Vorlage - RAT/1719/2009  

 
 
Betreff: Wahl der Vertreter der Stadt Wermelskirchen in den Aufsichtsrat der Bergischen Energie- und Wassergesellschaft mbH (BEW) und Bestellung des Vertreters in der Gesellschafterversammlung
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
26.10.2009 
Sitzung des Rates der Stadt geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt wählt in den Aufsichtsrat der Bergischen Energie- und Wassergesellschaft mbH (BEW) als Mitglied:

 

(einsetzen).

 

Der Rat der Stadt bestellt Herrn Stadtkämmerer Stubenrauch zum Vertreter der Stadt Wermelskirchen in der Gesellschafterversammlung der BEW.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen trifft zur Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen folgende Regelungen:

 

§ 113 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen

  (1) 1Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. 2Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. 3Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

  (2) 1Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. 2Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.

  (3) 1Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. 2Über die Entsendung entscheidet der Rat. 3Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist. 4Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen.

  (4) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet der Rat.

 

§ 50 Abstimmungen

(3)  1Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.2Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.3Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen.4Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben.5Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.6Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.7Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.

(4)  1Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (…)

 

 

Der Gesellschaftervertrag der BEW trifft folgende Regelung:

 

§ 9

Aufsichtsrat

 

3.              Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern, von denen (…) 4 Mitglieder von der Stadt Wermelskirchen (…) entsandt werden.

 

5.              Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt jährlich wechselnd ein von der Stadt Hückeswagen, der Stadt Wipperfürth und der Stadt Wermelskirchen benanntes Aufsichtsratsmitglied. Die Städte Hückeswagen, Wipperfürth und Wermelskirchen benennen jeweils ihren Bürgermeister für dieses Amt.“

 

Vertreter der Mitglieder des Aufsichtsrates sind nicht vorgesehen.

 

Aus diesen Vorschriften folgt, dass durch den Rat der Stadt neben dem Bürgermeister 3 weitere Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist nicht vom Rat der Stadt zu wählen. Die Wahl erfolgt nach den Vorschriften des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen im Wege der Verhältniswahl (ab 20.10.2009 nach dem Verfahren Hare-Niemeyer).

 

Aus der Formulierung in § 9 Ziffer 4 des Gesellschaftervertrages, der wie folgt lautet:

 

„(…) Das Amt als Aufsichtsratsmitglied endet ferner mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder dem Hauptamt.“

 

ist zu schließen, dass neben dem Bürgermeister ausschließlich Mitglieder des Rates der Stadt als Aufsichtsratsmitglieder benannt werden können.

 

Die Vorschläge der Fraktionen zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bleiben abzuwarten.

 

Gemäß § 50 Abs. 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ist der Bürgermeister bei dieser Wahl stimmberechtigt.

 

Die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung der BEW wurde bisher – wie bei den anderen Mitgliedsstädten – durch den Stadtkämmerer wahrgenommen. Es wird vorgeschlagen, diese Regelung beizubehalten.

 

Die erste Sitzung des Aufsichtsrates der BEW nach der Kommunalwahl findet bereits am 13.11.2009 statt. Da die Besetzung der Gremien durch den Rat der Stadt erst für die Sitzung am 16.11.2009 vorgesehen ist, sollte die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der BEW durch den Rat der Stadt bereits in der Sitzung am 26.10.2009 erfolgen.