Vorlage - RAT/1700/2009  

 
 
Betreff: 2. Ergänzungssatzung "Eipringhausen (nördl. Bereich)" gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB

A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung
B. Offenlagebeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
14.09.2009 
40. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Geltungsbereich  
Anlage II Satzung komplett  
Anlage III Ökologischer Ausgleich  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu B., Seite…..

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die seit 1992 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Eipringhausen“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in südöstlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 09.03.07 beantragte der Eigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um landwirtschaftlich genutztes Grünland, im Anschluss an die bestehende Bebauung am südöstlichen Rand des nördlichen Teils der Ortslage Eipringhausen. Die Erschließung ist durch die Anliegerstraße „In der Kuhle“ gesichert.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 14.05.07 wurde die Abgrenzung zur 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ beschlossen (Anlage I).

 

Die 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nörd. Bereich)“ liegt im Landschaftsplan Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. In der Entwicklungskarte wird das Gebiet der Ergänzungssatzung mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 ausgewiesen. Hier wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft angestrebt.

 

Das Grundstück wird heute überwiegend als landwirtschaftliches Grünland genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich.

 

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein Quellbereich ist nicht unmittelbar betroffen.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt.

 

 

A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung (Anlage II)

 

Die 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Öffentliche Verkehrsfläche

 

  • Die Böschungsfläche der bereits ausgebauten Gesamterschließung „In der Kuhle“ wird als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert und befindet sich im Eigentum der Stadt. Der Ein- und Ausfahrtsbereich für Garagen und Stellplätze wird eingeschränkt.

 

Gemischte Baufläche/Dorfgebiet

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

 

Um die Nutzungsart auf das bestehende Wohnen zu beschränken, sind alle störenden Nutzungen und die Ausnahme für ein „gemischte Baufläche/Dorfgebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Entwicklung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Die Abgrenzung der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ umfasst den Bereich, der für maximal ein Baugrundstück mit einem Einzelhaus in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf dem Grundstück des betroffenen Eigentümers liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen.

 

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ für die Wohnbebauung innerhalb der 2. Ergänzungssatzung wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes ein geringer ökologischer Ausgleich durch eine Mischhecke auf dem Grundstück selbst ausgeglichen werden kann.

Das gesamte entstehende Defizit wird auf Grund der eingeschränkten Grundstücksgröße nicht unmittelbar angrenzend erreicht. Aus diesem Grund muss der größte Teil des ökologischen Ausgleichs über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt werden (Anlage III). Hierzu ist eine einvernehmliche Abstimmung mit dem Eigentümer erfolgt.

 

 

B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden.

Nach anschießendem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt und die amtliche Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung zum Aufstellungsbeschluss

 

Anlage II          Entwurf des Satzungstextes der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

Anlage III          Darstellung des ökologischen Ausgleichs durch das Öko-Konto der Stadt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Geltungsbereich (456 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Satzung komplett (7916 KB)      
Anlage 3 3 Anlage III Ökologischer Ausgleich (251 KB)