheinisch-Bergischen Kreises. In der Entwicklungskarte wird das Gebiet der
Ergänzungssatzung mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 ausgewiesen. Hier wird die
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft
angestrebt. Das private Grundstück wird heute überwiegend als
landwirtschaftliches Grünland genutzt. Der rechtsverbindliche
Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche
für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses
Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden
gemischten Bauflächen nicht erforderlich. Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein
Quellbereich ist nicht unmittelbar betroffen. Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische
Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden.
Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und
Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage II) Die 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl.
Bereich)“ beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche: Öffentliche Verkehrsfläche
Allgemeines Wohngebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw.
genehmigen zu lassen.
Die Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche
maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ von 0,4 beinhaltet auch
Nebenanlagen und sonstige versiegelte Vorgarten- und Zufahrtsflächen, Terrassen
und Wegeflächen. Für diese Art der Versiegelung wird gemäß § 19 (4) BauNVO
eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu 50 % zugelassen. Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig. Eine
Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das
bestehende Wohnen zu beschränken, sind alle störenden Nutzungen und die
Ausnahme für ein „gemischte Baufläche/Dorfgebiet“ entsprechend der
Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Entwicklung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens
und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird
daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Die Abgrenzung der 1. Ergänzungssatzung
„Eipringhausen (südl. Bereich)“ umfasst den Bereich, der für
maximal ein Baugrundstück mit einem Einzelhaus in Frage kommt. Der hierdurch
ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf dem Grundstück des
betroffenen Eigentümers liegen, um einen optimalen Übergang zur freien
Landschaft zu erreichen. Im Rahmen der Bestandserfassung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes „Eipringhausen (südl.
Bereich)“ für die Wohnbaufläche innerhalb der Ergänzungssatzung wurde
festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes ein geringer
ökologische Ausgleich durch eine Mischhecke auf dem Grundstück selbst
ausgeglichen werden kann. Auch die Pflanzung von Einzelbäumen
unmittelbar angrenzend auf einer Fettwiese dient der Bereicherung des
Landschaftsbildes und des Habitatspektrums. Hierzu sind bereits einvernehmliche
Abstimmungen mit den Eigentümern erfolgt. Dies bedeutet, dass der ökologische
Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie
ausgelöst, mit Inhalt der Satzung wird. Der verbleibende Kompensationsbedarf
muss im Rahmen des Öko-Kontos der Stadt ausgeglichen werden (Anlage III). B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die
öffentliche Auslegung der 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen
(südl. Bereich)“ beschließen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr beschließt, den Entwurf der 1. Ergänzungssatzung
„Eipringhausen (südl. Bereich)“ mit Planzeichnung einschließlich
der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1
BauGB öffentlich auszulegen. Weiteres Verfahren Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden. Nach anschießendem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt
und die amtliche Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung
zum Aufstellungsbeschluss Anlage II Entwurf
des Satzungstextes der 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl.
Bereich)“ mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem
Begleitplan Anlage III Darstellung
des ökologischen Ausgleichs durch das Öko-Konto der Stadt
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||