Beschlussvorschlag:
Die Stellvertreter/ -innen des Bürgermeisters und die weiteren Ratsmitglieder werden vom Bürgermeister gemäß § 67 Absatz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in ihr Amt eingeführt und zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Über die Verpflichtungen werden jeweils Niederschriften gefertigt. Sachverhalt:
Gemäß § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erfolgt die Einführung und Verpflichtung der Stellvertreter/ -innen des Bürgermeisters und der weiteren Ratsmitglieder durch den Bürgermeister.
Über die Verpflichtung werden Niederschriften gefertigt, die von den einzelnen Stadtverordneten und dem Bürgermeister zu unterzeichnen sind. |
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